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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2014 - 9 SO 310/14 ER KL
Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Verpflichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf Abschluss einer vorläufigen, ergänzenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XII Anerkennung einer zusätzlichen Personalausstattung im Kinder- und Jugendbereich für ein Heilpädagogisches Therapie- und Förderzentrum Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Schiedsstellen nach § 80 SGB XII Prüfung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes: Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung Irreversible Vereitelung des Teilhabeanspruchs der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen Vorliegen einer akuten wirtschaftlichen Notlage einer Therapieeinrichtung
Künftige wirtschaftliche Nachteile reichen nicht aus, um bereits gegenwärtig eine wirtschaftliche Notlage glaubhaft zu machen.
Normenkette:
SGB XII § 79 Abs. 1
, ,
SGB XII § 80
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4
,
ZPO § 920
,
SGB XII § 75 Abs. 3 Nr. 1-2
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für dieses Verfahren wird endgültig auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

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