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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2014 - 18 KN 78/13
Berechnung von Arbeitgeberbeiträgen (hier für geringfügig Beschäftigte) durch Schätzung des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Arbeitsentgelts wegen verspäteter Übermittlung des Beitragsnachweises durch den Arbeitgeber Berechnung der Zweitagesfrist des § 28f Abs. 3 S. 2 SGB IV Fälligkeit der vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu zahlenden Beiträge für geringfügig Beschäftigte
Die Einzugsstelle kann das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt der Beschäftigten schätzen, wenn der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt. Bei der Zweitagesfrist handelt es sich um eine sog. Rückwärtsfrist, auf die die Regelungen der §§ 187 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Die Fälligkeit der Beiträge beginnt mit Beginn des drittletzten Bankarbeitstages des laufenden Monats, d.h. die Einzugsstellen können ab diesem Zeitpunkt die Zahlung der Beiträge verlangen.
Normenkette:
SGB IV § 28f Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 26 Abs. 1
,
BGB §§ 187-193
,
SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 28i S. 5
,
SGB IV § 28h Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 22.05.2013 S 8 KN 858/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.5.2013 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5000,00 Euro festgesetzt.

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