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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2016 - 18 KN 33/12
Erstattung von Rentenbeiträgen Erfüllungseinwand Beweislast für die ordnungsgemäße und wirksame Durchführung einer Beitragserstattung Ausdruck eines Gesamtkontospiegels Begriff der Urkunde
1. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 BGB) vorliegen.
2. Für die ordnungsgemäße und wirksame Durchführung einer Beitragserstattung trägt der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast.
3. Der Ausdruck eines Gesamtkontospiegels ist keine öffentliche Urkunde, aus der sich Haupttatsachen ergeben, weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Entscheidung nach § 417 ZPO.
4. Allein mit einem solchen Ausdruck kann nicht bewiesen werden, dass die dort gespeicherten Vorgänge (Datum eines Antrags sowie eines Bescheids, Erstattungszeitraum sowie -betrag) so wie dort gespeichert stattgefunden haben.
5. Der Ausdruck kann insoweit keine Urkunde sein, weil es sich lediglich um einen "Ausdruck" handelt, der (allenfalls) dokumentiert, dass die entsprechenden Daten elektronisch gespeichert sind; zur objektiven Richtigkeit der Daten besagt er nichts.
Normenkette:
BGB § 362
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 415 Abs. 1
,
ZPO § 417
Vorinstanzen: SG Dortmund 26.10.2012 S 6 KN 85/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 verurteilt, an den Kläger EUR 13.198,39 zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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