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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2016 - 17 U 508/14
Gewährung höherer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten Unfallfolgen Theorie der wesentlichen Bedingung Hinreichende Wahrscheinlichkeit
1. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss - soweit ein Unfallerstschaden nachgewiesen ist - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen.
2. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
3. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig".
4. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben).
5. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Gründe so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt hingegen nicht.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 14.07.2014 S 16 U 217/14
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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