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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2014 - 5 KR 56/13
Versicherungsfreiheit einer freiberuflichen Journalistin und Lektorin nach dem KSVG bei Ausübung einer Tätigkeit als kommunalpolitische Mandatsträgerin und Fraktionsvorsitzende mit Anspruch auf Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder Ehrenamtliche Ausübung eines politischen Mandates als erwerbsmäßige selbständige Tätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG Prüfung einer ungerechtfertigten Benachteiligung von ehrenamtlichen Mandatsträgern durch den Verlust der kostengünstigeren sozialen Absicherung nach dem KSVG
1. Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende mit Anspruch auf Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder ist einer selbständigen und erwerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG zuzuordnen.
2. Der Verlust der kostengünstigeren sozialen Absicherung nach dem KSVG durch die Ausübung eines politischen Mandats stellt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar und auch eine Verletzung von § 44 Abs. 1 GemO NW ist hierdurch nicht gegeben.
Fundstellen: DStR 2015, 14, DStR 2015, 2026
Normenkette:
KSVG § 5 Abs. 1 Nr. 5
,
KSVG § 5 Abs. 2 Nr. 1
,
KSVG § 2
,
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GemO NW § 44 Abs. 1 S. 1
, ,
KSVG § 36a S. 1
,
GemO NW § 43 Abs. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1-2
,
SGB IV § 8 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 04.02.2012 S 28 KR 95/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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