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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012 - 1 AL 39/11
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Erstattungspflicht des Arbeitslosen
1. Bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 3 S. 2 SGB III (ggfs. über § 142 Abs. 2 S. 2 SGB III) gegenüber dem Arbeitslosen geltend machen, wenn der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis von der Bewilligung von Arbeitslosengeld hatte.
2. War dem Rentenversicherungsträger die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit bekannt, steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitslosen entgegen. Dies schließt auch eine Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X aus. Der Bundesagentur für Arbeit steht kein Wahlrecht dahingehend zu, auf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den Arbeitslosen zu halten.
1. Bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 3 S. 2 SGB III (ggf. über § 142 Abs. 2 S. 2 SGB III) gegenüber dem Arbeitslosen geltend machen, wenn der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis von der Bewilligung von Arbeitslosengeld hatte.
2. War dem Rentenversicherungsträger die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit bekannt, steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitslosen entgegen. Dies schließt auch eine Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X aus. Der Bundesagentur für Arbeit steht kein Wahlrecht dahingehend zu, auf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den Arbeitslosen zu halten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 677
Normenkette:
SGB X § 103 Abs. 1
,
SGB X § 107 Abs. 1
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB III § 125 Abs. 1
,
SGB III § 125 Abs. 3 S. 2
,
SGB III § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB III § 142 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Speyer 02.02.2011 S 10 AL 199/09
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.02.2011 - S 10 AL 199/09 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.

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