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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - 3 AS 250/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger bei Aufenthalt in Deutschland allein zur Arbeitsuche
1. Der aus § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II folgende Ausschluss von EU-Bürgern, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von den Leistungen nach dem SGB II verstößt nicht gegen das in Art 4 EGV 883/2004 geregelte Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf Leistungen der sozialen Sicherheit. EU-Bürger, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, dürfen nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen werden, weil sie sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten.
2. Bei den Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger handelt es sich nicht um Sozialhilfe iSd Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004. 3. Zur Frage der Wirksamkeit des Vorbehalts der Bundesregierung gegen die Anwendung des EuFürsAbk auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
1. Der aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II folgende Ausschluss von EU-Bürgern, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von den Leistungen nach dem SGB II verstößt nicht gegen das in Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelte Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf Leistungen der sozialen Sicherheit. EU-Bürger, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, dürfen nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen werden, weil sie sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten.
2. Bei den Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger handelt es sich nicht um Sozialhilfe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG.
3. Zur Frage der Wirksamkeit des Vorbehalts der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
4. Die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens wird dadurch in Frage gestellt, dass die Bundesregierung mit Wirkung vom 19.12.2011 beim Europarat einen Vorbehalt bezüglich der Anwendung des Abkommens auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erklärt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 34
Normenkette:
AEUV Art. 45
,
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Trier 14.05.2012 S 5 AS 207/12 ER
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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