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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2018 - 17 U 646/15
Anerkennung einer Gesundheitsstörung Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer unfallbedingten Gesundheitsstörung und einer hinzutretenden weiteren Gesundheitsstörung Komplexes regionales Schmerzsyndroms einer Kinderärztin nach einer Nadelstichverletzung mit auftretender Dystonie der Hand
Die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer unfallbedingten Gesundheitsstörung und einer hinzutretenden weiteren Gesundheitsstörung erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Dabei ist auf einer ersten Prüfungsstufe zu fragen, ob der Versicherungsfall eine naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung für den Eintritt der weiteren Gesundheitsstörung ist. Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall eine von möglicherweise vielen Bedingungen für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt. Wenn sowohl der Versicherungsfall als auch andere Umstände als Ursachen des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich "Wesentliche" ist (hier verneint für das komplexe regionale Schmerzsyndrom einer Kinderärztin nach einer Nadelstichverletzung mit auftretender Dystonie der Hand).
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 26.08.2015 S 13 U 81/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 20 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Weitergehende Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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