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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2016 - 9 SO 226/14
Streit zwischen Pflegeeinrichtung und Sozialhilfeträger um höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege Klageweise Geltendmachung des Differenzbetrages zwischen den Leistungen nach Pflegestufe I und II durch die Pflegeeinrichtung zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen Kein öffentlich-rechtlicher Direktanspruch der Pflegeeinrichtung gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung des Differenzbetrages Kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund einer fehlenden öffentlich-rechtlichen Anspruchsposition gegenüber dem Sozialhilfeträger Verweisung der Pflegeeinrichtung auf den zivilgerichtlichen Rechtsschutz im Erfüllungsverhältnis zum Leistungsberechtigten
1. Die Pflegeeinrichtung als Erbringerin vollstationärer Pflegeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) hat keinen (eigenen) Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung weiterer Vergütung für die grundpflegerische Versorgung der Leistungsberechtigten als Differenz zwischen den bewilligten Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe I und den von der Pflegeeinrichtung für richtig gehaltenen Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe II. Es fehlt insoweit eine Rechtsgrundlage. Es kommt weder eine Anwendung der §§ 72, 82 und 84 SGB XI gegenüber dem Sozialhilfeträger, noch eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 SGB XII in Betracht.
2. Der Leistungserbringer (die Pflegeeinrichtung) erwirbt im Bereich der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis des Sozialhilfeträgers zum Leistungsberechtigten erklärten Schuldbeitritts. Weder hat der Leistungserbringer vor der Bewilligung eine entsprechende eigene Rechtsposition, noch kann er aus eigenem Recht von dem Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen.
3. Dem Leistungserbringer (der Pflegeeinrichtung) verbleibt die Möglichkeit, zivilgerichtlichen Rechtsschutz im Erfüllungsverhältnis zum Leistungsberechtigten in Anspruch zu nehmen.
Normenkette:
SGB XII § 61
,
SGB XII § 75 Abs. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 6
,
SGB XII § 25
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 153 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Dortmund 29.04.2014 S 41 SO 54/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 9.752,91 EUR festgesetzt.

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