LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2016 - 9 SO 506/16 B
Beschwerde
Vorinstanzen: SG Köln 11.08.2016 S 21 SO 126/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.08.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), zurückgewiesen.
Da für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt
werden kann, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes I im Beschwerdeverfahren als unzulässig
verworfen.
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Gründe
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).