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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 AS 173/16
Hilfe zum Lebensunterhalt; Ausländer ohne Aufenthaltsrecht; einstweilige Anordnung
Im Eilverfahren hat ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann es beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wie das entscheidende Gericht selbst die Rechtslage einschätzt. Entscheidend ist allein, ob ein schützenswertes Recht des Antragstellers in Gefahr ist, wenn das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen und spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (ggf. aufgrund einer wegen Divergenz zuzulassenden Revision) letztendlich obsiegen könnte, ist seinem Antrag stattzugeben.
Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann es beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wie das entscheidende Gericht selbst die Rechtslage einschätzt. Entscheidend ist allein, ob ein schützenswertes Recht des Antragstellers in Gefahr ist, wenn das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen und spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (ggf. aufgrund einer wegen Divergenz zuzulassenden Revision) letztendlich obsiegen könnte, ist seinem Antrag stattzugeben.
Fundstellen: NZS 2016, 6
Normenkette:
SGG § 86 b Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Mainz 30.03.2016 S 10 AS 109/16 ER
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2. ab dem 01.03.2016 bis zum 31.08.2016, längstens jedoch bis zur Rechtskraft der Hauptsache, Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen.
4.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

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