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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2015 - 20 SO 289/15 B ER
SGB-XII-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Vorliegen eines Anordnungsgrunds Konkrete Gefahr einer Wohnungslosigkeit Anhängigkeit einer Räumungsklage
1. Anders als der früher übereinstimmenden Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - zuständigen Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entspricht es nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Anordnungsgrund in aller Regel erst dann vorliegt, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist.
2. Der Senat hat vielmehr schon wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf.
3. Ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles.
4. In aller Regel fordert der Senat - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Duisburg 26.06.2015 S 48 SO 271/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.06.2015 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung vorläufig Leistungen des Regelbedarfs nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab dem 17.08.2015 (Antragstellung) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt w w, A 14, F, bewilligt.

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