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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2017 - 9 SO 354/16
SGB XII-Leistungen Zeitpunkt der Antragstellung als Beginn des Verwaltungsverfahrens Antragsprinzip Kenntnisgrundsatz bei Grundsicherungsleistungen
1. Maßgeblich für den Anspruch auf Sozialhilfe ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht derjenige der Rückgabe der Antragsformulare bzw. Einreichung der Nachweise. Denn das Verwaltungsverfahren beginnt bereits mit der Antragstellung.
2. Über den § 18 SGB XII lässt sich das Antragsprinzip nicht durch den Kenntnisgrundsatz aushebeln.
3. Zwar setzt die Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald ihrem Träger oder der von diesem beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.
4. Als Ausnahmefall hierzu ist allerdings bei den Grundsicherungsleistungen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der sog. Kenntnisgrundsatz durch das Antragsprinzip ersetzt worden.
Normenkette:
SGB XII § 18
,
SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Köln 25.05.2016 S 10 SO 492/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.05.2016 abgeändert und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17.04.2015/24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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