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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017 - 20 SO 384/15
Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe Fehlende Mitwirkung Schriftliche Hinweispflicht Prozessunfähiger Antragsteller
1. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
2. Der schriftliche Hinweis ist zwingende Voraussetzung für eine Versagung von Leistungen.
3. Zweck der Regelung ist es, dem Betroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, die Konsequenz seiner bisherigen Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken.
4. Kann aber ein Antragsteller die Tragweite seiner unterlassenen Mitwirkung nicht überblicken und sachgeleitet reagieren, so steht dies einer unterlassenen Aufklärung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I gleich.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Münster 23.06.2015 S 12 SO 55/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2015 geändert. Der Bescheid vom 10.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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