Anspruch auf Abschluss einer "Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ergänzungsleistungen in Ambulant betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderung" im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht am 14.05.2018 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 18.04.2018
zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2018, mit dem es den schriftsätzlichen Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, mit der Antragstellerin vorläufig die als A6 zur Antragsschrift beigefügte Anlage als Leistungs-
und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII für sogenannte Ergänzungsleistungen für die Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuschließen,
abgelehnt hat, ist unbegründet. Dem auf den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung (§
86b Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG) gerichteten Begehren der Antragstellerin fehlt es auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt
der Entscheidung des Senats sowohl an einem von ihr glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund.
Zur Begründung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Würdigung zunächst den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts
im angegriffenen Beschluss an und nimmt auf sie Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vermag ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1.) Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere
Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung -
ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund,
wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten
das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese
Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6).
a) Die Antragstellerin hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf Abschluss einer "Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ergänzungsleistungen in Ambulant betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderung" mit dem Antragsgegner
nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.
Allerdings weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Anspruch nicht schon an der mangelnden Passivlegitimation des Antragsgegners
scheitert. Denn der Landesgesetzgeber hat mittlerweile durch § 2a Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - (AG-SGB XII NRW), geändert durch Art. 2 Nr. 3 lit. c des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 11.07.2018
- (AG-BTHG NRW) und in Kraft getreten m.W. ab 01.01.2018 (s. Art. 9 Abs. 1 AG-BTHG NRW) klargestellt, dass die sachliche Zuständigkeit
des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach § 2a Abs. 1 auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII umfasst; zudem bleiben Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII, die vom überörtlichen Träger vor dem 01.01.2018 geschlossen worden, bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam. Damit
ist die durch das Urteil des BSG vom 08.03.2017 - B 8 SO 20/15 R -, juris Rn. 16 ff. geschaffene Rechtsunsicherheit hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit
des überörtlichen Sozialhilfeträgers für den Abschluss von Verträgen nach §§ 75 ff. SGB XII sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft in Nordrhein-Westfalen beseitigt.
Ein materiell-rechtlicher Anspruch der Antragstellerin auf Abschluss der von ihr begehrten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
besteht dennoch nicht. Ein solcher Anspruch kommt - erst recht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nur im Fall
einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, d.h. wenn jede andere Entscheidung des Antragsgegners als zum Vertragsschluss
zu den von der Antragstellerin gewünschten Bedingungen rechtswidrig wäre. Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um einen Ermessensakt im Rahmen der Vertragsfreiheit. Dem Sozialhilfeträger kommt insoweit ein Entscheidungsspielraum
zu, ob und zu welchen Bedingungen er entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen Leistungserbringern schließt. Insbesondere
kommt ihm ein Erschließungsermessen im Rahmen der Vertragsfreiheit zu (grdl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 91 f.; vgl. auch HessLSG, Beschl. v. 18.07.2006 - L 7 SO 7/06 ER -, juris Rn. 34). Freilich vollzieht sich die Ermessensausübung
nicht im "luftleeren Raum", sondern ist an die Vorgaben des §
39 SGB I gebunden. Denn die Ausübung von Ermessen i.S.d. §
39 SGB I ist nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten beschränkt, sondern gilt auch für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen.
Damit gelten zwar nicht die verwaltungsaktbezogenen formalen, wohl aber die sich aus dem Ermessen selbst ergebenden materiell-rechtlichen
Anforderungen (Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 91).
Es spricht einiges dafür, dass sich dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über
den Abschluss der Vereinbarungen im Regelfall zu einem einer Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe korrespondierenden
Rechtsanspruch verdichten dürfte, wenn die Einrichtung die normativen Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung
erfüllt, sie also nach Maßgabe von § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII einerseits geeignet und leistungsfähig ist und andererseits auch den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt
(so Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 75 Rn. 34). Ein derartiger Regelfall ist aber hier aus sachlichen und ebenso auch aus rechtlichen Gründen nicht gegeben und
rechtfertigt deswegen nicht das von der Antragstellerin begehrte Ergebnis.
Im einzelnen:Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zur Beschwerde ist es ungeachtet der Vorgaben
in § 75 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII schon nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn der Antragsgegner den Abschluss einer von der Antragstellerin begehrten
Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Zeit bis zum 31.12.2019, d.h. noch unter der Geltung alten Rechts, ablehnt. Dabei
kann er sich maßgeblich auf den Umstand stützen, dass es hier nicht um die "klassischen" Fachleistungsstunden im Rahmen der
Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens geht, sondern (nur) um Ergänzungsleistungen. Diese stellen jedoch, insbesondere
was ihre "bereichsscharfe" Abgrenzung zu den Fachleistungsstunden, die ausweislich des zurzeit geltenden Vertragsrechts auch
mit Assistenzleistungen verknüpft sein können, anbelangt, einen neuen Leistungstypus dar, der einer rechtssicheren Einordnung
in das sozialhilferechtliche Leistungserbringerrecht bedarf. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass
der derzeit geltende Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII in seinem § 9 Abs. 6 LRV regelt, dass die Entwicklung und Umsetzung neuer Leistungstypen grundsätzlich den Vertragsparteien des Landesrahmenvertrages
vorbehalten ist. Die Konzentration grundlegender Regelungen über einen neuen Leistungstyp auf der Ebene einer Landesrahmenvereinbarung,
welcher eine ermessenslenkende Wirkung hinsichtlich des Entschließungsermessens des Sozialhilfeträgers beim Abschluss von
(Einzel-)Verträgen nach § 75 SGB XII zukommt (s. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 93), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob § 1 Abs. 6 LRV Abweichungen auf regionaler
Ebene zulässt.
Das Verhalten des Antragsgegners ist auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen, weil die Antragstellerin gerade
eine Vereinbarung für die Zeit bis zum Inkrafttreten neuen Rechts anstrebt. Er kann die Antragstellerin zu Recht darauf verweisen,
dass die Erbringung von Ergänzungsleistungen Gegenstand von Verhandlungen u.a. mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
NRW zu einem neuen Landesrahmenvertrag gemäß §
131 SGB IX n.F. ist, auch wenn dies im Vorgriff auf das erst zum 01.01.2020 in Kraft tretende Recht der Eingliederungshilfe nach dem
SGB IX geschieht. So regelt §
139 Abs.
3 SGB IX ausdrücklich, dass die am 31.12.2017 geltenden Rahmenverträge i.S.d. § 79 SGB XII (in der am 31.12.2017 geltenden Fassung) bis zum 31.12.2019 in Kraft bleiben, soweit sie - wie hier - die Erbringung von
Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zum Inhalt haben. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und damit ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner
hierauf beruft. Insbesondere erscheint es dem Senat einleuchtend, dass der Antragsgegner auch im Vorgriff auf das ab dem Jahr
2020 geltende Recht Einzelvereinbarungen zu den Ergänzungsleistungen in der Übergangszeit bis zum 31.12.2019 nicht abschließen
möchte, weil diesen entgegen den Ausführungen der Antragstellerin durchaus eine zumindest faktisch präjudizielle Wirkung für
mögliche Regelungen in der künftigen Rahmenvereinbarung zukommen würde. So sieht es der Senat auch keineswegs als Zufall an,
dass die Antragstellerin gerade für die jetzige Übergangszeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine solche Einzelvereinbarung
über Ergänzungsleistungen auch über den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes anstrebt, obwohl die Ergänzungsvereinbarung zum
sog. Leistungsmodul S bereits zum 31.12.2014 ausgelaufen ist und die Antragstellerin nicht bereits ab 2015 versucht hat, den
Antragsgegner auf gerichtlichem Wege zum Abschluss der von ihm bereits damals angestrebten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
zu Ergänzungsleistungen zu verpflichten. Schon durch dieses Verhalten wird hinreichend deutlich, dass auch die Antragstellerin,
selbst wenn sie formal eine Beendigungsklausel zum 31.12.2019 ins Spiel bringt, durchaus Vorwirkungen mit Blick auf das ab
01.01.2020 geltende Vertragsrecht erkannt hat und wohl beabsichtigt. Hieraus kann jedoch schlechterdings kein Anspruch auf
Abschluss der von ihr erstrebten Vereinbarung erwachsen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob §
139 Abs.
3 SGB IX Einzelvereinbarungen über Ergänzungsleistungen in der Übergangszeit ermöglicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann hieraus
keine Ermessensreduzierung auf Null resultieren (s. sogleich).
Der Senat vermag ein ggf. zur Ermessensreduzierung auf Null führendes treuwidriges Verhalten des Antragsgegners gerade nicht
zu erkennen. Dieser hat sich vielmehr stets bereit erklärt, dass gerade hinsichtlich der hier streitigen Ergänzungsleistungen
im Rahmen des betreuten Wohnens die bestehenden Angebote genau analysiert und zukunftsorientiert auf Landesebene weiterentwickelt
und ausdifferenziert werden sollen (s. etwa Schreiben vom 28.04.2017). Dass die grundlegenden Parameter für diese Ergänzungsleistungen
hinsichtlich Art, Umfang, Struktur sowie auch und gerade des hierfür quantitativ und qualitativ erforderlichen Personalschlüssels
Inhalt eines noch auszuhandelnden Landesrahmenvertrages nach §
131 SGB IX n.F. unter Einschluss auch der freien Wohlfahrtspflege NRW, deren Mitglied die Antragstellerin ist, werden soll, hält der
Senat vor allem angesichts des begrenzten Zeitraums bis 31.12.2019 für durchaus legitim und nicht etwa, wie von der Antragstellerin
behauptet, für den Teil einer in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbaren "Verzögerungstaktik". Im Gegenteil
hält es der Senat für einleuchtend, dass der Antragsgegner insoweit im Gleichklang mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe
(LWL) einheitliche Kriterien für die bisher nur zeitlich befristet und mit einzelnen Leistungserbringern modellhaft umgesetzten
neuen Leistungsstrukturen hinsichtlich der "ersetzenden" bzw. "stellvertretenden" Tätigkeiten im Verhandlungswege schaffen
will. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Antragsgegner sich auf den zurzeit noch geltenden
Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII beruft und darauf verweist, dass nach § 9 Abs. 6 LRV die Entwicklung und Umsetzung neuer Leistungstypen grundsätzlich den Vertragsparteien des Landesrahmenvertrages (über
die gemeinsame Kommission) vorbehalten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob § 1 Abs. 6 LRV hiervon im Sinne einer Öffnungsklausel
eine Ausnahme zugunsten der regionalen Vertragspartner ermöglicht. Denn aus diesem etwaigen rechtlichen "Dürfen" folgt nicht
zwingend ein rechtliches "Müssen" i.S. einer für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin erforderlichen Ermessensreduzierung
auf Null.
b) Dessen ungeachtet fehlt es dem Begehren der Antragstellerin auch an einem Anordnungsgrund. Ihr ist es vielmehr zumutbar,
den Ausgang des bei dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens S 29 SO 467/17 abzuwarten. Der Senat vermag im Anschluss
an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts keinen Eilfall zu erkennen, der ein vorzeitiges gerichtliches Eingreifen
im Sinne einer auch nur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zum Vertragsschluss gebietet. Im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes ist ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nur durchsetzbar, wenn durch den fehlenden Abschluss schwere
und nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, was schon in Anbetracht der Möglichkeit einer rückwirkenden Festsetzung der
Vergütung bei retrospektiv begonnenen Verhandlungen in der Regel nicht angenommen werden kann (Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 98; HessLSG, Beschl. v. 18.07.2006 - L 7 SO 7/06 ER -, juris Rn. 36). Eine Absenkung dieser hohen Anforderungen an das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, selbst wenn möglicherweise ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII wegen Ermessensreduzierung auf Null besteht, kommt hier schon mangels Vorliegens dieser Voraussetzung (s.o.) nicht in Betracht.
Wegen des mit einer Verpflichtung zum (vorläufigen) Vertragsschluss einhergehenden schweren Eingriffs in die grundsätzlich
bestehende Vertragsfreiheit des Antragsgegners (s.o.), kann eine solche Verpflichtung vor dem Hintergrund effektiven Rechtsschutzes
(Art.
19 Abs.
4 GG) letztlich nur dann erfolgen, wenn die Antragstellerin, die sich ihrerseits für ihre Position auf Art.
12 Abs.
1 und Art.
14 GG stützen kann, glaubhaft macht, dass ihre wirtschaftliche Existenz zumindest absehbar gefährdet ist, wenn es jetzt nicht schon
zum Abschluss der von ihr begehrten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung kommt (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 03.11.2014
- L 9 SO 310/14 ER KL -, juris Rn. 24). Dies ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird selbst von der Antragstellerin
auch nicht ernsthaft behauptet. Bei den hier allein streitgegenständlichen Ergänzungsleistungen handelt es sich hinsichtlich
ihres Vergütungsvolumens im Verhältnis zu den Fachleistungsstunden nur um einen Bruchteil dessen, was der Antragsgegner einschließlich
der Ergänzungs- bzw. Assistenzleistungen bereits gegenwärtig refinanziert. Deshalb kommt es im Ergebnis auch nicht darauf
an, ob der Anteil dieser Leistungen gegenwärtig nur 2 bis 3% oder 7% ausmacht. Daher spielt es unter dem Aspekt des Anordnungsgrundes
auch keine Rolle, ob die von dem Antragsgegner zurzeit tatsächlich übernommenen Ergänzungsleistungen zu einem Stundensatz
in Höhe von 23,50 EUR kostendeckend sind oder nicht. Auch ist es jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
rechtlich unerheblich, ob hierfür mit § 75 Abs. 4 SGB XII eine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht oder durch die Aufforderung zu Vertragsverhandlungen eine Sperrwirkung für die Anwendung
dieser Vorschrift eingetreten ist (vgl. hierzu Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 134). Jedenfalls nimmt die Antragstellerin diese Vergütung als Gegenleistung für die von ihr zurzeit erbrachten Ergänzungsleistungen
an und richtet ihre Kalkulation offensichtlich noch daran aus.
Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass die von ihr betreuten leistungsberechtigten Personen durch das
Verhalten des Antragsgegners in ihren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.
2 Abs.
2 GG), beeinträchtigt würden, was nicht hinnehmbar sei, fehlt es hierfür an jeglichen objektivierbaren Anhaltspunkten, etwa entsprechenden
Berichten im Zuge der jeweiligen individuellen Hilfeplanung. So konnte die Antragstellerin keine konkreten Fälle benennen,
in denen die Versorgung der von ihr betreuten behinderten Menschen gerade aufgrund fehlender Ergänzungsleistungen in einer
Art und Weise gefährdet wäre, dass diesen eine Gefahr im Sinne einer nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung oder Teilhabegefährdung
ernstlich drohte. Dies ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich.
3.) Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - (GKG). Da der Streitgegenstand auf den Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für Ergänzungsleistungen des ambulant
betreuten Wohnens beschränkt ist, d.h. eine Vergütungsvereinbarung nicht im Streit steht, sowie Struktur und Inhalt einer
möglichen Vergütungsvereinbarung über Ergänzungsleistungen ohnehin noch völlig offen sind, war hier mangels eines in Geld
messbaren Interesses vom Auffangstreitwert auszugehen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 19.12.2006 - L 8 B 37/06 SO -, juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.01.2016 - L 15 SO 145/13 B -, juris Rn. 6). Ein (weiterer) Abschlag
vom Auffangstreitwert kommt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (s. BayLSG, Beschl. v. 30.07.2015
- L 8 SO 146/15 B ER -, juris Rn. 31 m.w.N.).
4.) Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, §
177 SGG.