Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert für den Rechtsstreit S 8 KR 825/10 zu Recht auf 739,09 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach
der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches
Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 26.03.2003 - L
10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 - und vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B -).
Das Interesse der Klägerin war darauf gerichtet, von der Beklagten die vollständige Krankenakte nebst Pflegedokumentation
über den vollstationären Aufenthalt der bei der Klägerin Versicherten I zu Händen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) zu erhalten, um die von der Beklagten darüber erstellte Rechnung i.H.v. von 2.217,28 EUR auf ihre Richtigkeit prüfen
und ggf. einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können.
§ 44 GKG bestimmt, dass in dem Fall, dass mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder
auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere,
maßgebend ist. Dies gilt aber nur, wenn in einer Instanz über beide Ansprüche entschieden wird. Ist wie hier lediglich ein
der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch Streitgegenstand, ist der Streitwert nur anhand dieses Anspruchs zu
bemessen. Der Streitwert für die erste Stufe einer solchen Stufenklage beträgt 10 % des voraussichtlichen (in der Regel nur
zu schätzenden) Leistungsanspruchs, wenn die fraglichen Verhältnisse schon fast bekannt sind, kann aber auch deutlich höher
sein. Dies gilt etwa dann, wenn der Kläger einen Zahlungsanspruch ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiter verfolgen
kann. In einem solchen Fall kann der Wert der Auskunft fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen (vgl. Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 28.07.2007 - B 3 KR 12/06 R -)
Hier konnte die Klägerin zwar die maximale Höhe des Zahlungsanspruchs angeben (2.217,28 EUR). Ohne die Auswertung der Behandlungsunterlagen
durch den MDK war sie allerdings nicht in der Lage, ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, dass und in welcher Höhe
ein Erstattungsanspruch besteht. Davon ausgehend hat das SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) zutreffend ein Drittel des höchst möglichen Zahlungsanspruchs
als angemessene Grundlage der Streitwertfestsetzung angesehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass sich der später von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch
auf 1.478,53 EUR beläuft. Für die Wertberechnung ist nämlich nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet. Zum
Zeitpunkt der Klageerhebung (05.10.2010) war indes der Klägerin, deren damalige Vorstellung, was sie durch das Verfahren erlangen
kann, ihr wirtschaftliches Interesse widergibt, die Höhe des später geltend gemachten Erstattungsanspruchs noch gar nicht
bekannt, so dass diese schon deshalb nicht streitwertbestimmend sein kann.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, §
177 SGG).