Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt
mit Umweltgiften sowie zwei Unfälle zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht
Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
Am 17.08.2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte Ansprüche aufgrund von Unfällen vom 05.12.2000 und vom 07.03.2001
geltend. Die Beklagte nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen auf. Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte sie dem Kläger mit,
nach den jetzt vorliegenden Unterlagen habe er am 07.03.2001 durch ein Umknicktrauma eine Distorsion des linkeren oberen Sprunggelenks
erlitten. Nach Mitteilung der Krankenkasse habe Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.2001 bis 22.05.2001 bestanden. Der geltend gemachte
Unfall vom 05.12.2000 sei als "nicht meldepflichtig" geschlüsselt worden. Da keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen
vorgelegen habe, seien keine Ermittlungen eingeleitet worden.
Gegen diese "Bescheide" legte der Kläger Widerspruch ein. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 10.01.2019 wies die Beklagte
die Widersprüche des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2019 Klagen vor dem SG (Unfall von 2001: S 18 U 19/19; Unfall von 2000: S 18 U 20/19). Die Klagen wurden mit Gerichtsbescheiden vom 03.06.2019 abgewiesen. Die anschließenden Berufungen (L 17 U 299/19 und L 17 U 300/19) wurden mit Urteilen vom 24.02.2021 zurückgewiesen.
Bereits am 09.07.2018 hatte der Kläger Untätigkeitsklage vor dem SG erhoben.
Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 17.08.2017 zu bescheiden, die Ereignisse vom 05.12.2000 und vom 07.03.2001
als Arbeitsunfälle anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidungen für zutreffend gehalten.
Mit Schreiben vom 11.02.2019 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, gemäß §
105 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2019
erklärt, er halte die Einholung von Sachverständigengutachten für erforderlich und bestehe auf einer mündlichen Verhandlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß §
105 Abs.
1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§
105 Abs.
1 Satz 2
SGG). Soweit der Kläger Einwände gegen eine Entscheidung gemäß §
105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich
- wie geschehen - zu hören...Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu
zu verpflichten, über den Antrag eines Versicherten (§
88 Abs.
1 SGG) oder über seinen Widerspruch (§
88 Abs.
2 SGG) zu entscheiden. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht
beschieden wurde (Meyer-Ladewig-Leitherer,
SGG Kommentar, 12. Auflage, §
88 Rn. 4). Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage
kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). Vorliegend ist mit Erlass der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10.01.2019
das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger zudem bereits vor Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage entfallen.
Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende
Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden...".
Gegen den ihm am 26.02.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.02.2019 Berufung eingelegt. Er habe sich nachweislich
2000 und 2001 am Arbeitsplatz verletzt und sei wegen nachfolgender Infektionen und Krankheiten und mangels ordnungsgemäßer
Behandlung deshalb bis heute noch arbeitsunfähig. Ihm stehe deshalb eine Verletztenrente zu.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom
17.08.2017 zu bescheiden, die Ereignisse vom 05.12.2000 und vom 07.03.2001 als Arbeitsunfälle anzuerkennen und ihm eine Rente
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 29.04.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung der Berichterstatterin übertragen (Zustellung
an Kläger am 02.05.2019, an Beklagte am 06.05.2019).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze des Klägers
vom 03.07.2018, 15.10.2018, 14.02.2019, 26.02.2019 und 20.01.2021, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug
genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.