Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Entscheidung durch Berichterstatterentscheidung;
Voraussetzungen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Aufhebung einer Entscheidung des Sozialgerichts über die Verhängung von Verschuldenskosten nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG.
Die Kläger, eine aus dem Kosovo stammende Familie (Eltern und zwei minderjährige Kinder), begehrten von der Beklagten im Rahmen
eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die nachträgliche Gewährung von Analogleistungen nach §
2 AsylbLG anstelle und unter Anrechnung erbrachter Grundleistungen nach §
3 AsylbLG für den Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2007.
Nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem
AsylbLG (zum 01.11.2007) bezog die Familie zunächst Leistungen nach dem SGB II. Später nahm der Kläger zu 1 eine Erwerbstätigkeit auf. Die Familienkasse I gewährte für verschiedene Zeiträume (u.a. ab
November 2008 und seit 2011) Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG, die Beklagte Mietzuschuss nach dem WoGG; in diesen Zeiträumen war keiner der Kläger (mehr) bedürftig nach den Vorschriften des SGB II, des SGB XII oder des
AsylbLG.
Den am 05.03.2008 für die Zeit ab dem 01.01.2004 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2009
und Widerspruchsbescheid vom 11.01.2011 für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2007 ab (für 2004 siehe das weitere Verfahren
L 20 AY 8/14). Die Kläger hätten ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich verlängert. Im nachfolgenden Klageverfahren
vor dem Sozialgericht Detmold (Klageerhebung am 31.01.2011) kam die Frage auf, ob die nachträgliche Gewährung höherer Leistungen
nach § 44 SGB X schon deshalb ausscheide, weil zwischenzeitlich die Bedürftigkeit der Kläger weggefallen sei. Vom 17.09.2012 bis zum 29.05.2013
ruhte das Verfahren mit Blick auf das Revisionsverfahren B 7 AY 4/11. Im Anschluss an das dortige Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 20.12.2012 trugen die Kläger im fortgeführten Verfahren vor dem Sozialgericht vor, ihre Bedürftigkeit sei auch in Ansehung
der Entscheidung des BSG nicht als zwischenzeitlich weggefallen anzusehen; insbesondere der Bezug von Leistungen nach dem WoGG zeige, dass sie durchgehend auf existenzsichernde Leistungen angewiesen seien.
Mit Schreiben vom 07.10.2013 wies das Sozialgericht die Beteiligten darauf hin, mit dem Urteil des BSG vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R sei höchstrichterlich geklärt, dass im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Leistungen nur dann nachträglich zu erbringen seien, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen sei. Das BSG habe bereits in einem früheren Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R (Rn. 19) ausgeführt, dass nur bei durchgehender Bedürftigkeit
im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII eine nachträgliche Leistungsgewährung nach § 44 SGB X in Betracht komme. Da sich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII bzw. dem
AsylbLG und die Gewährung von Leistungen nach dem WoGG regelmäßig gegenseitig ausschlössen, sei davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 01.11.2008
bis zum 30.11.2009 entfallen sei und deshalb eine nachträgliche Leistungsgewährung ausscheide. Sofern die Klage nicht zurückgenommen
werde, beabsichtige das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Da die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt
sei, werde erwogen, Verschuldenskosten gemäß §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG aufzuerlegen.
Am 25.11.2013 hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass sich die Kläger bisher nicht gemeldet hätten. Auch Leistungen
nach dem WoGG setzten Hilfebedürftigkeit voraus. Mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe Einverständnis.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Klägern Verschuldenskosten i.H.v. 150,00
EUR auferlegt.
Die Kläger hätten - unabhängig von der Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - keinen Anspruch auf Nachzahlung von
Analogleistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2007. Denn wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger
zu 1 und der Bewilligung von Mietzuschuss nach dem WoGG sei ihre Bedürftigkeit zwischenzeitlich entfallen. Das BSG habe bereits im Urteil vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R für einen Anspruch nach § 44 Abs. 4 SGB X das Fortbestehen der Bedürftigkeit verlangt; Maßstab für letztere sei je nach Aufenthaltsstatus das Regelungssystem des SGB II, des SGB XII oder des
AsylbLG. Der Mietzuschuss (§ 3 WoGG) knüpfe jedoch nicht an die Bedürftigkeit an. Er diene nicht der Sicherung des Existenzminimums, sondern des angemessenen
und familiengerechten Wohnens durch pauschale Unterstützung in Abhängigkeit von Einkommensgrenzen, Bewohnerzahl und (ggf.
gedeckelter) Miethöhe bei Fehlen einer vermögensrechtlichen Komponente.
Den Klägern würden Verschuldenskosten nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG i.V.m. §
105 Abs.
1 S. 3
SGG auferlegt, weil die Fortsetzung des Verfahrens rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen
von einem Bedürftigkeitswegfall auszugehen sei, sei höchstrichterlich geklärt. Das Gericht habe die Kläger mit Schreiben vom
07.10.2013 hierauf sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Fortführung des Verfahrens
hingewiesen. Wenn die Kläger darauf verwiesen, dass Leistungen nach dem WoGG ebenfalls Hilfebedürftigkeit voraussetzten und deshalb ebenfalls als existenzsichernde Leistungen im Sinne der Rechtsprechung
des BSG anzusehen seien, so finde dies im Gesetz keine Stütze. Dabei könne nicht jede Begründung einer Klage die Auferlegung von
Verschuldenskosten abwenden; sie müsse vielmehr nachvollziehbar sein (LSG NRW, Urteil vom 14.05.2013 - L 14 R 1061/12 Rn. 53). Der Auferlegung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht mehr bei ihren Bevollmächtigten gemeldet hätten.
Denn das Verschulden des Bevollmächtigten stehe einem Verschulden der Kläger gleich (§
192 Abs.
1 S. 2
SGG; LSG NRW a.a.O.).
Die Kläger haben am 15.01.2014 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Die Rechtslage sei nicht so eindeutig, wie das
Sozialgericht meine. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe noch in seinem Beschluss vom 16.05.2011 - L 20
AY 183/10 B ausgeführt, dass Leistungen nach dem WoGG bzw. Kinderzuschläge gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG als existenzsichernden Leistungen (Hilfe-) Bedürftigkeit voraussetzten. Insbesondere wegen des Zwecks von Kinderzuschlag
- eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, die durch Unterhaltsbelastungen der Eltern für ihre Kinder entstehe - sei durchaus fraglich, ob ein Bedürftigkeitswegfall
im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden könne.
Der Senat hat zum weiteren Bezug von Sozialleistungen durch die Kläger nach Ende des Leistungsbezugs nach dem
AsylbLG ermittelt. Anschließend hat er die Kläger auf sein Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 hingewiesen. Die dagegen eingelegte
Revision sei nach einem Hinweis des BSG auf deren Aussichtslosigkeit zurückgenommen worden; die Rechtslage dürfte deshalb zumindest faktisch als geklärt anzusehen
sein.
Am 08.10.2014 haben die Kläger die Klage zurückgenommen und Kostenantrag gestellt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Verwaltungsvorgänge der Familienkasse I, Verwaltungsvorgänge des Jobcenters I sowie
Prozessakten des Sozialgerichts Detmold - S 6 (22) AY 88/08). Der Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Der Senat entnimmt dem Kostenantrag der Kläger vom 08.10.2014 (neben einem Antrag auf Entscheidung zu den außergerichtlichen
Kosten der Kläger) auch einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts vom 18.12.2013 über die Auferlegung
von Verschuldenskosten.
2. Über den Antrag auf Aufhebung der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts erfolgten Auferlegung von Verschuldenskosten entscheidet
der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern durch Beschluss (über die außergerichtlichen Kosten entscheidet - allein
- der Berichterstatter des Senats nach §
155 Abs.
4 i.V.m. Abs.
2 S. 1 Nr.
5 SGG durch gesonderten Beschluss; vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
155 Rn. 7).
a) Die Befugnis des Senats, trotz Rücknahme der Klage über die sozialgerichtliche Auferlegung von Verschuldenskosten noch
zu entscheiden, folgt aus §
102 Abs.
3 S. 1
SGG (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2006 - L 9 SB 42/05; LSG Sachsen-Anhalt vom 01.06.2006 - L 7 V 2/06 Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2005 - L 8 SB 3940/05 AK-A Rn. 5 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 U 15/04 Rn. 12, 14-16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rn. 20a; diese Möglichkeit andeutend BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B Rn. 14 mit zustimmender Anmerkung Keller in jurisPR-SozR 9/2011 Anm. 4).
aa) Kann danach das Gericht nach Rücknahme der Klage auf Antrag über Kosten entscheiden, soweit diese entstanden sind, so
erstreckt sich der Begriff der "Kosten" nicht nur auf solche regelmäßigen Kosten, die im Rahmen von §
193 SGG oder §
197a SGG Berücksichtigung finden. Erfasst sind vielmehr (jedenfalls) auch die "besonderen" Verschuldenskosten nach §
192 Abs.
1 und Abs.
2 SGG. Denn über diese Verschuldenskosten wird als Nebenentscheidung zum Urteil und damit in qualitativ gleicher Weise wie über
die übrigen Verfahrenskosten entschieden (vgl. Knittel in Hennig,
SGG, Stand: August 2009, §
192 Rn. 16).
Dem steht nicht entgegen, dass eine Entscheidung nach §
192 Abs.
1 oder Abs.
2 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt wird (§
192 Abs.
3 S. 1
SGG). Denn §
192 Abs.
3 S. 2
SGG räumt dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit ein, durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren
die Auferlegung von Verschuldenskosten aufzuheben. Die Regelung betrifft gerade die Situation einer Klagerücknahme im Rechtmittelverfahren.
Dies erschließt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Die Einführung
von §
192 Abs.
3 S. 2
SGG (durch das 6. SGGÄndG zum 02.01.2002, vgl. BGBl. I S. 2144 sowie BT-Drs. 14/5943 S. 28) sollte gerade den Streit darüber
beenden, wie zu verfahren ist, wenn in erster Instanz Verschuldenskosten auferlegt wurden und in der Berufungsinstanz die
Klage zurückgenommen wird (vgl. dazu Eschner in Jansen,
Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, §
102 Rn. 24).
bb) Ist gesetzliche Grundlage der Entscheidung des Senats aber §
102 Abs.
3 S. 1
SGG (i.V.m. §
192 Abs.
3 S. 2
SGG), so kann es sich dabei nicht um eine Beschwerdeentscheidung handeln, etwa um eine solche über eine - mit der Stellung des
Kostenantrags durch die Kläger ggf. konkludent eingelegte - (isolierte) Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten
(so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27.11.2009 - L 34 AS 1183/09 und vom 23.05.2007 - L 8 B 1695/07 R Rn. 5; LSG Thüringen, Beschluss vom 28.11.2008 - L 6 R 165/06 Rn. 9; Straßfeld in Jansen,
Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, §
192 Rn. 17 m.w.N.; unklar Keller in jurisPR-SozR 9/2011 Anm. 4). Denn mit §
192 Abs.
3 S. 2
SGG ist kein gesondertes Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach §
192 Abs.
1 und Abs.
2 SGG eingeführt worden (vgl. BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B Rn. 14).
Auch im Rahmen von §
192 SGG verbleibt es vielmehr bei dem (in §
144 Abs.
4 SGG zum Ausdruck kommenden) allgemeinen Grundsatz, dass im sozialgerichtlichen Urteil getroffene Kostenentscheidungen nicht isoliert
angegriffen werden können (Leitherer a.a.O., § 192 Rn. 20 sowie § 144 Rn. 48). Daran ändert es nichts, dass §
172 Abs.
3 Nr.
3 und Nr.
4 SGG eine statthafte Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten nicht grundsätzlich ausschließen. Denn nach §
172 SGG kommt eine Beschwerde nur in Betracht, wenn das Sozialgericht (wie in §
192 Abs.
1 S. 1
SGG bei Verfahrensbeendigung anders als durch Urteil ausdrücklich vorgesehen) die Verschuldenskosten durch gesonderten Beschluss
und nicht in einem Urteil auferlegt hat (vgl. dazu Leitherer a.a.O. §
172 Rn. 2a; Zeihe,
SGG, Stand: 53. Lieferung - 01.07.2014; §
192 Rn. 32b; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Auflage 2014, §
192 Rn. 13). Im Falle der Kläger aber hat das Sozialgericht - in der Sache und zu den Verschuldenskosten - durch Gerichtsbescheid
entschieden, der nach §
105 Abs.
3 SGG gerade als Urteil wirkt.
Wird eine (nachträgliche) Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten gleichwohl teilweise für statthaft gehalten
(s.o.), so übersieht dies, dass mit der Berufung in der Hauptsache (auch) die Auferlegung von Verschuldenskosten zur Überprüfung
in der Berufungsinstanz gestellt worden war. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache hätte
deshalb zugleich auch darüber vom Berufungsgericht eine Entscheidung getroffen werden müssen. Die Kostenauferlegung als Element
des sozialgerichtlichen Urteils kann sich bei Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren nicht etwa in einen Beschluss wandeln
(vgl. Zeihe, a.a.O. Rn. 31b), gegen den (wie in §
172 Abs.
1 SGG im Grundsatz vorgesehen) das Rechtsmittel der Beschwerde in Frage käme.
cc) Nach Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren kommt auch nicht etwa eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die
erstinstanzliche Auferlegung von Verschuldenskosten durch Urteil in Betracht (so jedoch LSG Thüringen, Urteil vom 23.03.2011
- L 6 U 76/10 Rn. 9; ebenso möglicherweise auch Zeihe a.a.O.; Breitkreuz a.a.O.). Ein Urteil im Berufungsverfahren ist dann schon deshalb
nicht mehr möglich, weil im sozialgerichtlichen Verfahren mit Urteilen nur über Klagen entschieden wird. Eine solche liegt
nach Klagerücknahme im Berufungsverfahren nicht mehr vor.
b) Der Senat entscheidet über den Kostenantrag der Kläger hinsichtlich der Verschuldenskosten ohne mündliche Verhandlung in
der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§§
33,
12 Abs.
1 S. 2
SGG). Eine Entscheidung allein durch den Berichterstatter (§
155 Abs.
2 S. 1 Nr.
5, Abs.
4 SGG) scheidet aus.
Zwar ist der Begriff der Kosten i.S.v. §
155 Abs.
2 S. 1 Nr.
5 SGG weit zu verstehen; insbesondere erfasst er grundsätzlich auch die Auferlegung von Verschuldenskosten nach §
192 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. §
155 Rn. 9e m.w.N.; Frehse in Jansen, a.a.O. § 155 Rn. 17). Doch auch wenn die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung
eine Kostenentscheidung im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ist (s.o. a.bb), besteht die Besonderheit, dass der Senat
dabei als die erstinstanzliche Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht tätig wird. Über Beschwerden (also im Rechtsmittelverfahren)
gegen erstinstanzliche Entscheidungen befindet das LSG jedoch - anders als in Kostenentscheidungen, die allein Kosten des
erledigten Berufungsverfahrens selbst betreffen (§ 193 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §
155 Abs.
4 und Abs.
2 Nr.
5 SGG) - grundsätzlich als Gericht zweiter Instanz in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (Keller a.a.O.).
§
192 Abs.
3 S. 2
SGG weist die Entscheidung insofern zwar ausdrücklich als "Kostenentscheidung" aus. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine
solche Entscheidung, für die §
155 Abs.
4 i.V.m. Abs.
2 Nr.
5 SGG nur unter den dortigen Voraussetzungen eine Verfahrensstraffung durch Berichterstatterentscheidung vorsieht, sondern nach
dem ausdrücklichen Wortlaut des §
192 Abs.
3 S. 2
SGG um eine zu begründende Kostenentscheidung "im Rechtsmittelverfahren". Für eine solche, eigentliche Rechtsmittelentscheidung
bedarf es - anders als für die vorbereitenden oder eine eigentliche Rechtsmittelentscheidung nur ergänzenden Entscheidungen
nach §
155 Abs.
2 S. 1
SGG - der mit einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren durch ein Kollegialgericht typischerweise einhergehenden höheren Prüfungsdichte.
Maßgeblich für eine Entscheidung nicht allein durch den Berichterstatter, sondern durch drei Berufsrichter ist mithin nicht
die gesetzliche Qualifizierung in §
192 Abs.
3 S. 2
SGG als Kostenentscheidung, sondern diejenige als Entscheidung im Rechtsmittelverfahren (a.A. wohl Zeihe a.a.O. Rn. 32c).
2. Der Kostenantrag der Kläger auf Aufhebung der Auferlegung von Verschuldenskosten durch das Sozialgericht hat Erfolg.
Nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte
den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt
worden und er auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese
Voraussetzungen lagen im Falle der Kläger nicht vor.
Anders als das Sozialgericht hält der Senat die Rechtsverfolgung im Klageverfahren nicht für missbräuchlich. Nach der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 14/5943 S. 28) wird dem Gericht in §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG die Möglichkeit eröffnet, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn die Erhebung der Klage oder sonstige Verfahrenshandlungen
als Missbrauch des grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind. Insoweit genügt jedoch allein
die Aussichtslosigkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung als solche nicht. Hinzu kommen müssen vielmehr weitere Umstände, die
die Rechtsverfolgung im Einzelfall missbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Leitherer a.a.O. § 192 Rn. 9; Wenner in SozSich
2001, 422, 427). Eine Missbräuchlichkeit kann so etwa dann angenommen werden, wenn das Klagebegehren offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und seine (Weiter-) Verfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (Straßfeld
a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; zur entsprechenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 BVerfGG siehe Aderholt in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 34 Rn. 17 ff.).
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen in der Klagebegründung warfen die Frage auf, ob trotz fehlender Bedürftigkeit
nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem
AsylbLG gleichwohl kein Bedürftigkeitswegfall im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorliegt, wenn andere Sozialleistungen bezogen werden, die - wie ein Mietzuschuss nach dem WoGG oder Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG - dennoch in einem weiteren Sinne der Existenzsicherung dienen. Diese Frage war jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum (d.h.
bis Ende 2013) keineswegs bereits eindeutig zum Nachteil der Kläger beantwortet, und ihre weitere Rechtsverfolgung war deshalb
nicht missbräuchlich. So hatte der erkennende Senat diese Frage noch im Urteil vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (Rn. 34) ausdrücklich
offen gelassen und sie im Beschluss vom 28.01.2011 - L 20 AY 85/10 B (Rn. 8) noch für diskussionswürdig gehalten. In einem
vergleichbaren Fall (betreffend die Frage des Bedürftigkeitswegfalls bei Bezug von Kinderzuschlag) hatte er zwar (entsprechend
der Rechtsansicht des Sozialgerichts) die seinerzeit vorliegende Rechtsprechung des BSG dahingehend aufgefasst, dass es bei § 44 Abs. 4 SGB X auf eine fortbestehende Bedürftigkeit allein nach dem jeweils einschlägigen Grundsicherungsregime (SGB II, SGB XII oder
AsylbLG) ankomme (vgl. Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 Rn. 45); er hat insoweit jedoch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit
angenommen und die Revision zugelassen. Zwar endete das betreffende Revisionsverfahren B 7 AY 1/12 R bereits im September
2013 (und damit vor dem Hinweisschreiben des Sozialgerichts an die Kläger vom 07.10.2013 und dem Gerichtsbescheid vom 18.12.2013)
durch klägerseitige Rücknahme der Revision; dieser war (dem Vernehmen des Senats nach) ein Hinweis des 7. Senats des BSG vorausgegangen, dass dieser der Revision keine Erfolgsaussicht beimaß. Hierauf hatte im vorliegenden Fall das Sozialgericht
jedoch nicht eigens hingewiesen, und eine Kenntnis der Kläger hiervon kann nicht unterstellt werden. Hatte aber das BSG zu einem Bedürftigkeitswegfall bei Bezug von Kinderzuschlag oder Mietzuschuss jedenfalls nicht entschieden, konnte von einer
missbräuchlichen Rechtsverfolgung seinerzeit nicht ausgegangen werden.
Ob in vergleichbaren Fällen heute eine Auferlegung von Verschuldenskosten gerechtfertigt erschiene, oder ob auch dann - in
Kenntnis der Revisionsrücknahme im Verfahren B 7 AY 1/12, aber gleichwohl bis heute nicht vorliegender höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu einem Bedürftigkeitswegfall bei Bezug von Kinderzuschlag oder Mietzuschuss nach dem WoGG - eine Rechtsverfolgung nicht als missbräuchlich anzusehen wäre, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden.
3. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).