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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.2016 - 9 SO 254/14
Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug Kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Wege der Rechtsnachfolge oder Vererbung Nicht mehr erfüllbare Leistung
1. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann wegen seines höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) und auch nicht im Wege der Vererbung (§ 58 SGB I i.V.m. §§ 1922 ff. BGB) auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde; denn eine (etwa vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben.
2. Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit.
3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des BVerwG, der sich das BSG angeschlossen hat, nur dann gegeben, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf Mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
Normenkette: , ,
BGB §§ 1922 ff.
Vorinstanzen: SG Detmold 29.04.2014 S 2 SO 310/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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