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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2016 - 13 EG 48/15
Elterngeld Verfahren PKH Statthafte Klageart gegen Versagungsbescheide
1. Gegen angefochtene Versagungsbescheide ist statthafte Klageart allein die Anfechtungsklage.
2. Ein Leistungsbegehren könnte hiermit nur ausnahmsweise und zwar insbesondere dann verbunden werden, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen und der Leistungsträger die Leistung in der Sache voraussichtlich mit der gleichen Begründung ablehnen würde.
Normenkette:
ZPO §§ 114 ff.
Vorinstanzen: SG Duisburg 23.11.2015 S 18 EG 23/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

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