Gründe
Die in Anbetracht der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 677,47 Euro auf 1.243,18 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist in einem
geringen Umfang begründet, weitgehend allerdings unbegründet. Die am 21.01.2021 sinngemäß eingelegte und auf Festsetzung der
ursprünglich geltend gemachten Vergütung von 2.537,31 Euro unter der Ansatz der Honorargruppe M 3 gerichtete, in entsprechender
Anwendung von §
567 Abs.
3 ZPO zulässige (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 4 Rn. 14 m.N.) und als bloßes Angriffsmittel zur Aufhebung des Verbots einer reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (vgl.
Karl, in: jurisPK-
SGG, §
172 Rn. 17 m.w.N.) nicht der Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht unterliegende Anschlussbeschwerde des Sachverständigen
ist insgesamt unbegründet. Der Senat entscheidet mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG).
Die Beschwerde der Staatskasse ist lediglich insoweit begründet, als nur, wie vom Sachverständigen beantragt, 24,70 Euro netto
als Schreibauslagen berücksichtigt werden können. Zwar sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG eine etwas höhere Pauschale von 0,90 Euro pro 1.000 Anschläge inklusive Leerzeichen vor, so dass der Sachverständige für
die von ihm genannten und als zutreffend zugrunde zu legenden 35.000 Anschläge eigentlich 31,50 Euro hätte ansetzen können.
Dies hat er jedoch nicht getan, so dass davon ausgehen ist, dass der Sachverständige tatsächlich keine höheren Schreibauslagen
hatte. Auslagenerstattung kann stets nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen erfolgen (vgl. insoweit auch den Beschluss
des Senats vom 03.02.2020 - L 15 KR 690/19 B -, juris Rn. 12 ff.).
Im Übrigen haben Beschwerde und Anschlussbeschwerde keinen Erfolg. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den - abgesehen
von den Schreibauslagen - in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss an
und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdevorbringen führen zu keiner anderen Bewertung.
Das Sozialgericht hat zutreffend die Honorargruppe M 2 nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG angesetzt.
Nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG fällt eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge
mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad unter die Honorargruppe M 2. Der
Honorargruppe M 3 werden demgegenüber Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge
und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen)
zugeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen
M 2 und M 3 nach dem Schwierigkeitsgrad vor. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M
3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge
vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische
oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).
Nach diesen Grundsätzen ist die Honorargruppe M 2 anzusetzen. Gegenstand des vom Sachverständigen zu erstatteten Gutachtens
war nach der Beweisanordnung vom 29.01.2020 in der Fassung vom 10.02.2020 im Wesentlichen die Frage, ob eine stationäre Behandlung
der Versicherten erforderlich war. Insoweit waren keinerlei Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische
Probleme zu klären. Vielmehr ging es im Schwerpunkt um den gesundheitlichen Zustand der Versicherten und etwaige Komplikationen,
die bei der durchgeführten Operation aufgetreten sind. Auch insoweit handelt es sich jedoch lediglich um eine Zustandsbegutachtung.
Dass die Beweisfragen aufgrund der Komplexität des Behandlungsfalles im Einzelfall nicht leicht zu beantworten waren, kann
nicht zum Ansatz der Honorargruppe M 3 führen. Für die Frage, welcher Honorargruppe eine Begutachtung zuzuordnen ist, kommt
es allein auf den thematischen Gegenstand der Untersuchung an. Handelt es sich, wie hier, um eine Zustandsbegutachtung im
Zusammenhang mit der Frage, ob eine Krankenhausbehandlung erforderlich war, ist grundsätzlich lediglich die Honorargruppe
M 2 gerechtfertigt (vergleiche insoweit auch dem Beschluss des Senats vom 20.08.2019 - L 15 KR 489/19 B -, juris Rn. 6). Besonderen Schwierigkeiten bei der Begutachtung im Einzelfall kann über den erforderlichen Zeitaufwand
für die Abfassung der Beurteilung Rechnung getragen werden. Die Qualifikation des Sachverständigen ist im Übrigen für den
Ansatz der Honorargruppe irrelevant.
Entgegen der Auffassung der Landeskasse hat das Sozialgericht auch zutreffend einen Zeitaufwand von insgesamt 21 Stunden zugrunde
gelegt.
Neben den von beiden Beteiligten übereinstimmend angesetzten 4 Stunden für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten waren für
den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" entsprechend der Rechnung des Sachverständigen 13 Stunden anzusetzen. Die beschwerdeführende
Landeskasse, die sich im Beschwerdeverfahren mit der ausführlichen Begründung des Sozialgerichts nicht auseinandersetzt, bleibt
jegliche nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, warum für die gedankliche Arbeit des Sachverständigen, die in den ausführlichen
Erörterungen auf den Seiten 11-23 des Gutachtens eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht wird, lediglich 6 Stunden als angemessen
anzusehen sein sollen. Wenn die Landeskasse der Auffassung ist, dass die Abfassung der Beurteilung im konkreten Fall bei objektiver
Betrachtungsweise in kürzerer Zeit zu bewältigen war, als der Sachverständige insoweit aufgewendet hat, muss sie dies substantiiert,
beispielsweise anhand von parallelen Fällen mit ähnlichen oder vergleichbaren Beweisfragen, darlegen. Die unsubstantiierte
Behauptung, dass ein deutlich geringerer Zeitaufwand objektiv erforderlich und angemessen gewesen wäre, kann nicht zu einer
Kürzung des vom Sachverständigen selbst angegebenen Zeitaufwandes führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Angaben
des Sachverständigen in einem üblichen Rahmen bewegen und, wie hier, die Komplexität der Überlegungen des Sachverständigen
in ausführlichen Erörterungen in dem schriftlichen Gutachten unmittelbar zum Ausdruck kommt.
Die vom Sozialgericht für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" angesetzten 4 Stunden sind ebenfalls im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung insoweit von einem Arbeitsaufwand von 6 Seiten pro Stunde
aus (vgl. den Beschluss des Senats vom 14.12.2018 - L 15 KR 539/18 B -, juris Rn. 19 und Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 27). Ausgehend von den Berechnungen der Landeskasse waren hier jedoch bei den geltend gemachten 35.000 Gesamtanschlägen
inklusive Leerzeichen bei Ansatz von 1650 Anschlägen pro Seite inklusive Leerzeichen 21,2 Normalseiten zu diktieren und zu
korrigieren. Es ergibt sich damit ein Arbeitsaufwand von 3,53 Stunden. Insoweit kommt dann § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG zur Anwendung mit der Folge, dass 4 Stunden für Diktat und Korrektur anzusetzen sind.
Es ergeben sich damit 1575,- Euro Vergütung nach Zeitaufwand, 24,70 Euro Schreibauslagen, 7,49 Euro Auslagen für Porto (§
12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG) und 305,37 Euro Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) und damit ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 1912,56 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, §
177 SGG).