Insolvenzgeld
Neues Insolvenzereignis
Andauernde Zahlungsunfähigkeit
Europarechtskonformität
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld streitig.
Die am 00.00.1963 geborene Klägerin war ab dem 01.10.2010 bei Herrn T als Inhaber des D-Pflegedienstes in E (nachfolgend:
Arbeitgeber oder Schuldner) als Fachhauswirtschafterin beschäftigt.
Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F am 01.11.2011 ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit
eröffnet (Az.: 001 IN 00/11). Der Insolvenzverwalter gab im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens die selbstständige Tätigkeit des Schuldners, handelnd unter
D-Pflegedienst, aus dem Insolvenzbeschlag nach §
35 Abs.
2 der
Insolvenzordnung - (
InsO) frei (Schreiben des Insolvenzverwalters vom 08.11.2011). Der Schuldner betrieb den Pflegedienst sodann in reduziertem Umfang
weiter.
Auf ihren Antrag wurde der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 11.11.2011 Insolvenzgeld für rückständiges Arbeitsentgelt
in den Monaten September und Oktober 2011 i.H.v. 1.614,65 EUR bewilligt.
Einem Arbeitsvertrag vom 15.12.2011 zufolge wurde das zunächst befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem o.a. Arbeitgeber/Schuldner
zum 01.01.2012 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Am 01.08.2012 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F wegen Zahlungsunfähigkeit erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Arbeitgebers, d.h. die im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens freigegebene Tätigkeit betreffend, eröffnet (Az:.001 IN 73/12). Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 27.08.2012 erneut die Bewilligung von Insolvenzgeld. Sie machte
geltend, dass Arbeitsentgelte für die Monate Juni und Juli 2012 i.H.v. insgesamt 2.473,21 EUR noch offen seien.
Mit Bescheid vom 27.08.2012 lehnte die Beklagte die Bewilligung der beantragten Leistung ab. Zur Begründung hieß es, ein erneutes
Insolvenzereignis könne nur dann anerkannt werden, wenn die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers nach dem ersten Insolvenzereignis
wiederhergestellt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Allein die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit aus
der Insolvenzmasse führe nicht zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers. Auch sei das erste Insolvenzverfahren
noch nicht abgeschlossen und dem insolventen Arbeitgeber eine Restschuldbefreiung bisher nicht erteilt worden.
Den hiergegen am 12.09.2012 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012
als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers
nicht festgestellt werden könne. Dieser sei nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit in keiner Weise wieder kreditwürdig
geworden. Vielmehr seien bereits ab Januar 2012 wieder Verbindlichkeiten aufgetreten, die nicht bedient worden seien. Auch
liege keine Auskunft eines Kreditinstituts vor, dass der Arbeitgeber wieder vollumfänglich kreditwürdig gewesen sei. Ebenso
liege auch keine Regelung hinsichtlich der Sanierung des Unternehmens vor. Da somit das Insolvenzereignis vom 01.11.2011 für
die Beurteilung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld maßgebend bleibe und die Klägerin hierfür bereits Insolvenzgeld erhalten
habe, sei ein erneuter Anspruch nicht gegeben.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 22.10.2012 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage gewandt. Sie hat
die fehlende Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bestritten und darüber hinaus geltend gemacht, dass
sie im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit ihre Arbeitskraft weiterhin angeboten habe. Auch habe sie ihre Gehaltszahlungen
bis einschließlich Mai 2012 ordnungsgemäß erhalten. Insbesondere habe sie davon ausgehen müssen, dass nach Freigabe der selbstständigen
Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter letztendlich auch die Zahlung ihrer Vergütung sichergestellt gewesen sei. Es könne
nicht sein, dass die Nichtwiederherstellung der Zahlungsfähigkeit, soweit sie belegbar sei, zu ihren Lasten gehe. Anderes
könne nur dann gelten, wenn sie Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers gehabt hätte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihr Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Insolvenzverwalters, RA O, eingeholt. Dieser hat mit Schreiben vom 03.06.2013 mitgeteilt,
in dem ersten Insolvenzverfahren (Az.: 001 IN 00/11) seien Forderungen i.H.v. 970.589,29 EUR angemeldet worden. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus
der Insolvenzmasse sei unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. In dem zweiten Insolvenzverfahren, betreffend
die freigegebene selbstständige Tätigkeit (Az.: 001 IN 73/12), seien ausweislich einer vorgelegten Abschrift der Insolvenztabelle Forderungen i.H.v. 419.676,62 EUR angemeldet worden.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung sei in diesem Verfahren nicht beantragt worden. Aufgrund dieses Sachverhalts gehe er
nicht davon aus, dass der Schuldner die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines weiteren Insolvenzgeldes
zu Recht abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die auch der Auffassung des erkennenden Gerichts entspreche, trete ein neues Insolvenzereignis nicht ein, solange die auf
einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauere. Im vorliegenden Fall stehe zur
Überzeugung der Kammer fest, dass der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung vom 01.11.2011 nicht wieder zahlungsfähig geworden
sei. Dies ergebe sich aus der Auskunft des Insolvenzverwalters und der Tatsache, dass der Schuldner bis zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vom 01.08.2012 erhebliche weitere Schulden angehäuft habe. Im Übrigen folge die Kammer der Begründung
des Widerspruchsbescheides.
Gegen dieses ihr am 23.12.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 22.01.2014 eingelegten Berufung, die
sie wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergebe sich der Anspruch auf Insolvenzgeld für die Monate Juni und Juli 2012 aus
§
165 SGB III. Sie könne aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2012 einen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld herleiten. Das
frühere Insolvenzverfahren entfalte keine Sperrwirkung. Soweit das Sozialgericht insbesondere auf das Urteil des BSG vom 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - Bezug nehme, läge dem ein anderer Sachverhalt zugrunde, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. So habe etwa
das Sächsische LSG entschieden, dass die erneute Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein hinreichendes Insolvenzereignis sei,
soweit das an die Auflösung des (ersten) Insolvenzverfahrens anschließende Insolvenzplanverfahren durch den Insolvenzverwalter
überwacht und ordnungsgemäß beendet worden sei. Insbesondere habe das Gericht dort den Schutzgedanken im Hinblick auf den
sozial schwächeren Arbeitnehmer betont. Dieser sei vorleistungspflichtig und müsse sich darauf verlassen können, dass er für
seine Tätigkeit eine Vergütung erhalte. Genau dies sei bei ihr in Ansehung der Freigabe der Tätigkeit des Arbeitgebers der
Fall gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, ihr Insolvenzgeld für die Monate Juni
und Juli 2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im überzeugenden Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung
gefunden hätten. Aus der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners könne nicht geschlossen werden, dass
der Schuldner die Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen wiedererlangt habe. Diesem Vorgehen des Insolvenzverwalters liege lediglich
eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu Grunde. Ob tatsächlich eine Zahlungsfähigkeit
im Allgemeinen wiedererlangt worden sei, sei anhand der Einzelumstände zu prüfen. Im vorliegenden Fall habe das Sozialgericht
zutreffend festgestellt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auch komme es nicht darauf an, ob die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer
die entsprechenden Feststellungen hätten treffen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Insolvenzakten des
Amtsgerichts F (Az.: 001 IN 00/11 u. 001 IN 73/12) sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
54 Abs.
2 SGG). Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Insolvenzgeld für die Monate Juni und Juli 2012.
Gemäß §
165 Abs.
1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) in der hier anwendbaren, seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld,
wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses
noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Arbeitgebers (§
165 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III). Hier scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass es sich bei der - erneuten - Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
01.08.2012 nicht um ein - neues - Insolvenzereignis i.S.d. §
165 Abs.
1 SGB III handelt. Vielmehr entfaltet das frühere Insolvenzereignis - hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2011 - gegenüber
dem Eintreten eines weiteren Insolvenzereignisses eine Sperrwirkung, welche die Entstehung eines erneuten Anspruchs auf Insolvenzgeld
hindert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, kann ein (neues) Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis
beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert. Für die Annahme wiedererlangter Zahlungsfähigkeit genügt es
nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die Lohnansprüche,
befriedigt. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur
vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen.
Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt
(vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, [...] Rn. 14; BSG, Urt. v. 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R -, [...] Rn. 14, jeweils m.w.N.).
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Maßstäbe vermag die erneute Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2012 ein rechtlich
beachtliches Insolvenzereignis und damit einen (neuen) Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld nach §
165 SGB III nicht zu begründen, weil die Zahlungsunfähigkeit ihres früheren Schuldners/Arbeitgebers, auf der die Eröffnung des ersten
Insolvenzverfahrens am 01.11.2011 beruhte (Az.: 001 IN 00/11), bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 01.08.2012, ebenso wegen Zahlungsunfähigkeit (Az.: 001 IN 73/12), ununterbrochen fortgedauert hat. Aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere den gutachtlichen Stellungnahmen des Insolvenzverwalters,
RA O, vom 30.07.2012 und 28.11.2012 an das Amtsgericht F, geht unzweideutig hervor, dass der Schuldner nach Beginn des ersten
Insolvenzverfahrens durchgehend nicht in der Lage war, den Pflegebetrieb wirtschaftlich weiterzuführen (s. S. 3 des Berichts
des Insolvenzverwalters gemäß §
156 InsO vom 28.11.2012). So hatte er nach der Freigabe seiner betrieblichen Tätigkeit insbesondere im Entgeltbereich (Ansprüche auf
Arbeitsentgelt, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) seit Januar 2012 wiederum erhebliche Rückstände aufgebaut und konnte
auch sonstige laufende Kosten, etwa bezogen auf das Grundstück L-straße 00 in I, von dem aus der Pflegedienst zuletzt betrieben
wurde, nicht bezahlen, weil die erforderlichen Erlöse nicht erzielt werden konnten. Deshalb kam der Insolvenzverwalter schon
in seinem Bericht vom 30.07.2012 zu der Einschätzung, dass "zwingend davon auszugehen [ist], dass eine Fortführungsperspektive
für den schuldnerischen Betrieb nicht besteht". Dies bestätigte er auch in seinem Bericht vom 28.11.2012, bei dem er die Fortführung
"des - erneut - wirtschaftlich gescheiterten Pflegedienstes" als "nicht darstellbar" erachtete. Die hierzu vom Insolvenzverwalter
vorgelegten Zahlen, insbesondere des Verhältnisses von Aktiva zu Passiva, bestätigen diese Einschätzung. So standen am Tag
der Eröffnung des (erneuten) Insolvenzverfahrens am 01.08.2012 Aktiva im Form eines Vermögens von 220.305,35 EUR Verbindlichkeiten
in Höhe von insgesamt 614.381,43 EUR gegenüber. Bei Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten verblieb danach für
die freie Masse lediglich ein Vermögen von 39.309,35 EUR, aus der besagte Verbindlichkeiten von 614.381,43 EUR zu befriedigen
waren. Damit konnten laut Einschätzung des Insolvenzverwalters zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse gedeckt,
jedoch voraussichtlich nicht die sonstigen Masseverbindlichkeiten vollständig bezahlt werden, so dass "vermutlich zeitnah
Masseunzulänglichkeiten anzuzeigen sein werden". Da bereits im ersten Insolvenzverfahren Forderungen in Höhe von insgesamt
970.589,29 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet wurden und im zweiten, die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit betreffenden
Insolvenzverfahren noch einmal Forderungen in Höhe von insgesamt 419.676,62 EUR hinzukamen, der Schuldner ferner eine Restschuldbefreiung
nicht beantragt hatte, kam der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben an das Sozialgericht vom 03.06.2013 zu der absolut nachvollziehbaren
Einschätzung, dass er nicht davon ausgehe, dass der Schuldner die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe. Dem folgt der Senat
uneingeschränkt. Auch ist das bloße Bestreiten der Klägerin hinsichtlich der fehlenden Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit
des Schuldners sowohl prozessual, als auch im Angesicht der eindeutigen Aktenlage materiell-rechtlich irrelevant.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass sich das zweite Insolvenzverfahren (001 IN 73/12) auf eine andere Masse bezog, nämlich auf das nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter gemäß §
35 Abs.
2 InsO freigegebene Vermögen des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Zwar bewirkt die Erklärung des Insolvenzverwalters
nach §
35 Abs.
2 InsO, dass die Einkünfte, die der Insolvenzschuldner von der Erklärung des Verwalters an im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt, als
Haftungsmasse außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen. In Bezug auf diese Haftungsmasse, an die sich auch Gläubiger
aus vor der Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen wegen der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen
halten müssen, ist auch ein gesondertes zweites Insolvenzverfahren zulässig (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 175/10 -, [...] Rn. 7; BGH, Urt. v. 09.02.2012 - IX ZR 75/11 -, [...] Rn. 14 ff.), was hier auch praktiziert wurde. Hieraus folgt jedoch auch für die hier streitigen, aus der Fortführung
der selbstständigen Tätigkeit resultierenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt nicht, dass die Entscheidung in diesem zweiten Insolvenzverfahren
unabhängig von der zwischenzeitlichen Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ein Insolvenzereignis im Sinne
von §
165 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und
2 SGB III darstellt. Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 29.01.2015 - L 9 AL 278/13 -, welches die Zahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen bei einem Insolvenzereignis gemäß § 208
SGB III a.F. betraf, das Folgende ausgeführt (s. [...] Rn. 42 ff.):
"Das Gesetz geht, wie sich insbesondere aus §
183 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB III a.F. ergibt, davon aus, dass es für einen Anspruch auf Insolvenzgeld grundsätzlich nur ein Insolvenzereignis gibt. Weitere
Insolvenzereignisse können grundsätzlich keine weiteren Ansprüche auf Insolvenzgeld begründen. Etwas anderes kann nur dann
gelten, wenn sich der Sachverhalt nach Eintritt des Insolvenzereignisses grundlegend geändert hat, wenn also quasi ein neuer
Leistungsfall eintritt. Beruht das erste Insolvenzereignis auf der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, kommt ein neuer Insolvenzgeldfall
konsequenterweise nur in Betracht, wenn der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit zwischenzeitlich entfallen ist. Anderenfalls
verwirklicht sich lediglich der gleiche Leistungsfall ein weiteres Mal. Der Gesetzgeber hat sich aber lediglich für einen
sachlich und zeitlich beschränkten Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers entschieden.
Die Übernahme des an sich vom Arbeitnehmer zu tragenden Risikos der Insolvenz seines Arbeitgebers durch die Versichertengemeinschaft
entspricht bei ununterbrochen fortbestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist
deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. insoweit auch Schmidt, in: GK-
SGB III, 5. Aufl. 2013, §
165 Rn. 28). Dies ist auch der Hintergrund der [ ...] wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insoweit hat das BSG bereits zu den entsprechenden Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Folgendes ausgeführt (Urt. v. 17.12.1975 - 7 RAr 17/75 -, [...] Rn. 29 ff.):
"Das Gesetz über das KauG schützt die Arbeitnehmer vor den Nachteilen, die ihnen aus diesem Verhalten erwachsen, indem es
eine Garantie der BA für die Lohnzahlung begründet. Im Interesse der diese Lohngarantie gebenden Versicherung und der sie
tragenden Unternehmer kann die Sicherung durch das KauG jedoch nicht zu weit ausgedehnt werden. Aus den §§ 141 a und 141 b AFG ist zu entnehmen, daß die Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an nicht mehr gesichert sein sollen, zu dem durch das Hervortreten
der Tatbestände des § 141 b AFG offenbar ist, daß weiteres Zuwarten zwecklos geworden ist. Ist durch das Konkursgericht die Eröffnung des Konkurses abgelehnt
worden, so können die Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr erwarten, für einen weiterhin dem Arbeitgeber gestundeten Lohn
durch die Bundesanstalt Ersatz zu erhalten. Wollte man aber entgegen dem Wortlaut der §§ 141 a und 141 b AFG annehmen, daß die verschiedenen Alternativen des § 141 b AFG zueinander in einem Rangverhältnis stehen, so würde der Zeitpunkt ungewiß, bis zu dem die Arbeitnehmer versicherungsrechtlich
geschützt vorleisten dürfen. Es würde zudem die Möglichkeit eröffnet, daß der zahlungsunfähige Arbeitgeber seine Arbeitnehmer
zum Schaden der Versicherung zu einem längeren Zuwarten veranlassen könnte, als es nach dem Gesetzeszweck erlaubt sein soll.
Wäre z.B. schon der Konkurs mangels Masse abgelehnt (etwa nach Antrag eines Gläubigers), und schuldete der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern erst zwei Monatsgehälter, so könnte er sie noch zu weiterem Bleiben veranlassen mit dem Versprechen, er werde
schlimmstenfalls noch genügend Masse zusammenbringen, um einen auf seinen Antrag eröffneten Konkurs zu ermöglichen. Der Gesetzgeber
hat diesen Widerstreit der Interessen bereits gesehen und ihn in der Weise lösen wollen, daß nach dem erstmaligen offenbaren
Hervortreten der Zahlungsunfähigkeit durch einen der Tatbestände des § 141 b AFG eine Sicherung durch das KauG nicht mehr erfolgen soll. So hat schon die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf
darauf hingewiesen, daß es dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber nicht ermöglicht werden solle, mit den Arbeitnehmern "weitgehende
Stundungsvereinbarungen zu treffen und damit seinen Kreditrahmen zu Lasten der Konkursversicherung zu erweitern" (BR-Drucks.
9/74 S. 10)."
Ausgehend von diesen Ausführungen besteht kein Zweifel, dass bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners
ein Insolvenzereignis in Bezug auf das nach §
35 Abs.
2 InsO freigegebene Vermögen Ansprüche nach §§
183, 208
SGB III a.F. nicht begründen kann. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Zweck §
35 Abs.
2 InsO verfolgt. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der Insolvenzversicherung im Arbeitsförderungsrecht von
Anfang an vor Augen hatte, dass u.a. durch Aufrechterhaltung des Betriebs nach einem Insolvenzereignis weitere Arbeitsentgelt-
und Beitragsrückstände entstehen können. Er hat sich dennoch bewusst für eine nur beschränkte Sicherung der Ansprüche der
Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzversicherung entschieden. Hat sich die Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers einmal realisiert, soll die Insolvenzversicherung das Risiko weiterer Entgelt- und Beitragsrückstände nach Fortsetzung
des Betriebs gerade nicht mehr abdecken. Dementsprechend hat das BSG Ansprüche aus der Insolvenzversicherung wegen solcher Entgelt- und Beitragsrückstände verneint, die durch die Fortführung
des Betriebs durch den Insolvenzverwalter entstanden sind (vgl. BSG, Urt. v. 17.05.1989 - 10 RAr 10/88 -, [...] Rn. 13). Für die Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzschuldner selbst gemäß §
35 Abs.
2 InsO kann nichts anderes gelten.
[Auch] kommt es nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob sich das zweite Insolvenzverfahren, wie im Falle einer "Freigabe" nach §
35 Abs.
2 InsO, auf eine andere Haftungsmasse bezieht. Entscheidend ist allein der Leistungsfall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Das BSG hat für einen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund eines weiteren Insolvenzereignisses stets auch dann eine zwischenzeitliche
Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit verlangt, wenn das Insolvenzverfahren zunächst aufgehoben und nach einiger Zeit ein
weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist (vgl. auch hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R -, [...] Rn. 16 f. m.w.N.). Auch in diesen Fällen betreffen die Insolvenzverfahren notwendigerweise unterschiedliche Vermögensmassen
und ggf. auch unterschiedliche Gläubiger. Nach §
259 Abs.
1 Satz 2
InsO erlangt der Schuldner mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Recht zurück, über die (gesamte) Insolvenzmasse frei
zu verfügen. Er kann also beispielsweise sein Unternehmen fortführen und neue Verbindlichkeiten eingehen. An dem anschließend
beantragten (zweiten) Insolvenzverfahren sind gerade auch die Neugläubiger beteiligt, die infolge der Fortführung der Geschäftstätigkeit
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen den Schuldner erworben haben. Die Insolvenzmasse erstreckt sich auch
auf das nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens hinzuerworbene Schuldnervermögen. Wenn es in diesen Fällen nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG für einen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund des zweiten Insolvenzverfahrens darauf ankommt, ob der Arbeitgeber zwischenzeitlich,
d.h. insbesondere während der Ausübung der Tätigkeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt
hat, kann für den hier vorliegenden Fall eines zweiten Insolvenzverfahrens nach einer Fortführung der Tätigkeit des Arbeitgebers
aufgrund einer Erklärung des Insolvenzverwalters nach §
35 Abs.
2 InsO nichts anderes gelten. Warum Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger bei der Fortführung des Geschäfts während eines laufenden
Insolvenzverfahrens gemäß §
35 Abs.
2 InsO besser gestellt werden sollen als bei Fortführung des Geschäfts nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §
259 Abs.
1 InsO erschließt sich nicht.
Nichts anderes folgt aus dem Wortlaut des §
183 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB III a.F., aus dem unzweifelhaft hervor geht, dass sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerade auf das Vermögen des Arbeitgebers
und damit auf sein geschäftliches Vermögen erstrecken muss. Dies ist bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer natürlichen Person stets der Fall und wird gerade auch von §
35 Abs.
2 InsO vorausgesetzt. Die Erklärung des Insolvenzverwalters, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört
und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, gemäß §
35 Abs.
2 InsO wirkt ex nunc und ermöglicht das Entstehen einer neuen Haftungsmasse durch solche Einkünfte, die der Schuldner nach der Erklärung
des Insolvenzverwalters erzielt, zugunsten derjenigen Neugläubiger, deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entstehen (dazu BGH, Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 175/10 -, [...] Rn. 7; Urt. v. 09.02.2012 - IX ZR 75/11 -, [...] Rn. 14 ff.). An der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das zu diesem Zeitpunkt vorhandene, private
und geschäftliche Vermögen des Schuldners ändert sich durch §
35 Abs.
2 InsO nichts. Im Übrigen bleibt nach allgemeiner Ansicht im Rahmen von §
183 Abs.
1 Satz 1
SGB III a.F. ein einmal eingetretenes Insolvenzereignis auch bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse (z.B. Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses)
für die Gewährung von Insolvenzgeld maßgeblich (vgl. Schmidt, in: GK-
SGB III, 5. Aufl. 2013, §
165 Rn. 32 m.w.N.)."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat ausdrücklich fest. Auch die rechtlichen Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren
vermögen hieran nichts zu ändern. Es kann insbesondere dahinstehen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld dann neu entstehen kann,
wenn zwischen dem ersten und zweiten Insolvenzereignis ein überwachter Insolvenzplan durchgeführt und ordnungsgemäß beendet
worden ist und auch das BSG diese Konstellation offengelassen hat. Hieraus kann die Klägerin jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation nichts
Günstigeres für sich herleiten. So hat das BSG in seinem Urteil vom 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R -, [...] Rn. 17 gerade hervorgehoben, dass die mit Einführung der Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen bezogen
auf das Insolvenzgeldrecht nicht die Annahme begründen, aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans und der Beendigung des
Insolvenzverfahrens sei eine erneute Inanspruchnahme der Insolvenzgeldsicherung eröffnet. Vielmehr werde für die Dauer der
Planüberwachung der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Insolvenzverfahren durch die fortbestehenden Aufgaben und Befugnisse
des Insolvenzverwalters, der Gläubigerversammlung und durch die Aufsicht des Insolvenzgerichts dokumentiert. Mit diesen Rechtsausführungen
bestätigt das BSG letztendlich die Auffassung des erkennenden Senats zur insolvenzgeldrechtlichen Irrelevanz einer Vermögensfreigabe des Insolvenzverwalters
nach §
35 Abs.
2 InsO. Denn im Gegensatz zum Insolvenzplanverfahren wird das ursprüngliche Insolvenzverfahren hiermit noch nicht einmal beendet,
sondern - wie auch im vorliegenden Fall - fortgesetzt. Ebenso verbleibt es selbstredend bei den Aufgaben und Befugnissen des
Insolvenzverwalters, der Gläubigerversammlung und der Aufsicht durch das Insolvenzgericht, hier sogar im insolvenzrechtlichen
Regelverfahren. Aus der von der Klägerin (und auch vom BSG im o.a. Urteil) zitierten Entscheidung des SächsLSG (Urt. v. 09.03.2011 - L 1 AL 241/06 -) folgt mithin keinerlei abweichende Beurteilung der Rechtslage für den vorliegenden Fall.
Auch der von der Klägerin hervorgehobene Schutz gutgläubiger Arbeitnehmer gebietet kein anderes Ergebnis. Wie der erkennende
Senat in seinem Urteil (vom 29.01.2015 - L 9 AL 278/13 -, [...] Rn. 50) bereits ausgeführt hat, regelt das Gesetz nämlich den Schutz von Arbeitnehmern, die trotz eines eingetretenen
Insolvenzereignisses, z.B. im Rahmen der Fortführung des Betriebes nach §
35 Abs.
2 InsO, weiterarbeiten, abschließend in §
165 Abs.
3 SGB III. Hat danach eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die
Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate
des Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Klägerin die Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens
im November 2011 bekannt war, als sie ihr Arbeitsverhältnis bei dem Schuldner - sogar unbefristet - fortsetzte.
Schließlich steht der Auslegung und Anwendung des §
165 Abs.
1 SGB III zum Vorliegen eines erneuten Insolvenzereignisses europäisches Recht nicht entgehen. Denn die einschlägige Richtlinie (RL)
2008/94 präjudiziert diese Frage nicht, sondern enthält lediglich Regelungen zur Zusammenfassung mehrerer formeller Insolvenzereignisse
zu einem Gesamtverfahren, ohne diese jedoch anzuordnen. Eine solche gesetzliche Regelung zur Zusammenfassung mehrerer formeller
Insolvenzereignisse existiert im nationalen Recht aber gerade nicht. Die europarechtliche Regelung schreibt auch nicht vor,
dass und unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis arbeitsförderungsrechtlich abgeschlossen
ist, um ein neues Insolvenzereignis annehmen zu können (BSG, Urt. v. 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R -, [...] Rn. 19 f. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Der Senat hat die Revision unter Berücksichtigung des gegen sein o.a. Urteil vom 29.01.2015 gegenwärtig noch anhängigen Revisionsverfahrens
beim BSG (Az.: B 12 AL 1/15 R) zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).