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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - 9 SO 414/16 B
PKH-Verfahren SGB-XII-Leistungen Erforderliche Kosten einer Bestattung
1. "Erforderlich" im Sinne von § 74 SGB XII sind die Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende - unterhalb der Anforderungen an eine standesgemäße Bestattung i.S.d. § 1968 BGB liegende - einfache Bestattung.
2. Der Begriff der "Erforderlichkeit" bezieht sich sowohl auf Art und Umfang der Bestattungsaufwendungen als auch auf die Höhe der Kosten.
3. Für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Normenkette:
SGB XII § 74
, ,
ZPO §§ 114 ff.
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 20.07.2016 S 30 SO 403/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 27.07.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes X im Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

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