Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens
Schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 (6) VG 13/08. In dem vorgenannten Berufungsverfahren begehrte
der Kläger Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.04.2008 wurde vom Landessozialgericht
mit Urteil vom 06.02.2013 zurückgewiesen (L 10 (6) VG 13/08). Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
wurden zuvor mit Beschlüssen vom 31.03.2011 und 06.02.2013 abgelehnt. Das Bundessozialgericht verwarf die gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil vom 06.02.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22.05.2013 (B 9 V 21/13 B).
Der Kläger hat am 17.06.2016 die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 (6) VG 13/08 beantragt. Das Verfahren sei verzögert
bearbeitet worden. Über die Prozesskostenhilfe hätte nicht erst in der mündlichen Verhandlung entschieden werden dürfen. In
der Sache sei keine Entscheidung ergangen. Es bestehe der Eindruck, dass der Fall aus politischen Gründen nicht aufgerollt
worden sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Berufungsverfahren L 10 (6) VG 13/08 wiederaufzunehmen, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.04.2008 zu ändern
und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2003 zu
verurteilen, ihm Versorgungsleistungen nach dem
OEG i.V.m. dem BVG ab April 2002 zu gewähren.
Der Senat hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.07.2016 abgelehnt und die
Beteiligten mit Schreiben ebenfalls vom 14.07.2016 zu einer Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig im Beschlusswege
angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat macht nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des §
158 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gebrauch, die Wiederaufnahmeklage im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen (vgl. zur Anwendbarkeit von §
158 SGG auf Wiederaufnahmeklagen BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B, Rn 11; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
158 Rn 6a m.w.N.).
Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich aus §
179 Abs.
1 SGG i.V.m. §
584 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO), da das angefochtene Urteil vom Berufungsgericht erlassen wurde und dieses sachlich entschieden hat (vgl. hierzu Leitherer,
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
179 Rn 8).
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. BSG, Beschluss vom 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B, Rn 9; Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B, Rn 10; LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 75/13 WA, [...] Rn 12; Leitherer, a.a.O., Rn 7). Daran fehlt es hier. Der Kläger rügt maßgeblich eine zögerliche Bearbeitung und
eine Entscheidung über sein PKH-Gesuch erst im Termin zur mündlichen Verhandlung. Abgesehen davon, dass der Vortrag zum Teil
offensichtlich unzutreffend ist - so wurde über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits am 31.03.2011 und
nur über einen weiteren Antrag erst am Tag der mündlichen Verhandlung entschieden; anders als vom Kläger behauptet erfolgte
am 06.02.2013 durchaus eine Entscheidung in der Sache -, unterfallen sämtliche Rügen nicht den Tatbeständen von §
179 Abs.
1 SGG i.V.m. §§
579 f.
ZPO, §
179 Abs.
2 SGG oder §
180 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision nach §
160 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden
hätte, §
158 Satz 3
SGG.