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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2016 - 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B
Grundsicherungsleistungen Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten Leistungsvermutung Materielle Beweislast
1. Zwar wird gemäß § 9 Abs. 5 SGB II für den Fall, dass Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
2. Im Unterschied zu § 39 SGB XII, dem eine doppelte Vermutung, nämlich der des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft und der Leistungsvermutung, zu Grunde liegt, greift die Leistungsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II erst ein, wenn - positiv - feststeht, dass mit Verwandten oder Verschwägerten über das gemeinsame Wohnen in einer Wohnung hinaus eine Haushaltsgemeinschaft besteht, also "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.
3. Die materielle Beweislast hierfür trägt der Grundsicherungsträger.
Normenkette:
SGB II § 9 Abs. 5
,
SGB XII § 39
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 07.09.2015 S 2 SO 185/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 427/15 B ER wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2015 geändert. Das beigeladene Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in Höhe von 306,80 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 428/15 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2015 wird zurückgewiesen. Das beigeladene Jobcenter trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, I, beigeordnet.

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