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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2017 - 9 SO 625/16 B
Beschwerde Gleichzeitige Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter und gesetzlicher Vertreter Keine Gebührensteigerung
1. Bezugspunkt für die Gebührenfestsetzung gemäß § 14 RVG ist allein die anwaltliche Tätigkeit.
2. Die Tätigkeit sowohl als Prozessbevollmächtigter als auch als gesetzlicher Vertreter kann nicht gebührensteigernd berücksichtigt werden.
3. Treffen Betreuung und Bevollmächtigung gleichzeitig in einer Person zusammen, ist zwar eine genaue Trennung zwischen denjenigen der Übernahme der Betreuung einerseits und der Rechtsvertretung andererseits zuzuordnenden Tätigkeiten schwierig; auszugehen ist allerdings davon, was im Fall eines Auseinanderfallens beider Tätigkeiten üblich ist.
Normenkette:
RVG § 14
,
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 33 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 08.11.2016 S 2 SF 234/15 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 08.11.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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