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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2015 - 5 KR 843/12
Insolvenz Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung Zulässigkeit der Aufrechnung seitens der beklagten Insolvenzgläubigerin mit ihr als Einzugsstelle zustehenden Beitragsansprüchen Aufrechnung hier durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht durch VA Weite Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO
1. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Beklagte als Insolvenzgläubigerin die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
2. Der Begriff der Rechtshandlung i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist danach jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Ob die Wirkung selbst gewollt war, ist unerheblich. Es genügt, wenn diese kraft Gesetzes eintritt. Eine Rechtshandlung ist auch dann anzunehmen, wenn Ansprüche "kraft Gesetzes" entstehen.
3. Beim Entstehen beider der Aufrechnung zugrunde liegenden Ansprüche (Erstattungsanspruch/Beitragsanspruch) ist von einer Rechtshandlung i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszugehen.
Fundstellen: NZI 2016, 42, NZI 2016, 818, ZInsO 2016, 647
Normenkette: ,
InsO § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
, ,
AAG § 2
,
SGB IV § 22 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Duisburg 23.11.2012 S 7 KR 431/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.520,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.03.2010 sowie einen weiteren Betrag von 338,50 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

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