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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2018 - 17 U 674/15
Unfallversicherungsrecht Durchbrechung eines gerichtlichen Vergleichs Öffentlich-rechtlicher Vertrag Rechtsnatur des Prozessvergleichs
1. Ein Prozessvergleich selbst kann in einem Verfahren nach § 44 SGB X nicht überprüft werden.
2. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Prozessvergleichs.
3. Der Prozessvergleich ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für dessen Überprüfung die §§ 53 ff. SGB X anzuwenden sind.
4. Soll der Vergleich seinem Inhalt nach angegriffen werden, kann dies daher nur nach Maßgabe der gesetzlichen Sonderregelungen hierfür erfolgen, nicht nach Maßgabe des § 44 SGB X, der schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Überprüfung von Verwaltungsakten betrifft.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 101
,
BGB § 779 Abs. 1
,
SGB X §§ 53 ff.
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 08.09.2015 S 6 U 441/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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