Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt
mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
In einem Verfahren betreffend die Berufskrankheiten nach Ziff. 4301, 4302 und 4201 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) fand am 15.12.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen statt (Az.: L 4 U 641/17). In diesem Termin wurde die Beklagte vom Senat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden möglicherweise
als Berufskrankheiten nach Ziff. 2108 bzw. 5101 in Betracht kommen.
Die Beklagte nahm daraufhin im Januar 2018 entsprechende Ermittlungen auf. Nach Einholung ärztlicher Berichte lehnte sie die
Anerkennung einer BK 2108 mit Bescheid vom 06.08.2018 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
23.10.2018 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2018 Klage vor dem SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 18 U 452/18 beim Sozialgericht Köln (SG) anhängig war.
Bereits am 19.01.2018 hatte der Kläger die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage erhoben, da hinsichtlich der BK 2108
noch keine Entscheidung ergangen sei.
Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinen "Antrag" vom 15.12.2017 zu bescheiden, bei ihm eine BK 2108 anzuerkennen und ihm eine
Rente zu gewähren.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf Anfrage des SG, ob er die Untätigkeitsklage für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erteilt und er hiergegen
auch schon Klage erhoben habe, hat der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2018 ausdrücklich erklärt, er wolle die Untätigkeitsklage
aufrechterhalten.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, gemäß §
105 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2018 erklärt,
er bestehe auf einer mündlichen Verhandlung, da viele seiner Verfahren von der Beklagten nicht entschieden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß §
105 Abs.
1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§
105 Abs.
1 Satz 2
SGG). Soweit der Kläger Einwände gegen eine Entscheidung gemäß §
105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich
- wie geschehen - zu hören...Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu
zu verpflichten, über den Antrag des Versicherten (§
88 Abs.
1 SGG) oder über seinen Widerspruch zu entscheiden (§
88 Abs.
2 SGG). Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden
wurde...Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage
kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). Vorliegend ist mit Erlass des Bescheides der Beklagten vom 30.07.2018 das
Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage entfallen. Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises
offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass
des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden...".
Gegen den ihm am 07.01.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.01.2019 Berufung eingelegt, mit der weiter
geltend macht, die Beklagte habe über mehrere seiner Anträge nicht entschieden.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seinen "Antrag" vom
15.12.2017 zu bescheiden, bei ihm eine BK 2108 anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 18.02.2019 hat der Senat die Berufung gem. §
153 Abs.
5 SGG der Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 22.02.2019, an Beklagte am 07.03.2019).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 18.01.2018, 16.03.2018,
29.03.2018, 31.03.2018, 31.07.2018, 01.08.2018, 30.11.2018, 05.12.2018, 07.01.2019und 20.01.2021, und die beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Untätigkeitsklage ist seit Erlass des Bescheides vom 06.08.2018 unzulässig.
Da vorliegend nur die Untätigkeitsklage des Klägers bezüglich der begehrten Anerkennung der BK 2108 Streitgegenstand ist,
ist der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe in anderen Feststellungsverfahren noch keine Entscheidungen getroffen, unerheblich.