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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 - 11 KR 286/15
Streitwertfestsetzung Klage und Widerklage Hilfsweise erklärte Aufrechnung
1. Der Gesetzgeber regelt ausdrücklich, dass der Streitgegenstand einer "hilfsweisen" Aufrechnung ein anderer ist als derjenige, der mit der bestrittenen Hauptforderung geltend gemacht wird; daher soll er sich streitwerterhöhend auswirken.
2. Daraus folgt im Gegenschluss (argumentum e contrario), dass die "unbedingte", nicht lediglich hilfsweise erklärte Aufrechnung keinen anderen Streitgegenstand darstellt, sich also nicht streitwerterhöhend auswirkt.
3. Gestritten wird in einem solchen Fall im Rahmen der Klage nicht über die unbestrittene Klageforderung, sondern allein über das Geltendmachenkönnen dieser Forderung unter Berücksichtigung der aufgerechneten Gegenforderung.
Fundstellen: NZS 2016, 719
Normenkette:
GKG § 68
,
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 45 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 02.04.2015 S 48 KN 1095/13 KR
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 02.04.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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