Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015, insbesondere über das Vorliegen der Anwartschaftszeiten.
Der Kläger ist Berufstaucher und war ab dem 15.09.2014 bei der G Umwelttechnik GmbH in L als Taucher und Kampfmittelräumer
beschäftigt. Am 28.05.2015 kündigte ihm die Arbeitgeberin zum 30.06.2015. Er meldete sich am 29.05.2015 zum 01.07.2015 arbeitslos
und beantragte Arbeitslosengeld. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2015 ab, da der Kläger in den letzten
zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und er daher die Anwartschaftszeiten
gemäß §§
142 f. des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) nicht erfüllt habe. Am 02.07.2015 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er trug vor, dass dem Sachbearbeiter bereits die
Befähigung zum Richteramt, der Agentur für Arbeit J der Status als Behörde fehle. Er habe im September 2013 sowie vom 15.09.2014
bis 30.06.2015 entsprechende Beiträge entrichtet und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Anderenfalls seien
die Beiträge zu erstatten. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rahmenfrist für die Prüfung
der Anwartschaftszeiten betrage nach §
143 Abs.
1 SGB III zwei Jahre und erfasse daher den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2015. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien nur 313 Kalendertage
zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig im Sinne von §§
24,
26 und
28a SGB III gewesen sei. Damit habe er die Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen nicht erfüllt. Mit der am 21.07.2015 beim Sozialgericht
Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, dass die Beklagte bereits keine Behörde
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Darüber hinaus habe er Beiträge entrichtet und damit einen Rechtsanspruch auf die Leistungen erworben. Insoweit
komme auch eine verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten in Betracht. Diese habe er jedenfalls erfüllt. Es liege sonst
eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) wegen der unterschiedlichen Behandlung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie eine Verletzung des
Äquivalenzprinzips vor, da er für seine geleisteten Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Diese seien jedenfalls zu erstatten,
wenn die Beklagte die Leistung nicht gewähre.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 zu verpflichten,
ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu
verurteilen, die von ihm geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zurück zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt,
dass der §
142 Abs.
2 SGB III nicht anwendbar sei, da sich die innerhalb der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage nicht überwiegend aus versicherungspflichtigen
Beschäftigungen zusammensetzen würden, die auf nicht mehr als 10 Wochen im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet waren.
Mit Urteil vom 28.09.2017 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 24.06.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die
Anwartschaftszeiten nach §
142 Abs.
1 SGB III nicht erfüllt habe. Die Rahmenfrist laufe vom 01.07.2013 bis 30.06.2015. In diesem Zeitraum habe nur an 313 Tagen ein Versicherungspflichtverhältnis
bestanden. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des §
142 Abs.
2 S. 1
SGB III vor. Keine der hier allein in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnisse sei auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus
zeit- oder zweckbefristet gewesen. Aus den Bescheinigungen der Arbeitgeber ergebe sich vielmehr, dass sie jeweils unbefristet
geschlossen worden seien. Dagegen sei die Klage hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig, weil es bereits an einer Entscheidung
der Beklagten über die Erstattung der Beiträge fehle. Gegen das am 26.10.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2017
Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den Beitragszahlern bestehe. So würden Beitragszahler
im Rahmen einer kurzen Anwartschaft bereits Ansprüche erwerben, während andere Beitragszahler weitere Anwartschaftszeiten
benötigen würden. Er selbst habe für 11 Monate Beiträge geleistet, ohne nunmehr nach Ansicht der Beklagten einen Anspruch
auf Leistungen erworben zu haben. Daher verlange er alternativ die geleisteten Zahlungen zurück.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2017 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015 nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm die geleisteten Arbeitnehmerbeiträge
zur Arbeitslosenversicherung für die Jahre 2013 bis 2015 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger innerhalb der Rahmenfrist nicht für mindestens
zwölf Monate Anwartschaftszeiten nachgewiesen habe. Mit dem Erfordernis von Anwartschaftszeiten für mindestens zwölf Monate
werde gewährleistet, dass nur solche Personen einen Anspruch erwerben, die bereits eine engere Beziehung zur Arbeitslosenversicherung
besitzen. Die Anwartschaftszeiten seien darüber hinaus nicht verloren, z.B. wenn der Kläger innerhalb der Rahmenfrist noch
weitere Zeiten erwerbe. Ein Fall des §
142 Abs.
2 SGB III liege beim Kläger nicht vor. Mit Verfügung vom 17.01.2018, jeweils zugestellt am 23.01.2018, hat der Senat die Beteiligten
zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen.
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG). Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2017 ist
gemäß §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthaft. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verwaltungsakt im Streite steht, der auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
gerichtet ist, die den Wert von 750,00 Euro nicht übersteigt (§
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG). Zwar lehnt der Bescheid vom 24.06.2015 eine Geldleistung im Sinne von §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG ab, jedoch ist unbestimmt, in welcher Höhe diese Leistungen im Streite stehen. Legt man §
147 Abs.
3 SGB III zugrunde, begehrt der Kläger jedenfalls für fünf Monate Arbeitslosengeld, mithin für 150 Tage (vgl. §
154 SGB III). Da der Kläger ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung vom 30.06.2015 im Zeitraum vom 15.09.2014 bis 30.06.2015 nicht unerhebliches
Entgelt von monatlich etwa 3.500,00 Euro brutto erzielt hat, ist von einem kalendertäglichen Arbeitslosengeld von zirka 40,00
Euro auszugehen, so dass der Wert der Beschwerde deutlich über 750,00 Euro liegt. Eine weitere Konkretisierung anhand der
Akte ist auch dem Senat nicht möglich, so dass die Berufung jedenfalls im Zweifel als statthaft anzusehen ist (vgl. zur Zweifelsregel
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
144 Rn. 15b). Die Berufung ist auch form- und fristgemäß erhoben worden (§
151 SGG). II. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klagen (jedenfalls) unbegründet sind. 1. Die Klage bezüglich des Hauptantrags
ist zulässig, aber unbegründet. a. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist insoweit der Bescheid vom 24.06.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015, mit dem die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015 abgelehnt
hat. Zutreffend wendet sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§
54 Abs.
1 u. 4, 56
SGG gegen die streitigen Bescheide (vgl. nur Müller, in: BeckOK-
SGB III, 49.Ed., §
137 Rn. 25). b. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 03.07.2015 nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 S. 1
SGG beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab dem 01.07.2015
abgelehnt. Die Voraussetzungen der §§
136 ff.
SGB III liegen nicht vor. Nach §
136 Abs.
1 Nr.
1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Dies setzt im Falle des Klägers
gemäß §
137 Abs.
1 SGB III voraus, dass er 1. arbeitslos war, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt
hatte. Zwar hat der Kläger sich am 29.05.2015 arbeitslos gemeldet (§
137 Abs.
1 Nr.
2 SGB III) und war ab dem 01.07.2015 arbeitslos (§
137 Abs.
1 Nr.
1 SGB III). Er hat jedoch die Anwartschaftszeiten gemäß §
137 Abs.
1 Nr.
3 i.V.m. §§
142 f.
SGB III nicht erfüllt. (1) Die Anwartschaftszeit hat nach §
142 Abs.
1 S. 1
SGB III grundsätzlich erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§
143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß §
143 Abs.
1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Danach lief die Frist vom 01.07.2013 bis 30.06.2015. Innerhalb dieser Rahmenfrist hat der Kläger nicht die Anwartschaftszeit
von mindestens zwölf Monaten erfüllt. Vielmehr hat er lediglich an 313 Tagen in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Dies wird vom Kläger auch nicht weiter angegriffen. (2) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Voraussetzungen des §
142 Abs.
2 S. 1
SGB III in der vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 gültigen Fassung ebenso wenig erfüllt. Nach §
142 Abs.
2 S. 1 Nr.
1 SGB III beträgt die Anwartschaftszeit für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und
nachweisen, dass sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen
ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, sechs Monate. Dazu
ist erforderlich, dass die Beschäftigungszeit aus bis zu 10 Wochen befristeten Beschäftigungen mehr als die Hälfte der versicherungspflichtigen
Beschäftigung in der Rahmenfrist insgesamt beträgt (vgl. Urteil des Senats vom 11.07.2013 - L 9 AL 281/12 - juris Rn. 107; Striebinger, in: Gagel,
SGB III, 70.EL, §
142 Rn. 61a; Brand, in: ders.,
SGB III, 8.Aufl., §
142 Rn. 10). Ein Arbeitnehmer, der bei einer Beschäftigungszeit von 180 Tagen mindestens 91 Tage in solchen Beschäftigungen zurückgelegt
hat, erfüllt diese Voraussetzung. Die weiteren Beschäftigungstage können aus längeren Beschäftigungsverhältnissen stammen
(s.a. BT-Drs. 16/13424, S.34). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es sind lediglich zwei Versicherungspflichtverhältnisse
zu berücksichtigen. Bei keinem ist vom Kläger dargelegt und nachgewiesen worden, dass die zugrundeliegenden Verträge auf nicht
mehr als zehn Wochen im Voraus zeit- oder zweckbefristet waren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Lauer, in: Mutschler/Schmidt-De
Caluwe/Coseriu,
SGB III, 6.Aufl., §
142 Rn. 26). Solche Umstände lassen sich auch der Verwaltungsakte nicht entnehmen. (3) Die Verknüpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
mit dem Vorliegen von Anwartschaftszeiten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder liegt ein Verstoß gegen Art.
14 GG noch gegen Art.
3 Abs.
1 GG vor (ebenso LSG Saarland, Urteil vom 16.07.2004 - L 8 AL 40/03 - juris Rn. 24 ff.; BayLSG, Urteil vom 27.01.2015 - L 10 AL 333/13 - juris Rn. 21). Die gegebenenfalls bestehenden Eingriffe in diese Grundrechte sind durch Gründe von öffentlichem Interesse
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Sinn und Zweck der Vorschrift des §
142 Abs.
1 SGB III ist es, Leistungen nur demjenigen zu gewähren, der eine engere Beziehung zur Arbeitslosenversicherung besitzt (Brand, in:
ders.,
SGB III, §
142 Rn. 4). Damit wird zugleich durch Ausschluss einer zeitlich unbeschränkten Leistungsverpflichtung die Finanzierbarkeit der
Arbeitslosenversicherung sichergestellt (LSG Saarland, Urteil vom 16.07.2004 - L 8 AL 40/03 - juris Rn. 26). Die zur Erreichung dieses Ziels vom Gesetzgeber gewählte gesetzliche Ausgestaltung stellt sich mithin als
zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts gemäß Art.
14 Abs.
1 S. 2
GG dar. Ebenso handelt es sich damit nicht um eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GG, sowohl im Verhältnis zu Arbeitslosen, die nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse eingehen, noch zu sonstigen Beziehern
von Arbeitslosengeld. §
142 Abs.
2 SGB III zielt ab auf Personen, die berufsbedingt oder wegen der Besonderheiten des Wirtschaftszweiges, in dem sie beschäftigt sind,
überwiegend nur auf ganz kurze Zeit befristete Beschäftigungen ausüben und deshalb die Voraussetzungen des §
142 Abs.
1 SGB III nicht erfüllen können (Brand, in: ders.,
SGB III, §
142 Rn. 9; Lauer, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III, §
142 Rn. 9). In einer vergleichbaren Position befindet sich der Kläger nicht. Die Ungleichbehandlung ist damit aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt. Dagegen wird der Kläger gegenüber sonstigen Arbeitslosen nicht unterschiedlich behandelt. 2. Die hilfsweise
auf Erstattung der geleisteten Beiträge gerichtete Klage ist (jedenfalls) unbegründet. Zwar kommt als Anspruchsgrundlage für
die Erstattung §
26 Abs.
2 SGB IV in Betracht. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet
worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Erstattungsanspruch
durch Verwaltungsakt festzusetzen ist oder ohne einen solchen eine Erstattung erfolgen kann (vgl. dazu Zieglmeier, in: Kasseler
Kommentar,
SGB IV, 100.EL, § 26 Rn. 40). Im letzteren Fall wäre eine allgemeine Leistungsklage (§
54 Abs.
5 SGG) ohne weiteres Vorverfahren zulässig. Andererseits kann der Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 auch als Ablehnungsentscheidung
des Erstattungsanspruches angesehen werden, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2015 die Erstattung der Beiträge verlangt
hatte (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 18/15 R - juris Rn. 13f. zu einem Fall, bei dem es an einer ausdrücklichen Entscheidung zu
einem Antrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB X fehlte). Dann wäre auch das Erfordernis des Vorverfahrens erfüllt (vgl. zur Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde
als Ausgangsbehörde BSG, Urteil vom 02.12.1992 - 6 Rka 33/90 - juris Rn. 31f.) Es liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Erstattung nach §
26 Abs.
2 SGB IV nicht vor. Es ist nicht erkennbar geworden, dass der Kläger die Beiträge zu Unrecht entrichtet hat. III. Die Kostenentscheidung
folgt aus §§
183 S. 1, 193 Abs.
1 S. 1
SGG. IV. Gründe, gemäß §
160 SGG die Revision zuzulassen, haben nicht vorgelegen.