Arzt; Nachtdienst; Selbstständigkeit; Versicherungspflicht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
seit dem 01.01.2013 im Rahmen der Übernahme hausärztlichen Notdienstes für die Gemeinschaftspraxis Dr. L und Dr. W , die Beigeladenen
zu 1) und zu 2).
Der im Oktober 1964 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. In Vollzeit ist er als Berufssoldat im Rang eines Oberstarztes
bei der Bundeswehr beschäftigt. Im Rahmen genehmigter Nebentätigkeit schloss er am 19.11.2012 mit der Gemeinschaftspraxis
der Beigeladenen einen so bezeichneten "Freien-Mitarbeiter-Vertrag". Im formularmäßig formulierten Vertragstext ist handschriftlich
als Tätigkeit vermerkt: "Nachtdienst 20.00 - 07.00 Uhr" (§ 1). Zu Zeit und Ort der Tätigkeit enthält der Vertragsvordruck
in § 2 folgende Regelung:
1. "1. Der Vertragspartner ist in der Gestaltung von Arbeitszeiten frei.
2. Der Vertragspartner führt die Tätigkeit grundsätzlich außerhalb der Geschäftsräume der Firma aus. Soweit es zur Erfüllung
der Aufgaben notwendig ist, können die Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten durch den Vertragspartner betreten werden.
Die für die Arbeit notwendigen Einrichtungen und Unterlagen können nur nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung vom Vertragspartner
benutzt werden.
3. Personen und Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners haben Benutzungs- und Betretungsrechte aus § 2 Nr. 2 nur nach vorheriger
Absprache."
§ 3 Vergütung
Die Vergütung erfolgt pauschal für o.g. Projekt. Vereinbart wird eine Nettovergütung von 540,-- Euro (nichtzutreffendes streichen)
zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet."
Weiter ist in § 6 geregelt, dass der Vertrag mit Wirkung ab 01.01.2013 geschlossen wird und mit einer Frist von einem Monat
zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden könne.
Am 07.02.2013 beantragte der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Seine Tätigkeit gab der Kläger
als "Vertretung in der kassenärztlichen Notfallversorgung, 2x/Monat" an. Der Beigeladene zu 1) gab zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses
an, der Kläger übernehme die hausärztliche Versorgung der Patienten, die sich im Rahmen des Notdienstes in der Zeit von 20.00
bis 07.00 Uhr in der Praxis melden würden. Die Vergütung erfolge auf Honorarbasis. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten
würden nicht bestehen, es erfolge lediglich die Übernahme des nächtlichen Notdienstes nach Vereinbarung. Der Bereitschaftsdienst
werde für den Raum M mit Tätigkeit in der Praxis oder Hausbesuche im Bezirk M und Umgebung durchgeführt. Es erfolge keinerlei
Einbindung in die Arbeitsorganisation. Auf Anfrage der Beklagten gab der Kläger ergänzend an, seine Tätigkeit für die Gemeinschaftspraxis
erstrecke sich ausschließlich auf die Wahrnehmung eines Teils der im Rahmen des Herstellungsauftrags der Kassenärztlichen
Vereinigung zu gewährleistenden ärztlichen Ansprechbarkeit in medizinischen Notfällen außerhalb der Sprechzeiten von 20.00
Uhr bis 07.00 Uhr am Folgetag. Da sich im Raum M mehrere Praxen zu einem Verbund zusammengeschlossen hätten, um die Erreichbarkeit
gebündelt wahrnehmen zu können und somit nicht selbst jede Nacht erreichbar sein zu müssen, erstrecke sich die Tätigkeit auf
wenige Nächte im Monat. Die durch die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen abzudeckenden Erreichbarkeiten würde er sich mit
einer Kollegin teilen. Für ihn würden im Monat ein bis maximal drei Dienste anfallen. In diesem Fall werde das Telefon von
der Praxis auf sein Mobiltelefon umgeleitet, und im Bedarfsfall erfolge dann telefonische Beratung oder ggf. ein Hausbesuch.
Am Regelbetrieb der Praxis sei er nicht beteiligt, da er als Berufssoldat einer Vollzeittätigkeit nachgehe. Einziger Berührungspunkt
mit Mitarbeitern der Praxis erfolge, wenn er dort die Arzttasche abhole und diese am Folgetag zurückbringe. Im Dienst entscheide
er als Facharzt für Allgemeinmedizin autark und sei an Praxisentscheidungen nicht beteiligt. Nach Dienstende übergebe er seine
Falldokumentationen und Patientendaten an die Praxis. Eine darüber hinausgehende Kontrolle erfolge nicht. Es werde lediglich
geprüft, ob die Rufumleitung auf sein Mobiltelefon funktioniere. Telefonisch melde er sich mit "Dr. H für Praxis Dr. L ";
ein weiterer Verweis auf die Praxis erfolge nur auf Nachfrage der Patienten. Feste Arbeitszeiten müssten nicht eingehalten
werden, die Dienstzuweisung erfolge kurzfristig. Die Dienste würden durch das Praxispersonal in Absprache mit seiner Kollegin
und ihm verteilt. Er haben sich als Obergrenze drei Dienste pro Monat erbeten. Im Verhinderungsfall unterrichte er die Praxis,
die die Kompensation seines Ausfalls regele. Dies habe er explizit so gefordert, da er gelegentlich aufgrund von Dienstreisen
kurzfristig nicht in der Lage sei, ihm zugewiesene Dienste zu bestreiten. Eine Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen
durch ihn erfolge nicht. Als Betriebsmittel setze er lediglich sein Privat-Kfz ein. Er erhalte nach jedem Dienst gesondert
eine Pauschale von 450,-- Euro, die er selbst versteuere. Er selbst rechne mit Privatpatienten nicht ab, dies erfolge durch
die Praxis. Er habe eine ärztliche Berufshaftpflichtversicherung und hafte persönlich für Behandlungsfehler.
Mit inhaltlich identischen Anhörungsschreiben vom 03.06.2013 teilte die Beklagte den Beigeladenen und dem Kläger mit, es sei
beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und in der vom Kläger ausgeübten
Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
Daraufhin trug der Kläger vor, er sei für die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen nicht als Beschäftigter, sondern als beauftragter
Honorararzt tätig, vergleichbar mit einer Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung an
Wochenend- und Feiertagen. Er sei in keiner Weise in den Praxisbetrieb eingegliedert. Als Facharzt für Allgemeinmedizin arbeite
er außerhalb der regulären Sprechzeiten alleinverantwortlich auf der Basis seines ärztlichen Wissens ohne jegliche Vorgabe
der Praxisinhaber hinsichtlich des Behandlungsschemas oder Verordnungsverhaltens. Er entscheide alleinverantwortlich anhand
der telefonischen Symptomschilderung, ob er einen Hausbesuch durchführe, den Rettungsdienst alarmiere oder einen Praxisbesuch
während der Sprechstunde des jeweiligen Hausarztes am Folgetag empfehle. Handlungsanweisungen seitens der Praxisinhaber im
Sinne des Agierens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebe es hierzu nicht. Somit trage er auch allein das Risiko, wegen
ärztlicher Behandlungsfehler haftbar gemacht zu werden. Eine Rücksprache mit den Praxisinhabern zu Untersuchungen und Therapie
in Form einer Therapiebesprechung finde nicht statt. Er unterliege also nicht dem Weisungsrecht der Auftraggeber und habe
sich lediglich dazu verpflichtet, in einem Zeitraum außerhalb der regulären Sprechstunden seine ärztliche Leistung bereitzuhalten
oder ggf. in Einzelabsprache hiervon abzuweichen. Die Dienstzeit werde in Abhängigkeit von seiner Verfügbarkeit im Bedarfsfall
sehr kurzfristig festgelegt. Er sei hierbei an keinen festen Ort gebunden und nutze nie die Infrastruktur der Auftraggeber.
Telefonisch melde er sich mit seinem Namen für die Praxis der Beigeladenen und zeige damit an, dass er zwar im Auftrag des
Kollegen, aber eigenverantwortlich tätig sei. Dies bringe er im Fall eines Hausbesuchs auch gegenüber den Patienten deutlich
zum Ausdruck. Er habe sich zudem vorbehalten, abgestimmte Dienste ggf. auch kurzfristig absagen zu können, falls seine hauptberufliche
Tätigkeit dies erfordere. Für eine Ersatzgestellung sei er nicht verantwortlich. Eine erfolgsunabhängige monatliche Pauschalvergütung
und fixe Einbindung in die Dienstpläne erfolge nicht. Aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Soldat habe er sich nicht
zur Ableistung aller oder einer bestimmten Zahl an Bereitschaften für die Praxis verpflichtet, sondern lediglich erklärt,
maximal drei Dienstverpflichtungen im Monat zu übernehmen, die jeweils gegen Ende des Vormonats neu verhandelt würden. Er
verfüge somit frei über seine Arbeitskraft, da er selbst festlege, welche Bereitschaft er übernehme oder ob er bei beruflicher
Bindung auch ganz auf Erbringung seiner Dienstleistung verzichte. Auch seine dienstliche abzustimmende längerfristige Urlaubsplanung
erfolge unabhängig von den Planungen der Praxis, sodass er während seiner Urlaubszeit nicht für Dienstleistungen für die Gemeinschaftspraxis
zur Verfügung stehe. Für Bereitschaftszeiten erhalte er ein Stundenhonorar von 49,-- Euro in Anlehnung an die Sätze des Bereitschaftsdienstes
der Kassenärztlichen Vereinigung. Gezahlt werde dieses Honorar nur, wenn er tatsächlich Dienst geleistet habe. Die unternehmerische
Chance liege darin, durch Ableistung von mehr Diensten ein höheres Einkommen zu erzielen. Das unternehmerische Risiko bestehe
in der Verantwortung für Behandlungsfehler; eine Mithaftung der Kollegen finde nicht statt. Die Tätigkeit auf Honorarbasis
versehe er von seiner Wohnung aus, da er innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30 Minuten alle Patienten der am Versorgungsverbund
beteiligten Praxen von dort aus erreichen könne. Eine Fahrtkostenvergütung erfolge nicht. Zur Annahme von Patientenanrufen
setze er im Bedarfsfall Familienangehörige ein, die in seinem Namen die Daten aufnehmen würden. Die Praxis stelle ihm keine
Schutz- oder Arbeitskleidung zur Verfügung. Hierfür, sowie für deren Reinigung, komme er selber auf. Er komme eigenverantwortlich
seinen Fortbildungsverpflichtungen nach, die seine primär administrative Berufstätigkeit nicht erfordern würde.
Durch separate Bescheide vom 02.07.2013, gerichtet an den Kläger und die Beigeladenen, stellte die Beklagte fest, die Tätigkeit
des Klägers als Arzt bei der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen werde seit 01.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt. Versicherungspflicht bestehe in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 01.01.2013. In
der Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Merkmale für eine abhängige
Beschäftigung seien der geschlossene schriftliche, zeitlich unbefristete Vertrag, die vorab festgelegten Arbeitszeiten von
20.00 bis 07.00 Uhr, die Meldung des Klägers unter dem Namen des Auftraggebers. Es sei auch eine Einbindung in die Dienstpläne
erfolgt, es werde eine erfolgsunabhängige monatliche Pauschalvergütung von 540,-- Euro bezahlt, ein unternehmerisches Risiko
oder Chance bestehe in der Ausübung der Tätigkeit nicht, und hierfür werde kein eigenes Kapital im nennenswerten Umfang eingesetzt.
Merkmale für eine selbständige Tätigkeit sei die Nutzung eines eigenen PKW zur Auftragsausführung. Nach Gesamtwürdigung aller
zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Die im Anhörungsverfahren vom Kläger angefügten Gründe seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden, hätten jedoch nicht
zu einer anderen Entscheidung geführt. Weisungen des Auftraggebers würden ihm aufgrund seiner Qualifikation nicht erteilt
und seien auch nur eingeschränkt möglich. Eine eigenständige Durchführung der Bereitschaftsdienste werde vom Kläger erwartet.
Hinsichtlich der Arbeitszeit seien dem Kläger nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die freie Entscheidung über
den zeitlichen Rahmen der Tätigkeit erfahre durch die Gebundenheit an die vorgegebenen Arbeitszeiten von 20.00 bis 07.00 Uhr
eine zeitliche Begrenzung. Dass er seinen Dienst außerhalb der regulären Sprechzeiten leiste, sei hierbei unerheblich. In
der vorgegebenen Arbeitszeit müsse er jederzeit verfügbar sein. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei
das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Der Kläger setzte jedoch ausschließlich die
eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein erheblicher Kapitaleinsatz,
der auch mit der Möglichkeit des Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Der Kläger erhalte durch die Zahlung einer erfolgsunabhängigen
Stundenvergütung eine Vergütung, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Das Ausbleiben der Vergütung bei Nichtausführung
der zu erbringenden Leistung stelle kein unternehmerisches Risiko dar, sondern entspreche vielmehr dem Entgeltrisiko, das
ein leistungsabhängig bezahlter Beschäftigter zu tragen habe.
Im Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug er vor, dass als
Assistenten angestellte Ärzte sehr wohl dem Weisungsrecht ihrer Arbeitgeber unterlägen, wenn im Rahmen des Qualitätsmanagements
krankheitsspezifische Diagnose- und Behandlungsalgorithmen festgelegt würden, die von allen Angehörigen der jeweiligen Praxen
oder medizinischen Versorgungszentren einzuhalten seien. Dies treffe für ihn als freiberuflich tätigen Arzt auch deshalb nicht
zu, weil er eben nicht in die Arbeitsorganisation der Praxis eingebunden sei. Es bestehe kein Direktionsrecht des Auftraggebers,
da weder Ort noch Art und Weise der Tätigkeit durch die Beigeladenen festgelegt würden. Die Berufung auf festgelegte Arbeitszeiten
als Kennzeiten einer abhängigen Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, da freiberuflich in eigener Praxis niedergelassene Ärzte
auch im Rahmen fester Sprechzeitstunden arbeiten würden. Dienstleister aller Art würden ihre Tätigkeit für den jeweiligen
Auftraggeber erbringen, wenn dies erforderlich bzw. gewünscht werde. Nicht schlüssig sei die Feststellung des Beklagten, dass
der ausschließliche Einsatz seiner Arbeitskraft nicht ausreiche, um eine Freiberuflichkeit zu definieren. Wie der Handwerker,
der Hausmeisterdienste als selbständiger Unternehmer anbiete und hierfür nur sein Fahrzeug, seine Werkzeugkiste und seine
Expertise einbringe, setze er für seine selbständige Nebentätigkeit sein Kfz und seine Arzttasche ein. Sein Kapital sei sein
Fachwissen und seine ärztliche Qualifikation. Der Vertragsschluss mit dem Beigeladenen zu 1) diene lediglich als Nachweis
dafür, dass dieser seiner Sicherstellungsverpflichtung gegenüber den Patientinnen und Patienten nachgekommen sei. Sollte der
Vertrag ursächlich für die Einschätzung der Beklagten sein, werde er diesen umgehend kündigen und für jede Vertretung Einzelverträge
abschließen. Der Vertrag binde ihn auch nicht ausschließlich an die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen und es bleibe ihm
weiterhin die Möglichkeit, andere Kollegen nach Belieben zu vertreten. Dass seine Dienstleistung nach einem festen Stundensatz
analog zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst vergütet werde, könne kein Hinweis auf ein Abhängigkeitsverhältnis sein, da
generell zwischen Auftraggeber und Dienstleister aufwandsentsprechende Sätze vereinbart würden. Dies gelte nicht nur für den
Arzt, sondern zum Beispiel auch für selbständige Kfz-Meister oder Elektriker, die ebenfalls selbständig nach festen Stundensätzen
arbeiten würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und wiederholte zur Begründung
im Wesentlichen die bereits im Bescheid genannten Gründe.
Hiergegen hat der Kläger am 29.11.2013 Klage beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben und zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag Bezug nehmen lassen. Dabei hat er betont, eine Weisungsabhängigkeit
zur Durchführung der Tätigkeit selbst sei nicht gegeben. Auch die Ausgestaltung der Dienste hinsichtlich Zeit, Ort und Art
der Dienstleistung obliege allein ihm. Ob er im Rahmen der Notdienstgestaltung die Tätigkeit telefonisch, per Hausbesuch oder
durch Einbestellung in die Praxisräumlichkeiten regele, entscheide er im eigenen Verantwortungsbereich. Eine irgendwie geartete
Eingliederung in den Praxisbetrieb der Beigeladenen sei nicht vorhanden, und er habe auch die Praxisinfrastruktur der Beigeladenen
nie genutzt.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 13.06.2014 hat der Kläger erklärt, die Praxis der Beigeladenen teile sich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung den
durchzuführenden Notdienst mit andern Praxen auf. Die auf die Praxis der Beigeladenen entfallenen Notdienste würden dann nach
der vertraglichen Vereinbarung maximal zweimal pro Monat von ihm durchgeführt. Ob und wie andere Notdienste organisiert würden,
wisse er nicht. Ca. zwei Monate vorher erfolge eine Terminabsprache. Er könne die Übernahme bestimmter Dienste aus beruflichen
oder privaten Gründen ablehnen und habe dies auch schon getan. Im Falle seiner Verhinderung kläre die Praxis den Ersatz. Im
Rahmen der Tätigkeit werde das Telefon der Praxis auf sein Telefon umgestellt, sodass die Notfallanrufe direkt bei ihm eingehen
würden. Es erfolge dann je nach Schilderung der Patienten eine Beratung oder auch ein Hausbesuch, den er mit seinem Privat-PKW
durchführe. Eine Fahrtkostenerstattung erfolge nicht. Am Anfang der Tätigkeit habe er einen Arztkoffer aus der Praxis erhalten;
inzwischen verfüge er über eine eigene Ausstattung. Am nächsten Tag würden die gestellten Diagnosen und durchgeführten Maßnahmen
an die Praxis weitergeleitet und über die Praxis abgerechnet. Er selbst rechne mit Privatpatienten nicht ab. Er sei bei der
Art der Tätigkeit vollkommen frei, und auch bei der Verordnung von Medikamenten an keine Weisungen oder Richtlinien der Praxis
gebunden.
Mit Urteil vom 13.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Beklagte zu Recht das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung
und der Arbeitslosenversicherung festgestellt habe. Der Kläger sei im Rahmen seiner Beschäftigung für die Beigeladenen ab
dem 01.01.2013 als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig. Die Rechtstellung des Klägers gegenüber Dritten entspreche
typologisch eher einer unselbständigen als einer selbständigen Tätigkeit. Der Kontakt zu den Patienten erfolge über die Weiterleitung
der Anrufe in der Praxis der Beigeladenen, für die sich der Kläger, wenn auch mit eigenem Namen, melde. Ein Auswahlspielraum
des Klägers bestehe nicht und er könne seine Rechtsbeziehungen gegenüber den Patienten nicht frei gestalten. Auch die Abrechnung
mit den Patienten erfolge vollständig durch die Praxis der Beigeladenen. Der Gestaltungsspielraum des Klägers sei nicht größer
als der eines abhängig beschäftigten Arztes. Auch die Rechtsstellung des Klägers zu den Beigeladenen lasse einen Gestaltungsspielraum
nicht zu. Mit der Übernahme des konkreten Notdienstes sei der Kläger zur Durchführung an diesen Terminen verpflichtet und
könne eine andere Tätigkeit nicht oder nur mit dem Risiko antreten, die vertraglichen Beziehungen zu den Beigeladenen insgesamt
zu gefährden. Mit der Übernahme des konkreten Dienstes sei auch eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen
erfolgt, denen nach Ablauf des Dienstes die zur Abrechnung und Weiterbehandlung erforderlichen Angaben gemacht werden müssten.
Auch sei die Arbeitszeit, eben der konkrete Dienst, und der Arbeitsort, der Bereich der Zuständigkeit der Praxis der Beigeladenen,
vorgegeben. Der Kläger habe die Zeit seiner Tätigkeit nicht vollkommen eigenständig, sondern stets nur in Rücksprache mit
den Beigeladenen festlegen können. Dass der Kläger in der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit und bei der Erfüllung
seiner ärztlichen Aufgaben weitgehend eigenverantwortlich und unabhängig von Einzelweisungen zu arbeiten habe, entspreche
dem Inbegriff jeder ärztlichen Tätigkeit und sei in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Ärzte wie auch selbständige
Ärzte zu leisten. Dem Kläger mangele es auch an eigenen Betriebsmitteln, welche für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend
seien. Eingesetzt werde der private PKW bei Hausbesuchen und eine ärztliche Notfallausstattung, die allerdings zunächst noch
aus der Praxis der Beigeladenen mitgenommen worden sei. Insgesamt würden daher nur im geringen Umfang Mittel eingesetzt, es
würde aber nicht ein erheblicher Kapitalaufwand betrieben. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko habe damit ebenfalls nicht
bestanden und werde auch nicht durch ein persönliches Haftungsrisiko begründet, da dies von der Berufshaftpflichtversicherung
des Klägers abgedeckt werde. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars je Dienst sei eher für Arbeitnehmer typisch, da hiermit
kein Gewinn- und Verlustrisiko verbunden sei, anders als etwa bei einer Umsatzbeteiligung. Ein unternehmerisches Risiko ergebe
sich auch nicht daraus, dass der Kläger das Risiko des Erhalts seiner Arbeitskraft trage, indem er nur nach tatsächlich geleisteten
Diensten bezahlt werde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart
worden sei.
Am 05.08.2014 hat der Kläger gegen das am 07.07.2014 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf
seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Ansicht des SG, die Tätigkeit von Angestellten und selbständigen Ärzten sei davon geprägt, dass ärztliche Aufgaben unabhängig von Einzelweisungen
erfolgen würden und dies typischer Ausfluss der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der obliegenden Verantwortung sei, sei falsch.
Im ambulanten Bereich, wie in Kliniken, gebe jeweils der ärztliche Leiter Handlungsanweisungen vor, die auch durch das angestellte
ärztliche Fachpersonal umzusetzen seien. Insoweit beziehe sich auch die Zertifizierung einer Arztpraxis im Rahmen des sog.
Qualitätsmanagements auf den gesamten angestellten Personalkörper, der vorgegebenen Handlungsalgorithmen, insbesondere bei
der Hygiene, zu folgen habe. Eine irgendwie dahingehende Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber den Beigeladenen bestehe
aber gerade nicht. Der Kläger stelle gegen ein Honorar eine ärztliche Leistung und somit seine Expertise bereit. Dafür trete
er die Ansprüche, die durch seine ärztliche Tätigkeit entstehen würden, an die Praxis ab. Das Praxispersonal rechne somit
nicht für den Kläger, sondern für die Beigeladenen ab, woraus sich ebenfalls ergebe, dass seine Einbindung in die Praxisabläufe
nicht gegeben sei. Der Hinweis auf das fehlende nennenswerte Unternehmensrisiko des Klägers verfange nicht, sondern ergebe
sich kraft Natur der Sache alleine durch den Umstand, dass die Bereitschafts-/Notfalldienste allenfalls ein- bis zweimal monatlich
durchgeführt würden. Die weitergehende Begründung, wonach der Gestaltungsspielraum des Klägers im Rahmen der Tätigkeit für
die Beigeladenen nicht größer sei, als der eines abhängigen beschäftigten Arztes, sei falsch. Hier werde verkannt, dass Art
und Umfang der auszuübenden Tätigkeit im Rahmen des Notfall-/Bereitschaftsdienstes bereits durch die Kassenärztliche Vereinigung
in seiner zeitlichen Gestaltung zwingend vorgegeben sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.06.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 11.11.2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) und zu
2) selbständig tätig werde und hierfür keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
bestehe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist Ansicht, das SG habe die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten (Az.:
53 251064 H 052) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und damit zulässig sowie in der Sache begründet. Das
SG hat mit angefochtenem Urteil vom 13.06.2014 zu Unrecht die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 rechtswidrig ist. Der Kläger steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
zu den Beigeladenen zu 1) und zu 2) und unterliegt daher nicht der vorliegend allein streitigen Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß §§
24 Abs.
1,
25 Abs.
1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (
SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach §
7 Abs.
1 S. 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Arbeitgebers. Nach §
7a Abs.
1 S. 1
SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung über den Beschäftigungsstatus beantragen, solange die Einzugsstelle oder ein anderer
Versicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet
hat. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen war ein solches Verfahren noch nicht anhängig. Zuständig
ist gemäß §
7a Abs.
2 SGB IV die Beklagte, die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat, ob eine Beschäftigung
vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei angesichts
veränderter gesellschaftlicher und technischer Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Erwerbstätigkeit derzeit ausgeübt wird,
das Kriterium der "Weisungsabhängigkeit" deutlich an Konturen verliert. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt von der
Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale, lassen sich insoweit nicht
aufstellen (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 20.01.2010 - 5 AZR 99/09, [...] Rn. 13). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt (BAG,
Urteil vom 19.11.1997 - 5 AZR 653/96, [...]). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer
eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit
und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Maßgebend ist stets, das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen
die rechtlich relevante Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung
erlauben (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R, [...] Rn. 15; BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R, [...] m.w.N.; Hessisches LSG, Urteil vom 24.02.2009 - L 1 KR 249/08, [...] Rn. 23; Hessisches LSG, Urteil vom 23.05.2013 - L 8 KR 162/11, [...]; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Urteil vom 09.12.2015 - L 4 R 448/13).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch Übernahme des hausärztlichen
Notdienstes für die Beigeladenen für bis zu drei Nächten pro Monat werktags nicht abhängig Beschäftiger der Beigeladenen,
sondern für diese selbständig und damit sozialversicherungsfrei seit dem 01.01.2013 tätig ist.
Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten ist der Kläger bei der Gestaltung des Notdienstes gegenüber den Beigeladenen nicht weisungsabhängig. Der
Kläger hat überzeugend dargelegt, selbständig in eigener ärztlicher Verantwortung zu entscheiden, wie er auf einen telefonisch
eingehenden Notfall reagiert, etwa durch telefonische Beratung, einen Hausbesuch oder Verweis auf die regulären Sprechzeiten
der am Notdienst beteiligten ärztlichen Praxen.
Die Auffassung des SG, der Gestaltungsspielraum des Klägers sei nicht größer als der eines abhängig beschäftigten Arztes, ist durch die Angaben
des Klägers widerlegt, wonach er - im Gegensatz zu angestellten Ärzten - keine Vorgaben der Praxisleitung, etwa in Bezug auf
Hygienevorschriften oder Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beachten hat.
Die vom Sozialgericht und der Beklagten angenommene Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen ist
nach Überzeugung des Senats nicht feststellbar. Eine solche folgt insbesondere nicht daraus, dass der Kläger im Falle der
Übernahme eines konkreten nächtlichen Notdienstes diesen auch entsprechend der vertraglichen Bindung durchzuführen hat. Zu
Recht verweist der Kläger darauf, dass die bloße vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Leistung während eines bestimmten
Zeitraums zu erbringen, nicht Kennzeichen einer abhängigen Beschäftigung ist. Auch typische selbständige Tätigkeiten können
aufgrund vertraglicher Vorgaben fristgebunden sein, etwa wenn z.B. ein Steuerberater von seinem Mandanten vertraglich verpflichtet
wird, bestimmte Angaben bei Finanzbehörden termingerecht vorzulegen oder ein Subunternehmer Handwerksarbeiten bzw. bestimmte
Gewerke in einem größeren Bauvorhaben fristgerecht auszuführen hat. Allein durch zeitliche Vorgaben des Auftraggebers, womöglich
gar, wenn diese anderweitig zwingend vorgegeben sind, wie hier durch das kassenärztlich vorgegebenen Erfordernis eines nächtlichen
Not- bzw. Bereitschaftsdienstes, wird keine Eingliederung in die Betriebsabläufe des Auftraggebers bewirkt.
Die fehlende Eingebundenheit des Klägers in die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen kommt nach Auffassung des Senats auch
dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger gerade nicht verpflichtet ist, die bei den Beigeladenen anfallenden Notfall- und Bereitschaftsdienste
zu übernehmen, sondern jeweils im Einzelfall vereinbart wird, welche der anfallenden Dienste konkret vom Kläger oder von anderen
Ärzten durchgeführt wurden. Auch nach außen erscheint der Kläger nicht als angestellter Arzt der Gemeinschaftspraxis. Dies
folgt bereits daraus, dass er sich am Telefon mit eigenem Namen meldet. Der Zusatz "für Praxis Dr. L " dient dabei nach überzeugender
Erklärung des Klägers nur dem Zweck, zu dokumentieren, dass der im Rahmen des Praxenverbundes für die Beigeladenen anfallende
nächtliche Notdienst für diese geleistet wird und diese damit ihrer Bereitstellungspflicht nachkommen.
Für eine Eingebundenheit des Klägers in die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen spricht auch nicht, dass die Patienten den
Kläger während der Bereitschaftszeiten über die Telefonnummer der Praxis kontaktieren. Der Kreis der kontaktierenden Notfallpatienten
beschränkt sich nicht auf die Patienten der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen, sodass diese womöglich annehmen könnten,
einen (angestellten) Arzt "ihrer" behandelnden Praxis und damit einen mit ihrer Behandlungsgeschichte womöglich vertrauten
Arzt vor sich zu haben. An dem Bereitschaftsdienst sind mehrere Praxen eines Zweckverbundes in einem bestimmten Kreis beteiligt,
von denen jeweils eine die Dienstbereitschaft für die anderen übernimmt und damit auch Anlaufstelle für Notfallpatienten anderer
Praxen ist. Daraus folgt, dass der Kläger während der von ihm übernommenen Bereitschaftszeiten Notfalldienste für alle Patienten
aller Praxen des Zweckverbundes leistet, sodass der Eindruck, Arzt der behandelnden Praxis zu sein, nicht regelmäßig entsteht.
Dass der Kläger im Anschluss an den Bereitschaftsdienst die Angaben zur Weiterbehandlung der Notfallmaßnahmen zuleitet, spricht
ebenfalls nicht für eine Einbindung des Klägers in die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen und für seine Beschäftigung. Dies
folgt bereits daraus, dass solche Angaben auch dann anfallen, wenn ein niedergelassener selbständiger Arzt eine Notfallversorgung
für einen Patienten einer anderen Praxis vorgenommen hat. Auch die Beigeladenen müssten, wenn sie den Notfalldienst persönlich
übernehmen und einen Patienten einer anderen Praxis versorgen würden, diese zur Weiterbehandlung entsprechend informieren.
Auch in einem solchen Fall wird der handelnde Notfallarzt nicht in die ansonsten den Patienten behandelnden Praxis eingegliedert.
Daraus, dass der Kläger als eigene Betriebsmittel seinen privaten PKW und eine ärztliche Notfallausstattung einsetzt, kann
eine abhängige Beschäftigung schließlich ebenfalls nicht abgeleitet werden. Es ist gerade typisch für geistige Tätigkeiten,
dass die Vorhaltung von Betriebsmitteln in größerem Umfang nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des SG besteht für den Kläger auch ein Unternehmerrisiko in Form eines persönlichen Haftungsrisikos für Behandlungsfehler. Dass
er dieses Risiko durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verringert, spielt für die Betrachtung keine Rolle,
da hierdurch die grundsätzliche Verpflichtung zur Haftung nicht entfällt und er zudem die Haftungsübernahme aufgrund eigener
wirtschaftlicher Entscheidung durch Prämienzahlung erkauft.
Nach alledem ist in einer Gesamtschau nach Auffassung des Senats das Erscheinungsbild einer Selbständigkeit des Klägers gegeben.
Eine Versicherungspflicht der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist somit nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §
197a SGG i.V.m. §§
154 Abs.
1,
162 Abs.
3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §
197 a Abs.
1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.