Tatbestand
Streitig ist, ob der von der Klägerin am 03.01.2008 erlittene Skiunfall ein Arbeitsunfall ist.
Die 1986 geborene Klägerin war im Wintersemester 2007/2008 als ordentliche Studierende an der Universität N. in den Fächern
Mathematik und Germanistik (Bachelor) sowie Katholische Religion (Lehramt) eingeschrieben. Im August 2007 meldete sie sich
zu dem Sporttouren-Kurs 0570-09 an, der - neben weiteren Skikursen - vom Hochschulsport N. als selbständiger Betriebseinheit
der Universität N. im Rahmen des Hochschulsport-Programms für den Zeitraum vom 29.12.2007 bis 05.01.2008 in D./Schweiz veranstaltet
wurde.
In den zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sporttouren des Hochschulsports N. war u.a. geregelt:
"Haftung ( ...) Die Teilnahme am Sportangebot bzw. den Lehrveranstaltungen in den Sporttouren des Hochschulsports ist Bestandteil
der Reise und daher für jeden Teilnehmer verpflichtend. ( ...) Leistungen ( ...) In den Sporttouren gehört der Unterricht
zum Leistungsumfang. Dieser wird sowohl am Vormittag sowie auch am Nachmittag durchgeführt. Neben der Kursteilnahme sind die
ergänzenden Theorieveranstaltungen verpflichtender Bestandteil der Sporttouren. ( ...)". Nach dem Leitbild des Hochschulsports
N. war Kernaufgabe des bundes- und landesgesetzlich legitimierten Hochschulsports die Bereitstellung eines facettenreichen,
kostengünstigen, bedarfsorientierten und qualitativ hochwertigen Bewegungsangebotes für Studierende und Beschäftigte. Im Leitbild
war weiter formuliert: "Wir sorgen für Bewegung ( ...) Sport beim Hochschulsport stärkt die Kommunikation und die Integration
der Teilnehmenden ( ...) Wir fördern Fairplay - Verantwortung - Selbständigkeit - Fairness - soziale Kompetenz - Teamfähigkeit
- Fairplay - Toleranz ( ...) Wir verbinden Kulturen - Internationalität - interkulturelle Begegnungen ( ...)".
Nach einer Vorbesprechung in den Räumlichkeiten der Universität N. im November 2007 reiste die Klägerin am 29.12.2007 vom
Büro des Hochschulsports als Ausgangspunkt mit insgesamt etwa 50 Teilnehmern in einem vom Hochschulsport N. gebuchten Bus
nach D./Schweiz. Die Teilnehmer waren gemeinsam in einem Haus untergebracht und verpflegten sich jedenfalls teilweise durch
gemeinsame eigene Essenszubereitung selbst. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger,
der von einem vom Hochschulsport N. gestellten Skilehrer geleitet wurde.
Am 03.01.2008 erlitt sie dort während der Teilnahme an dem Skikurs für Anfänger einen Unfall, als sie auf der Skipiste von
einem Snowboardfahrer mit erheblicher Geschwindigkeit umgefahren wurde. Dabei erlitt sie Verletzungen in Form eines Schlüsselbein-
sowie eines Oberschenkelbruchs und musste stationär behandelt werden.
Die Klägerin wandte sich an das Studentenwerk N., das den Unfall am 31.03.2008 bei der Beklagten anzeigte. Die Beklagte lehnte
mit Bescheid vom 11.06.2008 die Anerkennung des Ereignisses vom 03.01.2008 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen
ab. Bei der Veranstaltung habe der Freizeitcharakter im Vordergrund gestanden. Es sei kein wesentlicher sachlicher Zusammenhang
mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports begründbar. Unbeschadet der Definitionsbefugnis
der Hochschule für den allgemeinen Hochschulsport seien solche Veranstaltungen dem privaten Bereich zuzurechnen und unterlägen
nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.07.2008 Widerspruch ein mit der Begründung, es habe sich nicht lediglich um eine Sportfreizeit
gehandelt, insbesondere habe nicht der Freizeitcharakter im Vordergrund gestanden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Hochschulsports N. für Sporttouren sei zu entnehmen, dass die Teilnahme an dem Sportangebot bzw. den Lehrveranstaltungen für
jeden Teilnehmer verpflichtend sei. Dem Leitbild des Hochschulsports N. sei außerdem als gesetzlicher Auftrag zu Grunde gelegt,
ein qualitativ hochwertiges Bewegungsangebot für Studierende und Beschäftigte anzubieten. Es habe sich um eine Tour im Zusammenhang
mit gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports gehandelt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Versicherungsschutz für die Teilnahme am
Hochschulsport setze voraus, dass das Sportangebot den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung besitze, von der
Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution durchgeführt werde und die Sportausübung insbesondere innerhalb
des organisierten Übungsbetriebs während der festgesetzten Zeiten und unter Leitung eines Übungsleiters stattfinde. Die hier
zur Diskussion stehende Sporttour einschließlich Skikurs erfülle die oben genannten Voraussetzungen nicht. Die Fahrt sei zwar
im Rahmen des Hochschulsports angeboten worden, aber nicht innerhalb des organisierten Übungsbetriebs während der festgesetzten
Zeiten. Es habe sich eindeutig um eine Veranstaltung mit Freizeit- bzw. Urlaubscharakter gehandelt. Ein wesentlicher innerer
Zusammenhang mit den Grundgedanken des Hochschulsports - gesundheitlicher Ausgleich zur einseitigen Belastung, sinnvolle Freizeitgestaltung
und Erholung, Integration der verschiedenen Hochschulgruppen durch gemeinsame sportliche Aktivitäten etc. - sei nicht mehr
ersichtlich. Schließlich lasse sich ein innerer Zusammenhang mit dem grundsätzlich versicherten Studium nicht mehr herleiten.
Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch andere Personen, die nicht studierten, an der Fahrt hätten teilnehmen
können. Unfallversicherungsschutz ergebe sich nur im Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen. Dieser Rahmen
werde bei einer Sporttour, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem eigentlichen Studienfach stehe und "weg von der Uni" in
die Schweiz führe, klar überschritten.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.11.2008 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei der Fahrt habe es sich sehr wohl um eine innerhalb des organisierten
Übungsbetriebes stattfindende Veranstaltung des Hochschulsportes gehandelt. Aus dem Leitbild und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Hochschulsports N. ergebe sich, dass die Teilnahme an dem Sportangebot für jeden Teilnehmer verpflichtend und ein Ausschluss
aus dem Kurs bei Nichtbeachtung möglich sei. Ein eindeutiger Freizeit- bzw. Urlaubscharakter sei daher nicht gegeben. Das
Leitbild wie auch der gruppendynamische Charakter belegten eindrucksvoll, dass es sich auch bei Sporttouren um Kurse in sachlichem
Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports handele. Das Verständnis
des allgemeinen Hochschulsports sei weiter zu fassen als das des Betriebssports, es komme insbesondere nicht auf das Merkmal
einer gewissen Regelmäßigkeit an, da Belastungen des Hochschulstudiums eindeutig punktuell seien. Die Verneinung des inneren
Zusammenhangs mit dem Studium sei nicht nachvollziehbar. Der allgemeine Hochschulsport sei unabhängig vom Studienfach. Das
Angebot habe sich auch im Wesentlichen an Studierende und Beschäftigte der Universität N. gerichtet, die Anzahl anderer Personen
gehe gegen Null. Es könne nicht die Rede davon sein, dass der Hochschulsport hier wie ein Reisebüro aufgetreten sei, da das
Büro auch über die Semesterbeiträge finanziert werde. Die Beklagte könne zudem keine Abgrenzungen zwischen außergewöhnlichen
und normalen sportlichen Aktivitäten schaffen, dies sei dem Gesetzgeber fremd. Schließlich sei auch der Verweis der Beklagten
auf die "weite Reise" im Hinblick auf die Besonderheiten des Skisports nicht geeignet, den Unfallversicherungsschutz auszuschließen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 11.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2008 aufzuheben und festzustellen, dass es
sich bei dem Unfallereignis vom 03.01.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, bei der Sporttour habe es sich weder um eine studienbezogene Hochschulveranstaltung,
noch um eine Veranstaltung des allgemeinen Hochschulsports gehandelt. Die Teilnahme könne wegen des fehlenden Bezugs und wesentlichen
Zusammenhangs zum Studium nicht der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden. Es sei eine Parallele zu der im Bereich des
Betriebssports ergangenen Rechtsprechung zu ziehen, wonach Veranstaltungen während der festgesetzten Zeiten zur Schaffung
eines gesundheitlichen Ausgleichs zur einseitigen Belastung in gewisser Regelmäßigkeit angeboten werden müssten. Davon könne
bei einer einmaligen Freizeit keine Rede sein. Die hier fragliche Veranstaltung habe einen Charakter als Ferienfreizeit gehabt.
Dies belege die allgemeine Zugänglichkeit auch ohne Immatrikulation an der Universität und der einmalige Urlaubscharakter,
der die mit dem Hochschulsport verbundene Zielsetzung einer Integration der verschiedenen Hochschulgruppen durch gemeinsame
Aktivitäten gegenüber den privaten Belangen der Teilnehmer, insbesondere an der Verbringung eines preiswerten Urlaubs, in
den Hintergrund treten lasse. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Teilnahmepflicht an den Sportkursen
sei rein deklaratorischer Art, weil keine Sanktionen vorgesehen seien. Insgesamt sei das Büro des Hochschulsports bei den
Ferienfreizeiten nicht als universitärer Veranstalter, sondern wie ein Reisebüro aufgetreten. Es bestehe aber die Notwendigkeit,
den Versicherungsschutz nicht übermäßig auszudehnen und nicht jede irgendwie im Zusammenhang mit der Hochschule an einem beliebigen
Ort der Welt ausgeübte sportliche Betätigung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Erforderlich
sei unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze mindestens eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit
und Mitverantwortung, die bei einer einwöchigen Silvester-Reise mit Skikurs nicht gegeben sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe während der Skitour
nicht unter Versicherungsschutz als Studierende während der Aus- und Fortbildung gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
8 c) des
Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) gestanden. Zwar sei die Skitour von der Hochschule im Rahmen des Hochschulsports organisiert worden, nicht jedwede Veranstaltung
des Hochschulsports stehe aber unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit,
die letztlich den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Studium schaffe, sei nicht erfüllt. Der Umfang des Versicherungsschutzes
sei außerdem funktional bedingt. Typisch erhöhte Unfallrisiken sollten miterfasst werden. Die Teilnahme an einer einwöchigen
Skitour im Ausland während der Weihnachtsferien gehöre aber im Gegensatz etwa zur An- und Abreise zu einem Auslandsaufenthalt
im Rahmen eines Sprachstudiums nicht zu diesen Risiken. Die Skitour sei wie eine private Urlaubsreise zu behandeln, wie die
Struktur der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und der Klägerin belege. Die Teilnahme an Sportreisen sei
grundsätzlich auch für jeden offen. Ein innerer Zusammenhang zwischen sportlicher Betätigung und studienbezogener Tätigkeit
lasse sich somit schwerlich begründen. Schließlich wäre die Klägerin als Beschäftigte der Hochschule im Falle eines Unfalls
nicht versichert gewesen, da es wie bei anderen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten am wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit gefehlt hätte. Ein sachlicher Grund für eine Andersbehandlung von Studierenden lasse sich allein
aus dem unterschiedlichen Status zwischen Beschäftigten und Studierenden nicht herleiten.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 08.09.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.09.2010 Berufung eingelegt und im
Wesentlichen an den bereits vorgebrachten Argumenten festgehalten. Insbesondere habe das SG verkannt, dass es sich nicht um Betriebs-, sondern um Hochschulsport gehandelt habe. Im Hochschulsport komme es aber nicht
auf das Merkmal der Regelmäßigkeit an, da die Belastungen des Studiums punktuell und damit anders seien als die einer beruflichen
Tätigkeit. Unabhängig vom Studienfach biete der Hochschulsport neben sinnvoller Freizeitgestaltung und Erholung auch Geselligkeit
und gemeinsame Identifikation mit der Hochschule. Bei dem organisierten Übungsbetrieb während festgesetzter Zeiten liege kein
Freizeit- bzw. Urlaubscharakter vor. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 22.09.2010
und 19.11.2010 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.08.2010 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2008 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 03.01.2008 um einen Arbeitsunfall
gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente sowie die Gründe des angefochtenen
Urteils. Insbesondere ist sie der Auffassung, die Skitour habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Studium der
Klägerin gestanden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Betriebssport seien auch punktuelle Belastungsspitzen etwa
in Prüfungsphasen nicht geeignet, anschließende Urlaubsreisen von Studierenden unter Versicherungsschutz zu stellen, wenn
sie nur von hochschulnahen Einrichtungen veranstaltet seien. Belastungsspitzen fänden sich überdies auch im allgemeinen Berufsleben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 11.06.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2008 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin, §
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 03.01.2008 um einen Arbeitsunfall
gehandelt hat.
Nach §
8 Abs.
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach i.d.R. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur
Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten,
von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen
Gesundheits-(erst-)Schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. Bundessozialgericht
- BSG -, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - m.w.N.)
Dass die Klägerin während der Teilnahme an dem Skikurs in D. am 03.01.2008 auf der Skipiste durch einen Zusammenprall mit
einem Snowboardfahrer einen Unfall erlitten hat und sich dabei Gesundheitserstschäden (Oberschenkel- und Schlüsselbeinbruch)
zugezogen hat, steht fest.
Die Klägerin war auch grundsätzlich als Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetzes versichert
(§
2 Abs.
1 Nr.
8 c)
SGB VII), denn sie war ausweislich der aktenkundigen Immatrikulationsbescheinigung der X. X1.-Universität N. zum Unfallzeitpunkt
als ordentliche Studierende eingeschrieben (vgl. zur Auslegung des Begriffs "Studierende" BSG, Urteil vom 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R -).
Es bestand zudem ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der dem Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit.
Dieser innere Zurechnungszusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb
der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -).
Der hier allein in Betracht kommende Versicherungsschutz gem. §
2 Abs.
1 Nr.
8 c)
SGB VII ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt, da sie in diesem Bereich Unfallverhütungsmaßnahmen
ergreifen und unterhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 8 RU 86/76-; Urteil vom 26.05.1987, -2 RU 35/86 -; Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -). Dabei ist nicht nur der unmittelbare Besuch von Hochschulveranstaltungen versichert, auch andere zu Studienzwecken aufgesuchte
Hochschuleinrichtungen wie Seminare und Institute fallen in den Schutzbereich des §
2 Abs.
1 Nr.
8 c)
SGB VII. Der Versicherungsschutz soll jedoch nicht auf Bereiche ausgedehnt werden, die der Privatsphäre des Studierenden zuzurechnen
sind. Private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule,
etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen sind demgemäß
nicht versichert (BSG, Urteil vom 28.02.1990- 2 RU 34/89 -; Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -; vgl. zum Ganzen Schlaeger in: ders./Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende,
1. Auflage 2011, § 5 Rn. 46 ff.). Dass die Skiexkursion keine von der Klägerin zu Studienzwecken aufgesuchte Veranstaltung
war, ergibt sich aus den im maßgeblichen Wintersemester 2007/2008 belegten Studienfächern und wird im Übrigen von ihr selbst
auch nicht in Abrede gestellt.
Der wesentliche sachliche Zusammenhang mit der unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit als Studierende gründet sich
aber im vorliegenden Fall darauf, dass die Klägerin den Unfall im Rahmen des versicherten Hochschulsports erlitten hat.
In den Verantwortungsbereich der Hochschule und damit unter den Versicherungsschutz des §
2 Abs.
1 Nr.
8 c)
SGB VII fällt auch der von der Universität organisierte Hochschulsport (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom
08.08.2007 - L 2 U 322/04 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2013 - L 5 U 115/12 -; vgl. auch Schlaeger, a.a.O., § 5 Rn. 61 ff.). Dies ist unstreitig, soweit es sich bei dem Sportangebot um eine offizielle
Hochschulveranstaltung handelt, die Veranstaltung von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution (z.B.
AStA) durchgeführt wird, die Sportausübung innerhalb organisierten Übungsbetriebs, d.h. während festgesetzter Zeiten und unter
Leitung eines bestellten Übungsleiters stattfindet und die einzelnen Veranstaltungen in einem wesentlichen sachlichen Zusammenhang
mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports stehen (vgl. Schlaeger, a.a.O.,
§ 5 Rn. 62 m.w.N.).
Der Sporttouren-Kurs 0570-09 war offizieller Bestandteil des Hochschulsportprogramms und wurde vom Hochschulsport N. organisiert,
angeboten und veranstaltet. Es fand eine durch den Hochschulsport organisierte Vorbesprechung der Tour in den Räumlichkeiten
der Universität N. statt. Die Abfahrt der Teilnehmer am 29.12.2007 erfolgte nach deren Anmeldung im Büro des Hochschulsports.
Zudem waren die Skilehrer vor Ort vom Hochschulsport gestellt und für den organisatorischen Ablauf vor Ort verantwortlich.
Die Fahrt in die Schweiz und zurück, die Unterbringung vor Ort und die Verpflegung sowie der (Anfänger-)Skikurs selbst waren
jeweils Bestandteile der Organisation durch den Hochschulsport. Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich
der Hochschule steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland stattfand (§
2 Abs.
3 Satz 4
SGB VII i.V.m. § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV], vgl. auch BSG, Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -) und dass der Kurs auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offenstand. Der Hochschulsport N. agierte dabei als
zentrale Betriebseinheit der Universität N. (§ 1 der Ordnung für den Hochschulsport der WWU N.).
Der innere Zusammenhang zwischen der Teilnahme an dem Skikurs als zum Unfall führende Tätigkeit der Klägerin und dem Versicherungsschutz
nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 c)
SGB VII im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule besteht auch in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Sporttouren-Kurses
als mehrtägige Skitour, bei der - anders als bei einer Fachexkursion - keine konkreten studienbezogenen Wissensinhalte vermittelt
wurden, sondern der Sportfreizeitcharakter im Vordergrund stand. Auf eine solche Abgrenzung kommt es bei einer im organisatorischen
Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindenden Sporttour nicht an.
In Bezug auf den Schutzbereich der versicherten Tätigkeit besteht eine Vergleichbarkeit der Versicherung Studierender mit
dem Versicherungsschutz von Schülern allgemein- und berufsbildender Schulen (§
2 Abs.
1 Nr.
8 b)
SGB VII). Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 539 Abs. 1 Nr. 14 d)
Reichsversicherungsordnung (
RVO) in der vom 01.04.1971 bis 31.12.1996 geltenden Fassung (BGBl I, S. 237), dessen Regelung in §
2 Abs.
1 Nr.
8 c)
SGB VII unverändert übernommen wurde, ergibt sich, dass Studierende wissenschaftlicher Hochschulen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung Schülern gleichgestellt werden sollten, da es keine Rechtfertigung dafür gebe,
sie von dem Versicherungsschutz auszuschließen, den alle anderen Personen während ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung genießen
(Bundestagsdrucksache VI/1333, Seite 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R-; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Auflage Stand März 2013, § 2 Rn. 19). Nicht nur der unmittelbare
Besuch von Unterrichtsveranstaltungen an der Hochschule soll aber versichert sein, da sich das Studium an der Hochschule nicht
hierin erschöpft und oftmals - je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten - die Teilnahme an
solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an der Hochschule ausmacht. Studierende sollen
auch versichert sein, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitäts-
(Staats-)Bibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen beteiligen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1977 - 8 RU 86/76 -). Beide Versicherungstatbestände sind in ihrer Ausgangslage vergleichbar. In beiden Fällen sollen Heranwachsende junge
Menschen, die sich in der Phase des Lernens, der Ausbildung und der Persönlichkeits- und Charakterbildung befinden, in dem
Bereich, in dem diese Bildung stattfindet und vermittelt wird, geschützt sein. Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen
sind dementsprechend während des Schulbesuchs bei allen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallenden
Veranstaltungen versichert. Umfasst sind davon insbesondere Klassenfahrten (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R -), auch eine von der Schule in deren Verantwortungsbereich organisierte Skifreizeit fällt hierunter (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 2 RU 25/77). Es kommt somit bei Freizeiten und Ferienfahrten von Studierenden, wie auch bei Schülern, nicht auf eine Unterscheidung
an, ob während der Reise schulisches bzw. universitäres Wissen vermittelt wird oder ob es sich um eine reine Sportfreizeit
handelt, wenn die Freizeit in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule bzw. Hochschule stattfindet. Klare Kriterien,
nach denen eine Grenzziehung erfolgen könnte, sind nicht erkennbar. Solche Fahrten dienen auch - wie andere Formen des Hochschulsports
- dem Zweck der Persönlichkeitsbildung durch die Gestaltung und das Erleben eines Gemeinschaftsgefühls und damit letztlich
der beruflichen Ausbildung.
Der Sporttouren-Kurs, an dem die Klägerin teilgenommen hat, erfüllte diese Zweckbestimmung. Die Teilnehmer bewohnten gemeinsam
eine Unterkunft und organisierten die Verpflegung gemeinsam. Es gab - zu Silvester - eine gemeinsame Feier. Das Kennenlernen
der Studenten untereinander und die Schaffung eines Gemeinschaftsgefühls waren wesentliche Teile und Zweck des Sporttouren-Kurses.
Dies wird durch die Leitlinien des Hochschulsports N. unterstrichen. Nach dem Selbstverständnis des Hochschulsports sollte
die Sporttour insbesondere der Kommunikation und Integration der Teilnehmenden untereinander wie auch der Förderung von Fairplay,
Verantwortung, Selbständigkeit, Fairness, sozialer Kompetenz, Teamfähigkeit und Toleranz dienen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Hochschulsports war die Teilnahme an den Kursen, durch die diese Kompetenzen gefördert werden sollten, auch verpflichtend,
was die Fahrt von einer reinen Urlaubsfahrt abgrenzte. Der Anteil an sportlicher Betätigung und Freizeit war daneben zwar
ebenfalls wesentlich. Er diente aber gerade der Umsetzung des Ausbildungszwecks und kann der Skiexkursion vor diesem Hintergrund
nicht den Charakter einer unter Versicherungsschutz stehenden Veranstaltung des Hochschulsports nehmen.
Die von der Beklagten herangezogenen Grundsätze über den so genannten Betriebssport sind demgegenüber auf den Hochschulsport
nicht anwendbar, so dass der innere Zusammenhang zwischen der Teilnahme an dem Skikurs und der versicherten Tätigkeit als
Studierende hierdurch nicht entfällt.
Betriebssport steht unter bestimmten Voraussetzungen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter
Versicherungsschutz (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 28.11.1961 - 2 RU 130/59). Grund hierfür war, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit
bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen.
Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss
regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die
sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem
dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer
unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (st. Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -; Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R -).
Dass diese Grundsätze des Betriebssports nicht auf den Hochschulsport anwendbar sind, hat das BSG bereits im Jahr 1968 - und damit vor der Einbeziehung der Studierenden in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 d)
RVO - bei Studierenden einer Staatlichen Ingenieurschule festgestellt. Es hat vielmehr deren Versicherungsschutz als Lernende
damit begründet, dass für junge Menschen, die eine Fachschule besuchen, neben dem Erwerb von beruflichen Fachkenntnissen auch
die Formung der ganzen Persönlichkeit - jedenfalls in diesem Stadium der beruflichen Ausbildung - von erheblicher Bedeutung
sei. Hierzu gehöre auch eine körperliche Ertüchtigung (BSG, Urteil vom 28.08.1968 - 2 RU 67/67 -). Soweit das BSG demgegenüber in der Folgezeit eine entsprechende Geltung der Grundsätze des Betriebssports auf Rehabilitanden als Lernende
im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII angenommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.1987 - 2 RU 12/86 -; Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 36/94 -), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Rehabilitanden sind mit Studierenden einer Hochschule bereits nicht vergleichbar,
denn Zweck einer solchen geförderten Fortbildungsmaßnahme und einer dazu begleitend angebotenen sportlichen Betätigung ist
nicht das Formen der Persönlichkeit junger Menschen, sondern in erster Linie die berufliche Aus- und Fortbildung von bereits
ausgebildeten und in einen Arbeitsprozess eingegliederten Menschen. Die Unfallversicherung Beschäftigter und die Unfallversicherung
Studierender haben aber insbesondere auch unterschiedliche Schutzzwecke. Betriebssport dient in erster Linie dem Ausgleich
für einseitig beanspruchende Betriebsarbeit und dadurch nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich
auch denen des Unternehmens. Hochschulsport hat hingegen keinen direkten Nutzen der Hochschule als Selbstzweck zum Ziel, sondern
soll neben dem sportlichen Ausgleich für den Studierenden insbesondere das Gemeinschaftsgefühl der Studierenden untereinander
durch gemeinsame sportliche Betätigung und damit die Persönlichkeitsentwicklung der sich in der Ausbildung befindenden Studierenden
fördern. Die Hochschulen kommen durch die Organisation von Hochschulsport dem gesetzgeberischen Bildungsauftrag aus § 2 Abs. 4 Satz 3 Hochschulrahmengesetz, § 3 Abs. 7 Satz 4 Hochschulgesetz NRW nach. Die Anwendung der vom BSG aufgestellten einschränkenden Kriterien über den Betriebssport, die der Absicherung dienen, dass die sportliche Betätigung
auch einem betrieblichen Zweck dient, ist angesichts dieser unterschiedlichen Schutzzwecke nicht gerechtfertigt. Es kommt
vor dem Hintergrund des Ausbildungsauftrags der Hochschulen nur auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule
an (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2013 -L 5 U 115/12 -; a.A.: Sächsisches LSG, Urteil vom 27.06.2006 - L 2 U 238/05 -; Schlaeger, a.a.O., § 5 Rn. 64). Für die Schülerversicherung, deren Nähe zu der Versicherung Studierender oben dargelegt
wurde, gelten die Grundsätze des Betriebssports konsequenterweise unstreitig nicht.
Sind danach die Grundsätze des Betriebssports im Rahmen des Hochschulsports nicht anwendbar, kam es auf den vorliegend fehlenden
Aspekt der Regelmäßigkeit nicht an. Gerade vor dem Hintergrund der von der Klägerin hervorgehobenen punktuellen Belastung
von Studierenden in Prüfungsphasen ist die einwöchige Skiexkursion geeignet gewesen, die für den Hochschulsport wichtigen
gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben zu erfüllen. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass
die Veranstaltung zum Jahreswechsel durchgeführt wurde und damit auch eine Silvester-Party Bestandteil der außersportlichen
Aktivitäten war. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin im Senatstermin wurde die Veranstaltung vom Hochschulsport mehrfach
angeboten, so dass allein aus dem Zeitpunkt - der überdies den eigentlichen Studienbetrieb wenig beeinträchtigte - nicht auf
einen wesentlichen Urlaubscharakter geschlossen werden kann.
Gleichermaßen können auch die vom BSG (vgl. Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -) im Zusammenhang mit der mehrtägigen Skiausfahrt einer Betriebssportgruppe angeführten Aspekte auf die Besonderheiten des
Versicherungsschutzes der Studierenden nicht übertragen werden. Daher entfällt der wesentliche sachliche Zusammenhang nicht
dadurch, dass die Exkursion - wie ein durch sonstige Anbieter organisierter Winterurlaub - in einer bestimmten Jahreszeit
und "schneesicheren" Gegend in den Alpen durchgeführt wurde. Soweit die Beklagte nicht zuletzt im Hinblick auf die räumliche
Entfernung zwischen den Standort der Hochschule und dem Ziel der Skiexkursion in der Schweiz den Zusammenhang verneint hat,
überzeugt dies bei Fehlen entsprechender Maßstäbe für eine Angemessenheit der Entfernung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.
Ob innerhalb einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindenden Sportfreizeit jedwede Betätigung
während der gesamten Dauer unter Versicherungsschutz steht, oder ob es darin abgegrenzte Bereiche gibt, die vom Versicherungsschutz
nicht mehr erfasst sind und welche dies konkret sind (vgl. im Bereich der Schülerversicherung für rein persönliche Bedürfnisse
und Belange wie Essen, Trinken und Schlafen oder einen privaten Spaziergang BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R -; für Raufereien während der Schlafenszeit BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -), musste der Senat nicht entscheiden. Denn den Unfall erlitt die Klägerin während des laufenden Skikurses auf der Skipiste,
also während der Teilnahme an einem der organisierten wesentlichen Bestandteile der Skitour. Die Verrichtung der Klägerin
zur Zeit des Unfalls ist somit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).