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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2014 - 20 AY 29/13
Streit um die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG an Stelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG im Jahre 2010 Vorbezugszeit von 48 Monaten mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als Voraussetzung für eine Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F.v. 19.08.2007 mit der Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate Voraussetzungen für die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F. v. 19.08.2007
1. Auch wenn Betroffene entsprechend der bis zum 27.08.2007 geltenden Gesetzesfassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten haben, können diese Analogleistungen die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG notwendige Vorbezugszeit nicht auffüllen. Die Vorbezugszeit ist keine Wartefrist, innerhalb derer es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-) Leistungen der Ausländer bezogen hat.
2. Es steht dem Gesetzgeber frei, einmal normierte Ansprüche auf Sozialleistungen ab einem bestimmten Stichtag an strengere - ggf. gleichwohl verfassungsgemäße - Anforderungen zu knüpfen, welche für "Altfälle" noch nicht Leistungsvoraussetzung waren.
Normenkette:
AsylbLG i.d.F.v. 19.08.2007 § 2 Abs. 1
,
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4
,
AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 2
, ,
AufenthG § 25 Abs. 5
,
BVerfGG § 31
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 16.01.2013 S 21 AY 118/12 WA
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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