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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - 20 AL 135/14
Arbeitslosengeld Während einer Strafhaft ausgeübte Arbeit Nichterfüllung der Anwartschaftszeit Tagesgenaue Ermittlung der versicherungspflichtigen Zeit
1. Die Regelung zum Arbeitsentgelt für Gefangene gibt eine tagesgenaue Betrachtung vor, die zu einer ebenfalls tagesgenauen Ermittlung der versicherungspflichtigen Zeiten führt; sie spiegelt sich zudem in der Regelung über die für die Arbeit Gefangener in der JVA zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wider.
2. Für Tage ohne Arbeit haben Strafgefangene hingegen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet (etwa bei nicht erfolgter Zuweisung, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit); diese Tage sind dann auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen.
3. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nach Ansicht des Senats nicht; dem Gesetzgeber kommt beim Vergleich von Sachverhalten (hier: Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III und Versicherungspflicht Gefangener nach § 26 Abs. 4 SGB III) ein erheblicher Bewertungsspielraum zu; es ist daher schon nicht geboten, im Strafvollzug zu leistende Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit grundsätzlich gleichzustellen.
Fundstellen: NZS 2016, 751
Normenkette: , ,
SGB III § 143 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4
, ,
SGB III § 26 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Duisburg 29.01.2014 S 33 AL 363/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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