Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen eines am 02.06.2007, einem Samstag, durchgeführten Fußballturniers
als teilnehmender Spieler einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1970 geborene Kläger war seit April 1999 im Universitätsklinikum F als Pflegehelfer beschäftigt. Sein Arbeitgeber sprach
mit der Bitte um Meldung bis zum 31.01.2007 eine "Einladung zur 1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika"
für Samstag den 2. Juni 2007, um 10.00 Uhr in der Bezirkssportanlage S-straße in F aus. Die von dem kaufmännischen Direktor
L und dem ärztlichen Direktor Prof. I unterzeichnete Einladung hatte folgenden Wortlaut:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir vom Universitätsklinikum F möchten Sie gerne näher kennenlernen! Auf eine Art und Weise, die Ihnen auf den ersten Blick
vielleicht ungewöhnlich erscheinen mag: beim Fußballspielen. Schließlich trifft man sich beruflich eher auf Tagungen, Symposien
oder anderen öffentlichen Terminen. Das Thema ist dann vorgegeben, der Rahmen eng gesteckt. Für weitere Gespräche und den
Aufbau von Kontakten bleibt meistens leider keine Zeit.
Doch gerade heute halte ich den Austausch untereinander auch für uns Universitätsklinika für immens wichtig. Denn wir stehen
vor ähnlichen Herausforderungen, die insbesondere politische Entscheider an uns stellen. Kontakte untereinander können uns
da nur helfen! Um einen Schritt in diese Richtung zu gehen, möchten wir Sie nach F zur 1. gemeinsamen Fußball-Meisterschaft
einladen. Der Spaß kommt dabei bestimmt nicht zu kurz, weil wir in einem Feldturnier gegeneinander antreten und anschließend
den Sieger küren. Nach dem Spiel bleibt in gemütlicher Runde Zeit, Kontakte zu knüpfen und sich kennenzulernen".
Als Kontaktadresse war die Abteilung Marketing des Universitätsklinikums angegeben.
Der Kläger nahm am 02.06.2007 an der "1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika" in F teil. Er knickte beim
Kampf um den Ball während des Fußballspiels um 11.40 Uhr mit dem linken Fuß um und erlitt eine Wadenbeinfraktur mit Bänderriss
(WEBER B-Fraktur links mit leichter Dislokation dorsal stärker als lateral). Der Kläger war seitdem arbeitsunfähig bis zum
02.09.2007. Vom 11.-13.06.2007 befand er sich im N-hospital C in stationärer Behandlung. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr.
U schätzte am 31.07.2007 die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf unter 10 v.H ...
Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit, es habe sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Unternehmens gehandelt. Veranstalter
sei das Universitätsklinikum F gewesen. Das Turnier sei auf Veranlassung von dessen Leitung zustande gekommen. Es habe um
10.00 Uhr begonnen und zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr geendet. Es hätten nicht alle Betriebsangehörigen teilgenommen, eine
Teilnahme habe aber jedem Beschäftigten offen gestanden. Sie sei außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Es habe Männer-, Frauen-
und gemischte Mannschaften gegeben. Es seien Beschäftigte der Unikliniken bundesweit schriftlich und durch Aushang eingeladen
gewesen. Die Veranstaltung sei vom Unternehmen oder dessen Beauftragten geleitet worden. Sie sei von der Stabsstelle Marketing
organisiert worden. Eine Teilnahme des Vorstands des Universitätsklinikums sei nicht erfolgt. Das Turnier habe dem Sport und
der Förderung der Gemeinschaft gedient. In Vorbereitung auf das Turnier hätte auch Training stattgefunden. Weitere Programmpunkte
neben dem Turnier seien nicht angeboten worden. Am 31.12.2006 seien beim Universitätsklinikum 3102 Mitarbeiter beschäftigt
gewesen.
Mit Bescheid vom 03.03.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil weder die Unternehmensleitung
noch Teile von ihr an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Hiergegen legte der Kläger am 02.04.2008 Widerspruch ein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm das Universitätsklinikum erneut Stellung. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
gehandelt, die durch den Vorstand des Universitätsklinikums, insbesondere durch den kaufmännischen Leiter Herrn L, initiiert
worden sei. Mit der Planung und Ausführung sei die unmittelbar angegliederte Stabsstelle Marketing beauftragt worden. Die
Veranstaltung habe dem persönlichen Kennenlernen gedient. Herr L habe zwar aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse
nicht teilnehmen können. Als Repräsentant der Unternehmensleitung habe aber der Stabsstellenleiter Herr C teilgenommen. Wenngleich
die Veranstaltung keinen unmittelbaren Dienstcharakter gehabt habe, habe sie doch der Pflege und Verbundenheit aller Beschäftigten
unterschiedlicher Funktionsebenen gedient. Die Durchführung derartiger Veranstaltungen sei ein wichtiger Bestandteil zur Förderung
der Unternehmenskultur. Es hätten 90 Aktive in 6 Mannschaften teilgenommen. Das Universitätsklinikum F habe eine Mannschaft
gestellt. Alleine aus dem Universitätsklinikum F hätten 300 Personen an der Veranstaltung - als Zuschauer oder Spieler - teilgenommen.
Mit Bescheid vom 13.01.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar habe es sich um eine von der Unternehmensleitung nicht
nur geförderte, sondern auch initiierte Veranstaltung gehandelt. Es habe aber nur ein geringer Teil - weniger als 10% - der
Beschäftigten des Universitätsklinikums F daran teilgenommen, was gegen eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung spreche.
Auch habe den Kern der Veranstaltung das Fußballturnier gebildet, so dass sich die Einladung faktisch nur auf den geringen
Teil der fußballinteressierten Beschäftigten beschränkt habe. Die Teilnahme sei aus Privatvergnügen bzw. sportlichem Ehrgeiz
heraus erfolgt.
Hiergegen hat sich die am 13.02.2009 erhobene Klage gerichtet. Es hätten nicht 300, sondern als Zuschauer bzw. Fußballspieler
ca. 500 Personen - überwiegend Betriebsangehörige des Universitätsklinikums F - an der Wochenendveranstaltung teilgenommen.
Hinzu seien 3-4 Organisatoren aus dem Kreis der Beschäftigten des Universitätsklinikums F gekommen. Es habe sich um eine stark
beworbene, erstmals durchgeführte Veranstaltung gehandelt. Zumindest genieße der Kläger Vertrauensschutz. Es habe ein musikalisches
Rahmenprogramm von Seiten eines Discjockeys sowie gegrillte Speisen gegeben. Diese seien insbesondere unmittelbar vor den
Spielen, in den Pausen während und zwischen den Spielen von vielen Beschäftigten gemeinsam eingenommen worden. Im Übrigen
hätten sich die Zeiten geändert. Auch Frauen würden von Fußballveranstaltungen angesprochen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 aufzuheben und festzustellen,
dass das Ereignis vom 02.06.2007 einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stütze ihre Bescheide nicht bloß auf die geringe Teilnahmequote. Diese sei aber ein Indiz für die fehlende betriebliche
Zielsetzung. Auch seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 47/03 Soz-R 4-2700 § 8 Nr. 11) rein sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen nicht versichert. Vorliegend habe es sich aber um ein
reines Fußballturnier ohne Begleitprogramm für nicht Fußballinteressierte gehandelt. Diesbezüglich sei wegen des anzunehmenden
hohen Frauenanteils von einer hohen Quote auszugehen. Auch reiche das Vorhandensein von Grillständen und eine Musikbeschallung
ohne Tanzveranstaltung nicht aus, um auch nicht Fußballinteressierte anzusprechen, zumal dies im Flyer noch nicht einmal erwähnt
worden sei. Auf betriebsübergreifende Kontakte sei dieses Turnier auch nicht zielgerecht ausgerichtet gewesen, auch wenn sie
im Einzelfall - als Nebeneffekt - entstanden sein mögen. Es habe nicht einmal ein gemeinsames Essen oder einen sonstigen Programmpunkt
gegeben, der die Beschäftigten auch tatsächlich zusammenbringe. Vertrauensschutz könne sich nicht auf die Frage des Versicherungsschutzes,
sondern nur auf das Vorliegen der diesen begründenden Tatsachen beziehen. Dem Kläger werde jedoch bewusst gewesen sein, dass
das Programm "Fußballturnier" nicht das Gros seiner Kolleg(inn)en ansprechen werde.
Der Kläger hat eine E-Mail des Pressesprechers des Universitätsklinikums, Herrn C, vom 06.01.2010 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"An der 1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika 2007 haben insgesamt fünf Mannschaften, davon eine aus dem
UK F, teilgenommen. Als Rahmenprogramm gab es Musik vom DJ sowie Gegrilltes. Schwerpunkt waren jedoch die Fußballspiele. Herr
E war offizieller Spieler des UK F."
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat das Universitätsklinikum mitgeteilt, eingeladen seien alle 38 Universitätskliniken Deutschlands
gewesen. Im Universitätsklinikum F seien seinerzeit rund 5.500 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Viele würden im Schichtdienst
arbeiten. Der Veranstaltung hätten 300 bis 500 Zuschauer und 15 Spieler aus dem Universitätsklinikum F beigewohnt, von den
anderen Kliniken ca. 50 Zuschauer und 90 Spieler.
Mit Urteil vom 18.05.2011 hat das Sozialgericht die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 02.06.2007
einen Arbeitsunfall darstelle. Die Tätigkeit, bei der sich der Kläger verletzt habe, stehe als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Diese Veranstaltung sei von der Leitung des Universitätsklinikums
F getragen worden, wie sich aus dem Veranstaltungsflyer und den eingeholten Stellungnahmen ergebe. Mit Herrn C habe auch ein
Repräsentant der Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilgenommen. Diese sei auch als Gemeinschaftsveranstaltung für
alle Beschäftigten des Universitätsklinikums F gewollt gewesen und habe diesen offengestanden. Es sei keine Gruppe von vornherein
ausgegrenzt gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teilnahme aus dienstlichen Gründen nur etwa der Hälfte der Mitarbeiter tatsächlich
möglich gewesen sei, liege die Teilnahmequote bei ca. 19%, was nicht gegen das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
spreche. Der Flyer und die Auskünfte des Universitätsklinikums F belegten auch, dass es sich um eine Veranstaltung gehandelt
habe, die nach der Programmgestaltung an sich geeignet gewesen sei, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen
beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessenkreis der Beschäftigten angesprochen
habe. Es habe Männer-, Frauen- und gemischte Mannschaften gegeben. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass Frauen
grundsätzlich nicht am Fußballspiel bzw. dem damit zusammenhängenden musikalischen Programm und dem Angebot an gegrillten
Speisen interessiert wären. Letzteres habe auch das Rahmenprogramm dargestellt. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch
die Möglichkeit der Kommunikation abseits der üblichen betrieblichen Zwänge Anreiz für die Teilnahme der Beschäftigten des
Universitätsklinikums F an dieser Veranstaltung gewesen sei, was ausdrücklich auch so durch den Arbeitgeber bezweckt worden
sei. Der Kläger habe ausweislich des Durchgangsarztberichtes ferner infolge der versicherten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden
erlitten.
Gegen dieses ihr am 31.05.2011 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 17.06.2011 eingelegte Berufung. Sie
ist der Auffassung, ausweislich des Flyers sollten nicht Kontakte der Mitarbeiter des Universitätsklinikums F untereinander
und zu ihrer Unternehmensleitung, sondern solche zu Mitarbeitern anderer Universitätskliniken geknüpft werden. Die betriebliche
Zielsetzung müsse auch vor der Veranstaltung klar erkennbar sein, was der Flyer gerade nicht leiste. Dort werde als einziger
Programmpunkt das Fußballturnier angekündigt. Hauptadressaten des Textes seien auch eindeutig Belegschaft und Leitung anderer
Kliniken und damit anderer Unternehmen gewesen. Es sei auch keine Programmgestaltung gewählt worden, die sportlich uninteressierte
Mitarbeiter ansprechen würde. Musikbeschallung und Grillstände seien hierzu nicht hinreichend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist auf das seiner Meinung nach diese Rechtsauffassung bestätigende Urteil
des VG Trier vom 09.08.2011 zu Az.: 1 K 238/11.TR hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug. Beide Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid vom 03.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb zu ändern und die
Klage abzuweisen.
Zu Recht hat die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Denn die sportliche Betätigung des Klägers im Rahmen
der "1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika" in F stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten
Tätigkeit als Pflegehelfer, weshalb er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger in einer Betriebssportgemeinschaft des Universitätsklinikums F regelmäßig
zum Zwecke des Ausgleichs nicht wettkampfmäßig Fußball gespielt hat (vgl. dazu Thüringer LSG, Urteil vom 26.01.2005, L 1 U 404/02, Rn. 21) und somit ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt des Betriebssports ausscheidet, kommt ein Versicherungsschutz
nur dann in Betracht, wenn es sich bei der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung vom 02.06.2007 um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
gehandelt hat. Eine solche lag jedoch nicht vor.
Zunächst ist davon auszugehen, dass im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz
auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen
dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist jedoch nur zu rechtfertigen, soweit
die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen
Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten
stehen hingegen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit
erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten untereinander
dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten
einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet
oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden.
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus
eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542
RVO a.F.).
Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführt, sollten ausweislich des Veranstaltungsflyers jedoch nicht
Kontakte der Mitarbeiter des Universitätsklinikums untereinander und zu ihrer Unternehmensleitung, sondern jedenfalls vorrangig
solche zu Mitarbeitern anderer Universitätskliniken geknüpft werden. Dies belegt bereits die Wortwahl der Einladung, in der
von "Tagungen, Symposien oder anderen öffentlichen Terminen" die Rede ist. Denn solche Veranstaltungen betreffen die beruflichen
Verpflichtungen der ärztlichen Mitarbeiter jedenfalls in deutlich höherem Maße als diejenigen der nichtärztlichen Mitarbeiter
des Universitätsklinikums. Insbesondere aber geht aus dem zweiten Absatz der Einladung - des Veranstaltungsflyers - hervor,
dass diese dem Austausch der Universitätsklinika untereinander und damit gerade nicht, jedenfalls nicht vorrangig, der Pflege
der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten des Universitätsklinikums F sowie der Beschäftigten
des Universitätsklinikums F untereinander dienen sollte, wie es für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
erforderlich ist. Hierfür spricht entscheidend folgende in der Einladung enthaltene Formulierung:
"Doch gerade heute halte ich den Austausch untereinander auch für uns Unversitätsklinika für immens wichtig. Denn wir stehen
vor ähnlichen Herausforderungen, die insbesondere politische Entscheider an uns stellen. Kontakte untereinander können uns
da nur helfen".
Ziel der Veranstaltung war es also, Kontakte zwischen den Universitätsklinika, insbesondere auf deren Entscheiderebene, aufzubauen
und nicht Kontakte innerhalb des Universitätsklinikums F zu fördern. Bereits aus diesem Grunde aber lag keine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung vor, so dass der Kläger währenddessen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stand.
Überdies muss eine solche Veranstaltung, wenn sie als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden soll, auch
insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen,
indem sie die Gemeinschaft der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Dafür, dass die
Teilnahme an einer Sportveranstaltung unter Versicherungsschutz steht, ist deshalb zu fordern, dass eine solche Veranstaltung
in ein Tagesprogramm mit Sportveranstaltungen sowie weiteren Programmpunkten eingebettet ist, um die Gesamtheit der Belegschaft
und nicht nur einen begrenzten Interessenkreis der Beschäftigten anzusprechen (so Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., Rn.
31). Selbst dann, wenn man dem Fußball als nicht nur Mannschafts- sondern auch Volkssport, der von Männern und Frauen ausgeübt
wird, eine Sonderrolle einräumt und es für grundsätzlich unschädlich hält, dass die Ausübung dieser Sportart einen Schwerpunkt
der Veranstaltung bildet, weil von ihr wegen ihres Bekanntheitsgrades zu erwarten ist, dass sie einen großen Teil der Belegschaft
anspricht (so Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2005, Az.: L 4 U 109/04, Rn. 47; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 19.12.2007, Az.: L 2 U 135/05, Rn. 35), ist eine solche, den Schwerpunkt auf den Fußball legende Veranstaltung nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
versichert, wenn diese nicht den einzigen Programmpunkt der Veranstaltung darstellt, weil es sich dann um eine rein sportliche
- und damit eben nicht auch betriebliche - Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die nicht versichert ist.
Auch hieran scheitert die Annahme von Unfallversicherungsschutz. Denn das begleitende Anbieten von Grillspeisen und die Musikbeschallung
ohne Tanz während der Pausen des Fußballturniers stellen keine eigenen Programmpunkte dar, sondern sind eine reine Begleitung
des einzigen Programmpunkts "Fußballturnier", der gerade nicht für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausreicht.
Zu fordern wäre hier zumindest ein organisiert im Anschluss an das Turnier angebotenes geselliges Beisammensein von einer
Dauer, nach der davon ausgegangen werden kann, dass dieses neben dem Fußballspielen als eigener Programmpunkt wahrgenommen
wird und auch dazu geeignet ist, nicht (primär) fussballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme an der Veranstaltung
zu motivieren. Insoweit als ausreichend erachtet die Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, ein anschließendes geselliges
Beisammensein von Spielern und Zuschauern im Bürgerhaus (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 47) sowie ein
gemeinsames Abendessen auf Kosten des Unternehmens mit 3,5 Stunden später erfolgender Rückfahrt der Teilnehmer (Landessozialgericht
für das Saarland, a.a.O., Rn. 35).
Diese Voraussetzungen aber erfüllt die "1. Deutsche Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika" mit einem Fußballturnier
mit Begleitbeschallung und begleitender Essenseinnahme sowie einem Ende bereits zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr nach Auffassung
des Senats eindeutig nicht. Soweit sich der Kläger auf Vertrauensschutz beruft und - zumindest - hieraus einen Versicherungsschutz
herleiten möchte, weist der Senat darauf hin, dass das BSG einen Versicherungsschutz begründenden Vertrauensschutz nur in Bezug auf eine nicht genügende Teilnehmerzahl einer ansonsten
als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu wertenden Veranstaltung für möglich hält (BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 47/03 R, a.a.O. Rn. 17). Die hier in Rede stehende Veranstaltung ist jedoch, wie ausgeführt, bereits aus anderen Gründen nicht als
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen, so dass der Kläger einen Versicherungsschutz auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
herleiten kann.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 09.08.2011, Az.: 1 K 283/11. TR führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Insoweit weist das Verwaltungsgericht (Seite 11 des Urteils) zu
Recht auf die "eventuell abweichende Rechtslage in der gesetzlichen Unfallversicherung" hin. Diese Rechtslage führt vorliegend
dazu, dass der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).