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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2017 - 1 KR 831/16
Krankengeld Abgabe einer Wahlerklärung oder Auswahl eines Wahltarifes Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Keine Hinweispflicht eines Sozialleistungsträgers auf Gesetzesänderungen Formelle Publizität
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, erwächst dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I grundsätzlich kein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb - im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung - auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte.
2. Darüber hinaus ergibt sich aus § 13 SGB I keine Pflicht eines Sozialleistungsträgers, auf Gesetzesänderungen hinzuweisen.
3. Für formelle Gesetze gilt der Grundsatz der formellen Publizität, d.h. ordnungsgemäß verkündete Gesetze gelten grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie tatsächlich davon Kenntnis erlangt haben.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Münster 21.10.2016 S 13 KR 784/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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