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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2016 - 9 SO 210/16 B ER
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII EU-Ausländer Verfestigter Aufenthalt
1. Das BSG hat bekräftigt, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt.
2. Damit haben die zuständigen Senate des höchsten deutschen Sozialgerichts, im Übrigen in Abstimmung mit dem für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat, nachhaltig ihre Rechtsmeinung zur Anwendung und Auslegung des § 21 SGB XII und ebenso zu § 23 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII dargelegt.
3. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, gerade in einem von der Vorläufigkeit geprägten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht, Rechtsschutz zu verweigern.
4. Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass es mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung Entscheidungen gibt, die mit beachtlichen Gründen im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des BSG stehen.
Normenkette:
SGB XII § 21
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 23 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 15.03.2016 S 62 SO 107/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.3.2016 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E bewilligt.

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