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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2015 - 11 KA 85/12
Klage einer neurochirurgischen Berufsausübungsgemeinschaft auf Erhöhung des Fallwerts im Regelleistungsvolumen Kein Anspruch auf eine Neubescheidung über die Gewährung von Zuschlägen auf die Regelleistungsvolumina wegen Bestandskraft der Honorarbescheide Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sozialverwaltungsverfahren Übergabe der Widerspruchsbescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Kein Eingreifen der Zugangsfiktion bei Bestreiten des Zugangs
1. Werden die Widerspruchsbescheide zu den Honorarbescheiden dem Adressaten i.S.d. § 37 SGB X bekannt gegeben, hier durch Übergabe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, lässt die Bekanntgabe an den Adressaten, auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten, die Verwaltungsakte wirksam werden.
2. Ist der Honorarbescheid bestandskräftig geworden, besteht im Hinblick auf das Begehren auf Erhöhung des Fallwerts bzw. auf Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe bzw. das RLV kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Normenkette:
SGB X § 37 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 65 Abs. 1 S. 1
,
VwZG § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 85
,
SGG § 87 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 66 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.07.2012 S 2 KA 378/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.07.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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