Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an eine fristgerechte Berufungseinlegung beim Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Prozessbevollmächtigten
an einem Sonnabend
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren weiter ihren Anspruch auf Gewährung einer stationär durchzuführenden Liposuktion
an beiden Knieinnenseiten. Vorab ist über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 02.09.2013 sowie des Widerspruchsbescheides
vom 12.12.2013 und Gewährung der stationär durchzuführenden Liposuktion durch Urteil vom 03.12.2018 abgewiesen. Gegen das
der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 29.12.2018 (Samstag) zugestellte Urteil
hat die Klägerin am 31.01.2019 (Donnerstag) Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 17.06.2019 und 26.06.2019 ist der Prozessbevollmächtigte durch den Senat auf die Versäumung der Berufungsfrist
hingewiesen worden. Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2019, das der Klägerin am 11.07.2019 zugestellt worden ist, ist ihr mitgeteilt
worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß §
158 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat sich dazu in der Weise geäußert, dass nach ihrer Ansicht eine Versäumung der
Berufungsfrist nicht vorliege, weil die Berufungsfrist nicht am Samstag, den 29.12.2018, begonnen habe zu laufen; mit einer
Kenntnisnahme vom Inhalt des Urteils habe am 29.12.2018 nicht gerechnet werden können, da Rechtsanwaltskanzleien an Samstagen
durchweg nicht arbeiteten. Aus diesem Grunde sei es auch unschädlich, dass das Empfangsbekenntnis am Montag, den 31.12.2018,
versehentlich mit dem Eingangsstempel vom 29.12.2018 versehen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann durch Beschluss entscheiden. Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, so ist sie nach §
158 Satz 1
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§
158 Satz 2
SGG).
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Die Berufung ist innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist nicht eingelegt worden. Nach §
151 Abs.
1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2018 ist dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 29.12.2018 (Sonnabend) zugestellt worden (§§
202 SGG,
174 ZPO). Der Lauf der Berufungsfrist begann damit gemäß §
64 Absatz
1 SGG am Sonntag, den 30.12.2018 und endete gemäß §
64 Absatz
2 Satz 1
SGG mit Ablauf des 29.01.2019 (Dienstag). Ob der Beginn der Frist - wie hier - auf einen Sonntag fällt, ist unerheblich (vergl.
§
64 Absatz
3 SGG, der ausdrücklich etwas anderes nur für das Ende einer Frist anordnet). Unerheblich ist ferner, ob der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin am 29.12.2018 tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt des zugestellten Urteils genommen hat oder ob üblicherweise
an Samstagen in Rechtsanwaltskanzleien gearbeitet wird; entscheidend ist allein, dass der Klägerbevollmächtigte das erstinstanzliche
Urteil nach seinem Empfangsbekenntnis am 29.12.2018 erhalten hat (vergl Schultzky in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, §
174 ZPO, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen). Entgegen dem Vortrag des Kläger-Bevollmächtigten der Klägerin ist das Empfangsbekenntnis
auch nicht am Montag, den 31.12.2018, versehentlich mit dem Eingangsstempel von Samstag, dem 29.12.2018, versehen worden.
Denn ausweislich des auf dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Aufdrucks des Faxgerätes des Klägerbevollmächtigten ist dieses
bereits am Sonntag, 30.01.2019, zurück an das Sozialgericht Dortmund gefaxt worden. Hier hat es folgerichtig auch den Eingangsstempel
"30.12.2018" erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt der Zustellung ist damit der 29.12.2018. Die Frist für die Einlegung der Berufung
endete somit gemäß §
151 Abs.
1 SGG i.V.m. §
64 Abs.
2 SGG mit Ablauf des 29.01.2019. Der Berufungsschriftsatz der Klägerin ist aber erst am 31.01.2019 beim Sozialgericht Dortmund
eingegangen.
Die Klägerin hat auch keinerlei Gründe vorgetragen, die sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert
hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG bestehen nicht.