Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels
Interessen- und Folgenabwägung
Vollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen Entscheidungen als Ausnahmefall
Gründe
1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß §
199 Abs.
2 Satz 1
SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden
hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Nach §
199 Abs.
1 Nr.
1 SGG stellen alle gerichtlichen Entscheidungen Vollstreckungstitel dar, wenn sie keine aufschiebende Wirkung haben. Eine Zwangsvollstreckung
ist hiernach zulässig, wenn gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt wird oder bei Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
keine aufschiebende Wirkung eintritt. Die Entscheidungen brauchen nicht rechtskräftig zu sein. Der Eintritt der aufschiebenden
Wirkung stellt eine Ausnahme dar. Er ist im
SGG für Einzelfälle bei der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens angeordnet (vgl. §§
154,
165,
175 SGG).
Die Beklagte hat Berufung eingelegt (§
143 SGG). Dies bewirkt aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach §
86a SGG Aufschub bewirkt (§
154 Abs.
1 SGG). Klagen i.S.d. §
86a SGG sind nur isolierte Anfechtungsklagen, weil der Anwendungsbereich des §
154 Abs.
1 SGG hierauf beschränkt ist (Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 16.12.2004 - L 18 SB 132/04 -; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
154 Rn. 2), denn diese Rechtsschutzform hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, entfaltet ihre Gestaltungswirkung vielmehr ohne
Vollstreckung aus sich heraus (Frehse in Jansen,
SGG, 4. Auflage, 2012, §
154 Rn. 3). Der Kläger hat in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG), so dass §
154 Abs.
1 SGG nicht greift. Die Regelung des §
154 Abs.
2 SGG steht dem Antrag nicht entgegen. Hiernach bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge
handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Darum geht es hier nicht. Der Kläger
beantragt,
ihn mit einer Beinprothese des Typs "Genium" der Firma Ottobock zu versorgen.
2. Der Antrag ist begründet.
a) Umstritten ist, nach Maßgabe welcher Kriterien die Entscheidung nach §
199 Abs.
2 SGG zu treffen ist.
aa) Nach überwiegender Auffassung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R - und 26.11.1991 - 1 RR 10/91 -; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 199 Rn 8 m.w.N.; Erkelenz in Jansen, a.a.O., § 199 Rn. 20
m.w.N.). Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten, wenn der Vollstreckungsaussetzungsantrag abgelehnt, das Urteil anschließend
aber aufgehoben wird, gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn dem Vollstreckungsaussetzungsantrag stattgegeben, die Berufung
später aber zurückgewiesen wird. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen
Entscheidungen ein Ausnahmefall von der Grundregel darstellt, wobei ein obsiegender Beteiligter ein gesetzlich geschütztes
Interesse hat, die ihm zustehenden Leistungen umfassend und zügig zu erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch; vgl. BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 -). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 -; LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -; hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 02.03.2016 - L 11 SF 75/16 ER -, 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 12.06.2012 - L 11 SF 181/12 ER -).
bb) Im Rahmen der Abwägung ist der in §
154 Abs.
2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten, wonach Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich
der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung sei daher nur in Ausnahmefällen
möglich (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.02.2017 - L 5 AR 3/17 KR ER -; LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2010 - L 14 R 880/09 ER -; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 199 Rn 8a; Erkelenz, a.a.O., § 199 Rn. 20). Der Gesetzgeber
habe ausdrücklich eine Regelung zur Vollstreckung in §
154 Abs.
2 SGG getroffen und dabei auch das generelle Interesse des Leistungsträgers berücksichtigt, Leistungen erst bei endgültiger Klärung
der Sach- und Rechtslage zu erbringen, indem nur die aufschiebende Wirkung der Berufung für Beträge, die für die Zeit vor
Erlass des Urteils zu zahlen sind, angenommen wurde. Eine Aussetzung kommt danach z.B. nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel
offensichtlich Erfolg hat (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.02.2017 - L 5 AR 3/17 KR ER -; LSG Bayern, Beschluss vom 28.04.2009 - L 20 R 299/09 ER -).
Abweichend wird vertreten, eine Aussetzung der Vollstreckung könne auch angeordnet werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich
sei, dass der Vollstreckungsschuldner mit seinem Rechtsmittel in wesentlichem Umfang Erfolg haben werde (LSG Bayern, Beschluss
vom 20.04.2009 - L 13 R 57/09 ER -; hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 12.06.2012 - L 11 SF 181/12 ER -). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen
unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren
Rückgängigmachung des Ausspruchs an. Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
die gewährten Leistungen zurückzuerhalten (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER - und 27.04.2007 - L 8 AS 1503/07 ER -; LSG Bayern, Beschluss vom 13.11.2008 - L 18 U 392/08 ER -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner konkret und glaubhaft vorzutragen
sind (LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -). cc) Teils wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Entscheidung nach §
199 Abs.
2 SGG um eine gebundene Entscheidung handelt (BSG, Urteil vom 09.08.1999 - B 4 RA 25/98 B -; offen gelassen von LSG Bayern, Beschlüsse vom 15.05.2009 - L 2 U 60/09 ER -, 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER - und 29.08.2005 - L 13 KN 6/05 ER -). Dies wird damit begründet, dass §
199 Abs.
2 SGG keine Regelungen darüber enthalte, unter welchen Voraussetzungen die Aussetzung der Zwangsvollstreckung bei Rechtsmitteln
zu erfolgen habe. Deshalb sei auf §§
719,
707 Zivilprozessordnung (
ZPO) zurückzugreifen. Dies folge aus der in §
198 Abs.
1 SGG angeordneten entsprechenden Anwendung des Achten Buches der
ZPO. Nach §§
719,
707 ZPO ordnet das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde; und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers dem entgegensteht
(hierzu Erkelenz, a.a.O., § 199 Rn. 21).
Dem folgt der Senat nicht. Nach §
198 Abs.
1 SGG gelten für die Vollstreckung die Vorschriften des Achten Buches der
ZPO entsprechend, soweit sich aus dem
SGG nichts anderes ergibt. Letzteres ist der Fall. Zutreffend ist zwar, dass §
199 Abs.
2 SGG keine Kriterien für die Entscheidung des Gerichts festlegt. Indes ist dies keine Sonderheit. Eine vergleichbare Situation
ergibt sich für §
86a Abs.
2 SGG bzw. §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG. Auch dort sind die Abwägungsmaßstäbe nicht genannt (hierzu Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3.
Auflage, 2017, §
23 Rn. 126). Dies bewirkt indes nur, dass auf vergleichbare Regelungen des
SGG zurückgegriffen werden kann (z.B. von §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG auf §
86b SGG und von §
86b Abs.1 Nr.
2 SGG auf §
86b Abs.
2 SGG; hierzu Hommel in Peters/Sautter/Wolf,
SGG, 4. Auflage, 78. Lfg., 9/2004, § 86b Rn. 35). Einer Anwendung der §§
719,
707 ZPO bedarf es nicht (hierzu schon Senat, Beschlüsse vom 02.03.2016 - L 11 SF 75/16 ER -, 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 12.06.2012 - L 11 SF 181/12 ER -).
b) Der Senat entscheidet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der
Hauptsache. Ob ein Ausnahmefall nur anzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg, oder eine Aussetzung
auch erfolgen kann, wenn ein Erfolg der Berufung überwiegend wahrscheinlich erscheint, kann hier dahinstehen. Zu entscheiden
ist auf der Grundlage präsenter Beweismittel (Senat, Beschlüsse vom 02.03.2016 - L 11 SF 75/16 ER -, 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 12.06.2012 - L 11 SF 181/12 ER -). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag. Die Beteiligten haben
die für ihre Interessen bedeutsamen Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen. Eine weitere Sachaufklärung scheidet insoweit
aus (Senat, Beschlüsse vom 02.03.2016 - L 11 SF 75/16 ER -, 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 12.06.2012 - L 11 SF 181/12 ER -; Erkelenz, a.a.O., § 199 Rn. 22). Danach hat das Rechtsmittel schon dann offensichtlich Erfolg, wenn das Sozialgericht (SG) gegen seine Pflicht verstoßen hat, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassen aufzuklären. So liegt es hier.
Das SG hat seine Entscheidung wesentlich auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B (Gutachten vom 19.03.2016 und ergänzende
Stellungnahme vom 21.01.2017) gestützt (Urteilsumdruck S. 6 f.). Es hat ausgeführt (vorsorgliche Anmerkung: Das Zitat ist
wortgetreu; die grammatikalischen und orthographischen Fehler entsprechen dem Original):
"( ...) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, wenn die Genium-Prothese zum Behinderungsausgleich erforderlich und individuell
geeignet ist. Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst. Bei diesem
unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar
unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Die Wirtschaftlichkeit eines dem
unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei
tatsächlich gleichwertige aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen. Auch die im Januar 2016 erfolgte Neuversorgung
des Klägers mit einer C-Leg -4 Prothese der Firma Otto Bock wird dem Anspruch des Klägers auf den erforderlichen und nach
dem Stand der Medizintechnik möglichen Behinderungsausgleich nicht gerecht. Solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig
erreicht ist im Sinne eines gleichziehen mit einem gesunden Menschen, kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hilfsmittel
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgung Standard sei ausreichend. Allerdings muss das begehrte
Hilfsmittel gegenüber der bisherigen Versorgung deutlicher Gebrauchsvorteile aufweisen, die der Versicherte auch nutzen können
muss. Somit hängt der Gebrauchsvorteil auch maßgebend von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers
und seiner persönlichen Lebensgestaltung ab die Versorgung mit einer solchen Prothese kann nur derjenige beanspruchen, der
nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben dadurch deutlicher Gebrauchsvorteile hat. Dies hat der Sachverständige Dr. C
seinem Gutachten und letztlich auch in seiner ergänzenden Stellungnahme dargelegt. Zwar hat er festgestellt das die bisherige
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zum Beispiel in dem Gutachten von Dr. C1 nicht mit der im Rahmen seiner Untersuchung
vom Kläger demonstrierten Leistungsfähigkeit übereinstimmt. Ausweislich der Untersuchung des Klägers sei er dennoch als sogenannter
uneingeschränkter Außenbereichsgeher zu bezeichnen. Er besitze ausweislich der Untersuchung die Fähigkeit, mit der Prothese
in einer geringen bis mittleren Geschwindigkeit zu gehen. Die meisten Umwelthindernisse würden für ihn kein Problem darstellen.
Gehstrecke und gehe Dauer wird sich kaum von der eines nicht Amputierten in gleicher allgemeiner körperlicher Verfassung unterscheiden.
Dennoch sei das seit etwa 2012 verfügbare Genium Knie eine Weiterentwicklung, die erhebliche Vorteile aufweise. Diese könne
der Kläger aus seiner Sicht auch vollständig nutzen. Durch die gehendem Prothese würde auf jeden Fall eine zusätzliche Sicherheit
beim gehen und stehen erreicht. Die Geniumprothese spiegele den derzeitigen Stand der Technik in der Prothesenversorgung wieder
und könne im vorliegenden Fall die durch die Amputation des Oberschenkels eingetretene Behinderung bestmöglich ausgleichen.
In seiner ergänzenden Stellungnahme führte Dr. C2, dass dies auch im Vergleich zu der C-Leg-4 Prothese gelte, mit der der
Kläger zwischenzeitlich versorgt wurde. Die Kammer hält das Sachverständigengutachten nachvollziehbar und überzeugend und
legt es der Entscheidung zu Grunde. ( ...)".
Diese Begründung nimmt die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C3 selektiv auf. Der Sachverständige hat entgegen dem SG gerade nicht dargelegt, "die Geniumprothese spiegele den derzeitigen Stand der Technik in der Prothesenversorgung wieder
und könne im vorliegenden Fall die durch die Amputation des Oberschenkels eingetretene Behinderung bestmöglich ausgleichen."
Er hat vielmehr ausgeführt (gutachterliche Stellungnahme vom 21.02.2017): "In der Gesamtschau darf man feststellen, dass die
Behinderung des Klägers durch die Oberschenkeloperation mit der jetzigen C-Leg-4-Prothese durchaus sehr gut ausgeglichen ist.
Die derzeit wohl bestmögliche Versorgung, nämlich mit einer Genium-Prothese, macht jedoch im vorliegende Fall nur dann Sinn,
wenn man gleichzeitig feststellt, dass der Kläger auch in der Lage ist, diese Vorteile voll auszunutzen." Will das SG dem Sachverständigen folgen, hätte es sich zunächst mit den von ihm formulierten Prämissen auseinandersetzen müssen, um sodann
die nötigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das ist nicht geschehen. Das SG hat seine Entscheidung auf einen virtuellen Sachverhalt gestützt. Ausgehend vom derzeitigen Sachstand muss die Berufung offenkundig
Erfolg haben. Die Anspruchsvoraussetzungen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) sind - derzeit - nicht nachgewiesen.
Die objektive Beweislast liegt beim Kläger. Ob und inwieweit der Senat die unterlassene Sachaufklärung nachholt oder den Rechtsstreit
an das SG zurückverweist (§
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG), ist insoweit unerheblich. Gegenläufige Partikularinteressen sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Auffassung des Sachverständigen
ist die Oberschenkelamputation des Klägers mit der C-Leg-4-Prothese "durchaus sehr gut ausgeglichen". Pekuniäre Interessen
sind nicht ersichtlich und nicht dargetan. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Das Verfahren ist ein eigenständiges Verfahren, welches sogar der Prozesskostenhilfe zugänglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 380/16 -). Daher ist eine Kostenentscheidung zu treffen (hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2017 - L 5 KR 141/17 ER -).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Er kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs.
2 Satz 3
SGG).