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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2016 - 18 KN 31/14
Rentenbeitragserstattung Elektronischer Gesamtkontospiegel Beweisnot im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 BGB) vorliegen.
2. Der elektronische Gesamtkontospiegel kann keiner öffentlichen Urkunde über Erklärungen nach § 415 Abs. 1 ZPO gleichgestellt werden.
3. Dem elektronischen Gesamtkontospiegel kann auch nicht die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden über amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen nach § 417 ZPO zukommen, da er keine amtliche Entscheidung i.S. eines Verwaltungsakts ist.
4. In Fällen einer Beweisnot (bei typischen und unverschuldeten Beweisschwierigkeiten) kann im sozialgerichtlichen Verfahren im Einzelfall eine Beweiserleichterung angenommen werden, so dass sich das Gericht über Zweifel hinwegsetzen und eine Tatsache als bewiesen ansehen kann.
Normenkette: ,
BGB § 362
,
ZPO § 415 Abs. 1
,
ZPO § 417
Vorinstanzen: SG Dortmund 10.02.2014 S 6 KN 285/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.02.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 verurteilt, an den Kläger EUR 6.750,64 zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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