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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2014 - 13 VG 23/13
Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Voraussetzungen einer rückwirkenden Zuerkennung von Leistungen nach OEG Pflichtwidriges Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach OEG durch den sorgeberechtigten Vater Zurechnung von Verschulden im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Antragstellung nach OEG Prüfung eines schutzwürdigen Interessenkonflikts Verneinung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (hier geltend gemacht wegen fehlender Beratung durch das zuständige Jugendamt)
Die Leistungsberechtigte muss sich das Verschulden ihres sorgeberechtigten Vaters, der es pflichtwidrig unterlassen hat, einen rechtzeitigen Antrag nach dem OEG zu stellen, entsprechend der in § 27 Abs. 1 S. 2 SGB X getroffenen Regelung sowie den zu § 67 Abs. 1 S. 2 SGG entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1
,
BVG § 60 Abs. 1
,
SGB X § 27 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 67 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 08.02.2013 S 8 VG 318/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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