Opferentschädigungsanspruch
Leistungsausschluss
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin (d. Kl.), über die der Berichterstatter kraft Einverständnisses der Beteiligten als Einzelrichter
entscheiden konnte, ist begründet. Denn entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts (SG) Köln bietet die Klage der wirtschaftlich bedürftigen Klägerin hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne des §
73a SGG i. V. m. 114
ZPO.
Die Bescheide der Beklagten, auf die das SG hier gemäß §
136 SGG Bezug genommen hat, genügen nämlich nicht, um feststellen zu können, dass der Klägerin - die unstreitig Opfer eines versuchten
Mordes und schwerer Körperverletzung geworden ist - eine Entschädigung gemäß §
2 OEG zu versagen ist. Dass die Klägerin in früherer Zeit Drogen vom Täter gekauft hatte und als Prostituierte arbeitete, erfüllt
nicht automatisch die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblichen Bedingungen für einen Leistungsausschluss
gemäß §
2 OEG (dazu z. B. Gelhausen / Weiner
OEG 6. Auflage; §
2 RdNr. 28).
Dazu bedarf er vielmehr noch weiterer - hier bislang fehlender - (z. B. kriminologischer) Feststellungen dazu, ob ein Mordversuch,
wie ihn d. Kl. erlitten hat, tatsächlich in Bezug auf den illegalen Konsum von Kokain "milieubedingt" ist oder nicht.
Nur hierauf ist für §
2 OEG abzustellen. Denn die Ausübung der Prostitution durch d. Kl. war nicht illegal oder rechtsfeindlich bzw. sozialwidrig und
kann daher nicht Anknüpfungspunkte für eine Versorgung gemäß §
2 OEG sein.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.