Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2016 - 20 SO 451/13
Sozialhilfe Streit um Leistungen der Unterkunft und Heizung Klage auf Übernahme weiterer für den Betrieb einer Heizanlage erforderlicher Stromkosten Stromkosten zum Betrieb der Umwälzpumpe für die Gastherme Schätzung der Kosten des Heizstroms durch das Gericht Heranziehung der mietrechtlichen Grundsätze über die Schätzung der Kosten für Heizstrom in der Betriebskostenabrechnung als Schätzgrundlage
1. Bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht allgemeine Pauschalen, sondern nur tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese zu erforschen ist das Tatsachengericht nach § 103 SGG grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet.
2. Lassen sich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Heizstrom im Abrechnungsjahr nicht mehr konkret bestimmen, können diese im Wege der Schätzung durch das Gericht nach § 202 SGG, § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden. Der Senat hält es für sachgerecht, als Schätzgrundlage die mietrechtlichen Grundsätze über die Schätzung der Kosten für Heizstrom in der Betriebskostenabrechnung heranzuziehen.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 287 Abs. 2
,
SGB XII § 35
,
SGG § 103
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 56
,
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 41
,
SGB XII a.F. § 29 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 01.12.2011 S 2 SO 85/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: