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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2021 - 12 SO 385/20 B ER
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Freizügigkeitsberechtigung eines italienischen Staatsbürgers als Arbeitsuchender mit begründeter Aussicht auf Einstellung
Im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens kann ein Status als Arbeitsuchender im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU nur noch in den Fällen verneint werden, in denen aufgrund objektiver Umstände angenommen werden kann, dass ein Unionsbürger in Wirklichkeit keinerlei ernsthafte Absichten verfolgt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Eine fehlende berufliche Qualifikation schließt damit eine Arbeitsuche nicht von vorneherein aus.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
,
SGB XII § 27 Abs. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1a Alt. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 5
,
FreizügG/EU § 5 Abs. 1
,
EFA Art. 1
,
EFA Art. 11 Buchst. a) S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 294
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 13.11.2020 S 48 SO 379/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

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