Gründe
Die gegen den Senatsbeschluss vom 12.08.2020 über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (fortan:
Kläger) gerichtete Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet dabei über die Anhörungsrüge in seiner im Zeitpunkt der Entscheidung geschäftsverteilungsplanmäßig vorgegebenen
Besetzung. Dass er den angegriffenen Beschluss noch in anderer Besetzung getroffen hat, ist unerheblich (Flint in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGG, 1. Auflage 2017, §
178a Rn. 79.2, unter Verweis auf BVerfG Urteil vom 10.04.2018, 1 BvR 1236/11, juris Rn. 160).
Ob der Kläger den Darlegungsanforderungen des §
178a Abs.
2 S. 5
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) genügt hat und die Anhörungsrüge damit zulässig ist, kann der Senat offenlassen. Die Gründe für den Nichterfolg der Anhörungsrüge
berühren die Reichweite der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache nicht (dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, vor §
143 Rn. 2a).
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§
178a Abs.
4 S. 2
SGG). Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht verletzt (§
178a Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG).
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 Grundgesetz, §§
62,
128 Abs. 2
SGG) erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung
in Erwägung zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts ist durch den
Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die
auf (in das Verfahren eingebrachten) Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht
äußern konnten, und sicherzustellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (Senatsbeschluss
vom 21.05.2012, L 12 AS 376/12 B ER RG, juris Rn. 10; ebenso LSG NRW Beschluss vom 10.05.2017, L 9 SO 206/17 B ER RG, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.).
Danach liegt eine Gehörsverletzung hier nicht vor. Auch der Kläger macht zur Begründung seiner Anhörungsrüge lediglich geltend,
der Senat sei nicht auf den Vortrag aus seiner Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, sondern habe "mit pauschalem Formaltext"
ausgeführt, dass es Fälle gebe, die nicht berufungsfähig seien. Bei korrekter Amtsermittlung und Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes
habe dem Senat aber auffallen müssen, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Auslegung des § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) habe. Auch die Verletzung formellen Rechts erzwinge eine Zulassung. Eine "Pauschalverweigerung mit [einem] überholte[n]
traditionellen Glaubenssatz" sei nicht zu rechtfertigen.
Dieses Vorbringen geht fehl. Auch die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht
eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig verpflichtet sie die Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu
bescheiden; das Gericht muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen
verarbeiten (BSG Beschluss vom 26.10.2012, B 6 KA 3/12 C, juris Rn. 4; Beschluss vom 07.01.2016, B 9 V 4/15 C, juris Rn. 8). Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss aber ausführlich dargelegt, weshalb der zugrundeliegenden Rechtssache
die vom Kläger nunmehr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, sondern es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung
handelt. Umstände, die der Senat bei seiner Entscheidung zusätzlich hätte erwägen müssen, lassen sich indes insbesondere der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen. Diese hat sich mit der vermeintlich grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vielmehr
an keiner Stelle auseinandergesetzt. Auch die Anhörungsrüge legt nicht dar, aufgrund welchen Vortrags des Klägers dem Senat
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hätte auffallen müssen. Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen,
die Verletzung formellen Rechts erzwinge ebenfalls die Zulassung der Berufung. Auch insoweit ist weder vom Kläger dargetan
noch anderweitig ersichtlich, woraus sich eine Verletzung formellen Rechts ergeben soll und welches diesbezügliche Vorbringen
der Senat übergangen haben soll.
Die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, d.h. vorliegend die Beurteilung, dass Berufungszulassungsgründe
i.S.d. §
144 Abs.
2 SGG nicht vorliegen, kann ohnehin nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (BSG Beschluss vom 10.05.2011, B 2 U 3/11 BH, juris Rn. 8; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
178a Rn. 6b; Flint a.a.O. § 178a Rn. 29). Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde
könne nicht mit einem "überholte[n] traditionellen Glaubenssatz" gerechtfertigt werden. Denn auch insoweit rügt der Kläger
in der Sache die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des §
144 Abs.
2 SGG, nicht aber, dass der Senat Klägervorbringen übergangen hätte.
Das Vorbringen des Klägers, bei korrekter Amtsermittlung habe dem Senat die grundsätzliche Bedeutung seines Falles auffallen
müssen, ist überdies schon im Ansatz verfehlt. Unabhängig davon, dass sich der Amtsermittlungsgrundsatz (§
103 SGG) lediglich auf Tatsachen und nicht auf Rechtsfragen bezieht (dazu Schmidt a.a.O. § 103 Rn. 3), kann eine Gehörsverletzung
i.S.d. §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG schon denknotwendig nicht vorliegen, wenn nicht die Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag, sondern die Nichtberücksichtigung
von Umständen gerügt wird, die das Gericht von sich aus hätte ermitteln müssen. Nichts anderes gilt, wenn man den Vortrag
des Klägers als Hinweis darauf verstehen wollte, dass u.a. der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung von
Amts wegen zu prüfen ist. Die Prüfung hat der Senat vorgenommen. Welchen Gesichtspunkt aus dem Vortrag des Klägers er dabei
übergangen haben soll, hat der Kläger - wie ausgeführt - nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs.
1 SGG (zur Notwendigkeit einer eigenen Kostenentscheidung s. Flint a.a.O. §
178a Rn. 107).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
178a Abs.
4 Satz 3
SGG).