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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2017 - 20 SO 212/16 NZB
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern
1. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
2. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
3. Der Senat ist der Auffassung, dass - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - die Grundsätze für die Anwendung der Erstattungsvorschriften der §§ 103 ff. SGB X und des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend konkretisiert sind.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 104
,
SGB X §§ 103 ff.
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 26.02.2016 S 27 SO 586/14
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.399,94 EUR festgesetzt.

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