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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2017 - 11 SF 460/17
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels Interessen- und Folgenabwägung Vollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen Entscheidungen als Ausnahmefall
1. Umstritten ist, nach Maßgabe welcher Kriterien die Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG zu treffen ist.
2. Nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen; abzuwägen sind die Folgen, die eintreten, wenn der Vollstreckungsaussetzungsantrag abgelehnt, das Urteil anschließend aber aufgehoben wird, gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn dem Vollstreckungsaussetzungsantrag stattgegeben, die Berufung später aber zurückgewiesen wird.
3. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen Entscheidungen ein Ausnahmefall von der Grundregel darstellt, wobei ein obsiegender Beteiligter ein gesetzlich geschütztes Interesse hat, die ihm zustehenden Leistungen umfassend und zügig zu erhalten.
4. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 27.06.2017 S 28 KR 484/15
Tenor
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.06.2017 - S 28 KR 484/15 - wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens L 11 KR 502/17 ausgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

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