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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2014 - 20 SO 484/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Einstellung der Leistungen für Deutsche im Ausland; Erwartung von Leistungen im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB XII; Kein Wahlrecht zwischen einer Inanspruchnahme von spanischer Sozialhilfe und von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; Keine Aufstockung der spanischen durch die deutsche Sozialhilfe
1. Nach fünfjährigem dauerhaften Aufenthalt in Spanien haben hilfebedürftige Auslandsdeutsche dort spanische Sozialhilfe zu erwarten und auf die dortigen Fürsorgeverhältnisse sind sie sodann verwiesen. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der Sozialhilfe nach § 24 SGB XII und Leistungen nach den rechtlichen und sonstigen Verhältnissen des Aufnahmelandes. Es besteht von Verfassungs wegen auch kein Anspruch auf Ausgleich von im Vergleich zu Deutschland bestehenden sozialhilferechtlichen Schlechterstellungen durch deutsche Sozialhilfeleistungen ins Ausland.
2. Weigert sich das Aufenthaltsland rechts- oder vertragswidrig, Fürsorgeleistungen zu erbringen, so greift der Anspruchsausschluss nach § 24 Abs. 2 SGB XII nicht ein. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beantragung der spanischen Sozialhilfe und der (rechtswidrigen) Ablehnung durch die spanischen Behörden trägt der Hilfebedürftige die Darlegungs- und Beweislast. Fehlt es an hinreichend konkreten Darlegungen der entsprechenden Umstände, muss das Gericht die Umstände der Beantragung und Ablehnung der spanischen Sozialhilfe nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln.
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 2
,
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1-3
,
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB XII § 24 Abs. 2
,
SGB XII § 24 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Köln 20.07.2011 S 21 SO 546/10
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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