Gründe
Die statthafte (§
172 Abs.
1 und Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.07.2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln
vom 11.07.2012 ist unbegründet.
I. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
an die Antragstellerin rückständige Heimkosten in Höhe von 19.119,41 EUR und ab dem 01.06.2012 vorläufige Leistungen in Höhe
von monatlich 1.800,00 EUR zur Deckung der laufenden Pflegeleistungen des Seniorenhauses I zu zahlen.
Soweit das Sozialgericht ausgeführt hat, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil der von der Klägerin mit der
Pflegeeinrichtung geschlossene Heimvertrag bisher nicht gekündigt sei, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 28.07.2008 - L 20 B 51/08 SO ER und vom 04.06.2012 - L 20 SO 131/12 B ER). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt ebenso wie die dem Akteninhalt im
Übrigen zu entnehmenden Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von dem Grundsatz, dass ohne Kündigung des Heimvertrages
eine gerichtlichen Eilrechtsschutz rechtfertigende Eilbedürftigkeit in der Regel nicht vorliegt, nicht.
Da die Antragstellerin auch weiterhin nicht vorgetragen hat, dass es zwischenzeitlich zu der angedrohten Kündigung seitens
der Pflegeeinrichtung gekommen ist, kann dahinstehen, ob - wie vom Sozialgericht ergänzend ausgeführt - in der Regel ein Anordnungsgrund
erst nach Erhebung einer Räumungsklage durch den Einrichtungsträger glaubhaft gemacht ist.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Sozialgericht die Hauptsache für entscheidungsreif hält und bereits für den
12.09.2012 terminiert hatte. Dieser Termin ist wegen Verhinderung des Bevollmächtigten der Antragstellerin aufgehoben worden.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs - hier insbesondere der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin -
weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 08.06.2012
nicht ohne Weiteres schlüssig erscheinen, wenn zum einen ausgeführt wird, die Antragstellerin habe für ihre Tochter einen
Betrag von 16.000,00 EUR (übergeben in den Jahren 1991 bis 2008) bis Mai 2011 verwahrt, zugleich aber im Juni 2009 von der
Tochter nebst Ehemann ein Darlehen in Anspruch genommen worden sein soll. Hierzu mag ggf. im Hauptsacheverfahren erklärend
vorgetragen werden.
II. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden, da der Antrag aus den Gründen zu
I. von Anbeginn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) hatte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.1 Satz 1
SGG. Kosten des gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht gerichteten Beschwerdeverfahrens sind gemäß
§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).